Landesgesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG)
LGBL_OB_19940228_10Landesgesetz über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. LVBG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1994 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 10 Landesgesetz
vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich (O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - O.ö. LVBG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Ziel
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Aufnahme
§ 4 Dienstvertrag
§ 5 Besorgung von Aufgaben der europäischen Integration
§ 6 Allgemeine Dienstpflichten
§ 7 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 8 Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
§ 9 Amtsverschwiegenheit
§ 10 Versetzung
§ 11 Verwendungsbeschränkungen
§ 12 Entsendung
§ 13 Dienstverhinderung
§ 14 Nebenbeschäftigung
§ 15 Bezüge
§ 16 Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen
§ 17 Einreihung
§ 18 Monatsentgelt
§ 19 Überstellung
§ 20 Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes
§ 21 Auszahlung
§ 22 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
§ 23 Dienstzeit
§ 24 Überstunden
§ 25 Bereitschaft und Journaldienst
§ 26 Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 27 Zulagen
§ 28 Nebengebühren und Sachleistungen
§ 29 Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 30 Dienstfreistellung
§ 31 Sozialleistungen
§ 32 Vorrückungsstichtag
§ 33 Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 34 Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 35 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 36 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 37 Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
§ 38 Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
§ 39 Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 40 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 41 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 42 Verfall des Erholungsurlaubes
§ 43 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 44 Urlaubsentschädigung
§ 45 Urlaubsabfindung
§ 46 Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsat
findung
§ 47 Sonderurlaub
§ 48 Karenzurlaub
§ 49 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
§ 50 Pflegefreistellung
§ 51 Enden des Dienstverhältnisses
§ 52 Zeugnis .
§ 53 Kündigung
§ 54 Kündigungsfristen
§ 55 Entlassung und Austritt
§ 56 Abfertigung
§ 57 Sonderverträge
§ 58 Sonderregelungen
§ 59 Ersatz der Ausbildungskosten
§ 60 Befristete Funktionen
2.ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer
§ 61 Anwendungsbereich
§ 62 Dienstvertrag
§ 63 Einreihung in Entlohnungsschemata
§ 64 Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen
§ 65 Zulagen
§ 66 Überstellung
§ 67 Auszahlung der Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
§ 68 Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 69 Ansprüche bei Dienstverhinderung der Vertragslehrer des
Entlohnungsschemas II L
§ 70 Ferien und Urlaub
§ 71 Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
§ 72 Abfertigung der Vertragslehrer
3.ABSCHNITT
§ 73 Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher
Vorschriften § 74 Verweisungen
4.ABSCHNITT
§ 75 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
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(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, durch einheitli che und objektive Gestaltung von Dienstverhältnissen so wie durch angemessene und leistungsorientierte Entlolv nung geeignete Bedienstete für den Landesdienst zu ge winnen und zu erhalten.
(2) Bei der Auslegung dieses Landesgesetzes ist auf Art. 21 Abs. 1 und 4 B-VG sowie auf die besonderen Ge gebenheiten im Landesdienst Bedacht zu nehmen. So
weit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit nicht die Absätze 2 und 3 etwas anderes bestimmen, auf Bedienstete anzu wenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgen den als Vertragsbedienstete bezeichnet.
(2) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf
auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet
werden; als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Be
schäftigung im Ausmaß von weniger als einem Drittel
der für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochen
dienstleistung. Falls es dienstliche oder örtliche Ver
hältnisse erfordern, kann jedoch auch mit Personen,
deren Beschäftigungsausmaß unter einem Drittel der
für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochen
dienstleistung liegt, ein Dienstvertrag nach den Be
stimmungen dieses Landesgesetzes abgeschlossen
werden;
Land- und Forstarbeiter;
Bedienstete, für deren Dienstverhältnis die Geltung
eines Kollektivvertrages vereinbart wird;
Funktion, wegen des Umfanges des Beschäftigungs
ausmaßes oder der Dauer des Dienstverhältnisses die
Nichtanwendung dieses Landesgesetzes vereinbart
wird.
(3)Durch Verordnung der Landesregierung können
weitere Gruppen von Bediensteten des Landes von der
Anwendung dieses Landesgesetzes ausgenommen und
von der Anwendung ausgenommene Gruppen der An
wendung dieses Landesgesetzes unterstellt werden,
(4) Werden von der Anwendung ausgenommene Grup
pen von Bediensteten durch Verordnung der Landesre
gierung nach Abs. 3 der Anwendung dieses Landesge
setzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung oder der sonst für sie gelten den Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wirksam werden.
(5) Werden Gruppen von Bediensteten durch Verord
nung der Landesregierung nach Abs. 3 von der Anwen
dung dieses Landesgesetzes ausgenommen, so bleiben
die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zu dem Tag rechtsverbindlich, an dem für sie ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes rechtswirksam wird.
(6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Lan
desgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§3 Aufnahme
(1)Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufge nommen werden, bei denen nachstehende Vorausset
zungen zutreffen:
(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die Inländern vorbehalten sind (§11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts
raum (EWR) dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für de ren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nach zuweisen.
(4) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Er fordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Landes erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung festlegen, daß für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendun gen abweichend vom Abs. 1 Z. 4 ein Lebensalter von min destens 15 Jahren ausreicht.
