Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1993)
LGBL_OB_19940228_12Landesgesetz, mit dem die Oö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (Oö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1994 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 12
Landesgesetz
vom 3. Dezember 1993, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989
geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs-Novelle 1993)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die O.ö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBI.
Nr. 2/1991 und LGBl. Nr. 96/1991 wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) sind § 12 Abs. 2, §§ 77 bis 94, § 110 Abs. 1, § 110a Abs.1 bis 4, § 111 und die Abschnitte 6 und 7 anzuwenden."
"§110
(1)Jugendliche im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 111
Abs. 6 gelten,
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen
mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis
ses, längstens jedoch bis zur Vollendung des
(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Ju
gendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit
neun Stunden nicht überschreiten. § 57 gilt sinn
gemäß.
(3) Jugendlichen ist nach Beendigung der tägli
chen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Ju
gendliche, die mit der Viehpflege und Melkung
(Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab
Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden
verkürzt werden.
(4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 62) und
zur Überstundenarbeit (§ 61) nicht herangezogen
werden.
(5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununter
brochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in
die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit
soll nach Möglichkeit spätestens um 13 Uhr am
Samstag beginnen. Arbeiten während der Wochen
freizeit und an Feiertagen sind nur in besonders
dringlichen Fällen (§ 64 Abs. 5) zulässig.
(6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit
(Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden
Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf
Freizeit in folgendem Ausmaß:
im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
ten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
zeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag
eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41
Stunden.
(7)Jugendlichen ist die zum Besuch der Berufs
schule (Kurse) notwendige freie Zeit ohne Schmäle
rung des Entgelts zu gewähren. § 131 Abs. 6 und 7
gilt sinngemäß."
"§ 110a
(1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre
Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders
Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der im
§ 94 Abs. 1 genannten Stellen durch Verordnung
festzulegen, welche Arbeiten wegen der damit ver
bundenen besonderen Gefahren für Jugendliche
verboten oder nur unter besonderen Bedingungen
zulässig sind. Darüber hinaus kann die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion in einzelnen Fällen
schriftlich mit Bescheid die Beschäftigung Jugendli
cher mit gefährlichen Arbeiten untersagen oder von
Bedingungen abhängig machen; § 118 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
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(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die in einem Lehr- oder sonsti gen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis
stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnli
chen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten
und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gestei
gertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt wer
den kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Ju
gendliche, die in einem sonstigen mindestens einjäh
rigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach
Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungs
zwecken fallweise bei diesen Tätigkeiten mitarbei
ten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer
erbrachten Leistung richten.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendli
chen die für die Durchführung der Jugendlichenun
tersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche
nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte
unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
§ 110b
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtli
che Beleidigung sind verboten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern oder deren Bevollmächtigten, die
wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf
Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit
oder auf Dauer untersagt werden."
"(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis
(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienstverhältnis gemacht wird.
(4) Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen keine Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen."
„(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleich-behandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Stellenwerber zum Schadenersatz im Ausmaß von bis zu zwei Monatsentgelten verpflichtet.
(2)Machen mehrere Bewerber Ansprüche nach Abs. 1 klagsweise geltend, so ist die Summe dieser Ersatzansprüche mit zwei Monatsentgelten begrenzt
und auf die diskriminierten Kläger nach Köpfen auf
zuteilen.
(3)Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 2
durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für
eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein
geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des ande
ren Geschlechtes, so hat er gegenüber dem Dienst
geber Anspruch auf Bezahlung der Differenz."
11.Im § 113 erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die Bezeichnungen Abs. "(4)" und Abs. "(5)"; Abs. 6
und 7 haben zu lauten:
"(6) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer zum Schadenersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch ist der Höhe nach begrenzt mit der Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt.
(7) Machen mehrere Dienstnehmer Ansprüche nach Abs. 6 klagsweise geltend, so ist der Ersatzanspruch des einzelnen diskriminierten Klägers begrenzt mit der durch die Anzahl der diskriminierten Kläger geteilten Entgeltdifferenz für vier Monate zwischen dem Entgelt, das der Dienstnehmer bei erfolgtem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt."
