Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19940331_25Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1994 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 25
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung vom 7. März 1994 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere das regionale Nebenzentrum Enns, wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2)E)ie Unlnisuuliuny hat eiyebmi, daS
5.468 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung von Ge
schäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, in denen überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich
sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes angeboten wer den, zulässig ist (§ 24 Abs. 1 Z. 1 Iit. a O.ö. ROG 1994);
den (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3)Folgende Widmungen sind zulässig:
1149/11, KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu
einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG
KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge
samtverkaufsfläche von 1.000 m2 zulässig.
KG. Enns, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Ge
samtverkaufsfläche von 1.900 m2 zulässig.
§2
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.