Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischereiordnung für Teile der Traun erlassen wird (Traunfischereiordnung)
LGBL_OB_19940325_20Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischereiordnung für Teile der Traun erlassen wird (Traunfischereiordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1994 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 20
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. Februar 1994, mit
der die Fischereiordnung für Teile der Traun erlassen
wird (Traunfischereiordnung)
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990 wird für Teile der Traun verordnet:
§1 Geltungsbereich
(1)Die Traunfischereiordnung gilt für die Traun ein schließlich ihrer Altarme und Ausstände, jedoch ohne sonstige Nebengerinne, im Bereich der Fischereireviere Obere Traun-Lambach, Untere Traun-Wels und Traun-Linz mit den in den Absätzen 2 und 3 umschriebenen
Ausnahmen.
(2) Von der Grenze des Fischereirevieres Traunsee bis zur Wehrkrone des OKA-Kraftwerkes Gmunden bei Flußkm 71,280 gelten bezüglich der Schonzeiten und Mindestfangmaße sowie des Fischfanges durch Bewirtschaf ter und Lizenznehmer die Bestimmungen der Traunseefischereiordnung.
(3) Im Mündungsbereich der Traun ab Fluß-km 0,500
bis zur Einmündung in die Donau gelten bezüglich der Schonzeiten und Mindestfangmaße sowie des Fischfan
ges durch Bewirtschafter und Lizenznehmer die Bestim
mungen der Donaufischereiordnung.
§2 Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für die Fischarten Hecht und Karpfen kann der jeweils zuständige Fischereirevierausschuß von der O.ö. Fischereiverordnung abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße beschließen (§ 8 Z. 1).
Seite 92
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 10.
Stück, Nr. 20
§3 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnet
zen, Reusen, Legschnüren sowie mit Angelgeräten
ausüben.
(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von minde
stens 45 mm von Knoten zu Knoten besitzen; ihre Länge darf insgesamt 90 m nicht überschreiten.
(3) Im Mündungsbereich von Zubringern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite und nur in einem Abstand von mindestens 50 m voneinander ge setzt werden.
(4) Ausgelegte Netze müssen innerhalb eines Zeitrau mes von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen
werden. Ausgelegte Reusen und Legschnüre sind täglich zu kontrollieren.
(5) Die Ausübung des Fischfanges mit Angelgeräten ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März, mit Reusen und Legschnüren vom 1. Dezember bis 31. Mai und mit Stellnetzen vom 1. April bis 31. Mai verboten.
§4 Kennzeichnung der Fangmittel
Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in gelber Farbe, auf dem sich die Ordnungsnummer, unter der das Fischereirecht des betreffenden Bewirtschafters im Fischereibuch eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden hat, zu kennzeichnen.
§5 Verpachtung; Stellvertretung
(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 3 und 4 auf die zur verantwortli chen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürli che Person (§ 6 Abs. 3 O.ö. Fischereigesetz) Anwendung.
(2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schrift lich zu erteilen und dem jeweils zuständigen Fischerei revierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.
(3)Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Aus
übung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fi schereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
§6 Koppelfischereirechte
(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu be wirtschaften.
(2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten, die Bestellung von Fischereischutzorganen und die Abhaltung von Ver anstaltungen (z.B. Wettfischen) zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafter des Koppelfischereirechtes und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(3) Kommt bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art und Höhe des Besatzes sowie der Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der jeweils zuständige Fischereirevierausschuß (§ 8 Z. 2).
§7 Fischfang durch Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenzneh
mer ist auf die Zeit vom 1. April bis 30. November eines jeden Jahres und auf die Zeit von einer Stunde vor Son nenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang be
schränkt.
(2) Für den Fischfang dürfen nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden.
(3) Der Fischfang von Booten aus ist, sofern vom je weils zuständigen Fischereirevierausschuß nichts Ge genteiliges beschlossen wird (§ 8 Z. 3), verboten.
(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 20 m einzuhal ten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem Bewirtschafter oder dem jeweils zuständigen Fischerei revierausschuß zu melden.
§8 Regelung durch den Fischereirevierausschuß
Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt im Rahmen des im § 1 Abs. 1 umschriebenen Geltungsbereiches der Beschlußfassung durch den jeweils zuständigen Fischereirevierausschuß überlassen:
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