12.Im § 113 erhält der bisherige Abs. 6 die Bezeich nung Abs. "(8)"; Abs. 9 und 10 haben zu lauten:
"(9) Ein infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit seinem
Dienstverhältnis diskriminierter Dienstnehmer hat gegenüber dem
Belästiger und im Falle des § 112 Abs. 2 Z. 2 auch gegenüber dem
Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen
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Schadens. Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat der Dienstnehmer zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf S 5.000,-, Schadenersatz.
(10) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltend-machung von Ansprüchen nach diesem Abschnitt gekündigt oder vorzeitig beendet worden, so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden."
13.Im § 113 erhält der bisherige Abs. 8 die Bezeich nung Abs. "(11)"; folgender Abs. 12 ist anzufügen:
"(12) Ansprüche nach den Abs. 1, 6 und 9 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche nach Abs. 1 oder 6 beginnt mit der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Abs. 10 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Für Ansprüche nach den Abs. 3, 4, 5 und 8 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit für diese Ansprüche durch Kollektivverträge, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen wurden, nicht anderes bestimmt wird. Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsge-botes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen."
14.§ 131 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen."
"(6) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
(7) In die Unterrichtszeit im Sinne des Abs. 6 sind einzurechnen:
schulen einzelne an einem Schultag entfallene
Unterrichtsstunden oder an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen der an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Werktagen entfallene Unterricht, wenn die Wegzeit im Verhältnis zur im Betrieb zu verbringenden Zeit für den Lehrling unzumutbar lang wäre.
(8) Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während
der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 136) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprü
fung und der in Ausbildungsvorschriften vorgesehe
nen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fort
zahlung des Entgelts freizugeben.
(9) Schülervertretern und Mitgliedern von Schüler
beiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Oblie genheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzah
lung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrneh
mung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt."
17.§ 131a Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Lehrberechtigten das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen."
"(3) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 2 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis vom Lehrling aus den im Abs. 2 Z. 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, muß überdies die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vorliegen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Heimlehre (§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991)."
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22.Nach § 134 ist folgender § 134a einzufügen:
"Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 134a
(1)Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit
einvernehmlich aufgelöst werden.
(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrver
hältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur
schriftlich erfolgen und bedarf überdies der Zustim
mung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrver
hältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerich
tes (§ 92 ASGG) oder der gesetzlichen Interessen
vertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der her
vorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen
betreffend die Endigung und die einvernetimliche
Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Heimlehre
(§ 8 Abs. 3 O.ö. LFBAG 1991)."
23.§ 136 samt Überschrift hat zu lauten:
"Behaltepflicht § 136
(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehr
ling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im er
lernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung der Lehrzeit ein weiteres Lehrver
hältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 18 O.ö. LFBAG 1991). Die Bestimmungen des § 33 über
den vorzeitigen Austritt und des § 34 über die Entlas
sung werden hiedurch nicht berührt.
(2) Auf Antrag hat die land- und forstwirtschaft
liche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 33 O.ö. LFBAG 1991) dem Lehrberechtigten binnen
14 Tagen die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu
erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ab
lauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn diese Ver pflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf
der Lehrberechtigte vor Ablauf der im Abs. 1 genann ten Frist keinen neuen Lehrling aufnehmen."
(1) Über die im § 73 bestimmten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
(2)Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen
zu führen:
(3)§ 73 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf
Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektiv
vertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Rege
lung getroffen werden."
„(5) Wer als privater Arbeitsvermittler gemäß den §§ 17ff. Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBi. Nr. 18/1993 oder als mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts entgegen der Bestimmung des § 113a einen Arbeitsplatz nur für Männer oder nur für Frauen ausschreibt, ist auf Antrag eines Stellenwerbers von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis S 5.000,- zu bestrafen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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