(5)Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dau er einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fäl len der §§ 29, 34, 44 und 45 zu berücksichtigen.
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(6) Wird ein Bediensteter aus einem Landesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. Auf die Berücksichtigung dieser Zeit für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis ist jedoch § 56 Abs. 12 Z. 3 anzuwenden.
§4 Dienstvertrag
(1)Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Aus fertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. Der Dienstver trag hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten,
(2) Das Dienstverhältnis wird für die Dauer eines Mo nats auf Probe eingegangen, wenn nicht ein Absehen von der Probezeit schriftlich vereinbart wird.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besor gung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit einge gangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal ver längert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit einge gangen worden wäre.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn
§5
(1)Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen
gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfü gung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweck mäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat in seinem gesamten
Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Vertragsbedienstete hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Un parteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu in formieren (Bürgernähe).
(4) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber den Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Be hinderteneinstellungsgesetzes, sofern der Grad der Be hinderung mit 50 % oder mehr festgestellt wurde und einer Bescheinigung des Pensionsversicherungsträgers über die vorläufige Krankenversicherung nach § 10 Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu melden.
(5) Die für bestimmte Verwaltungszweige erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(6) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze des Bundes und des Landes Ober österreich zu befolgen und alle mit seinem Dienst verbun denen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(7) Der Vertragsbedienstete hat sich der Ausübung sei nes Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veran lassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein an deres Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Vertragsbedienstete die unaufschiebba ren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und
sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschrif
ten bleiben unberührt.
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§7 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
(1) Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsge setzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Vertragsbedienstete kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung von einem unzu
ständigen Organ erteilt worden ist. Er hat die Befolgung der Weisung abzulehnen, wenn sie gegen straf gesetzli che Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Vertragsbedienstete eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so kann er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befol gung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten
mitteilen. Solange der Vorgesetzte die Weisung nicht schriftlich wiederholt, gilt sie als zurückgezogen.
§8
Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters
(1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkom men seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Der Vorgesetz te darf keine gegen strafgesetzliche Bestimmungen ver stoßende Weisungen erteilen.
(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststel lenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwir ken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationsein heiten zum Zweck der Sicherstellung einer gesetzmäßi gen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftli chen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
§9 Amtsverschwiegenheit
(1) Der Vertragsbedienstete ist zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätig keit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhal
tung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Lan desverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirt schaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentli chen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, ge genüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Amtsverschwie genheit tritt nur insoweit ein, als ein Vertragsbediensteter für einen bestimmten Fall oder für mehrere gleichartige Fälle von dieser Verpflichtung entbunden wurde. Bei der Entscheidung darüber, ob der Vertragsbedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist, ist das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Vertragsbediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit kann unter der Voraussetzung ausgesprochen werden, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
§ 10 Versetzung
(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedien stete nicht nur vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Eine Versetzung kann von Amts wegen erfolgen,
wenn ein dienstliches Interesse daran besteht. Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort ist unter Wah rung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichti gung der persönlichen Verhältnisse des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
§11 Verwendungsbeschränkungen
Vertragsbedienstete, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrundeliegen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1
(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die be treffende Einrichtung als Dienststelle.
(4) Auf die Entsendung ins Ausland sind die für Landes beamte geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Sofern der Vertragsbedienstete für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese dem Land Oberösterreich abzuführen.
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§13 Dienstverhinderung
(1) Eine Dienstverhinderung liegt vor, wenn ein Ver tragsbediensteter infolge Erkrankung oder aus anderen wichtigen Gründen an der Ausübung seines Dienstes ver hindert ist.
(2) Ist ein Vertragsbediensteter an der Ausübung sei nes Dienstes verhindert (Abs. 1), so hat er dies unter An gabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit
auch der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich des Verhinderungs grundes, so hat der Vertragsbedienstete über Aufforde rung des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung des Dienstgebers einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder Vertrauensarzt des Dienstge bers zu unterziehen.
(4) Ist der Vertragsbedienstete durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes ver
hindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheini gung über den Beginn der Krankheit und nach Möglich keit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinde rung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Ar beitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.
(5) Kommt der Vertragsbedienstete diesen Verpflich
tungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf seine Bezüge, außer er macht
glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtungen unab
wendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 14 Nebenbeschäftigung
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnis ses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäfti gung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstli chen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangen heit in Ausübung seines Dienstes hervorruft oder sonsti ge wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden, wenn sie voraussichtlich die Dauer von vier Wo chen überschreitet und die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezweckt, die im Kalenderjahr 50 % des Monatsgehaltes eines Landesbeamten der Dienst
klasse V, Gehaltsstufe 2, oder im Kalendermonat ein Zwölftel davon übersteigen.
(4) Der Vertragsbedienstete, der teilzeitbeschäftigt ist oder der sich in einem Karenzurlaub befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur mit Zustim mung des Dienstgebers ausüben. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sie dem Grund der Teilzeitbeschäftigung bzw. des Karenzurlaubes widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwal tungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn
gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden.
(6) Der Vertragsbedienstete bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Zustimmung des Dienstgebers. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§15 Bezüge
(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Bezüge, die
aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Verwal tungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pfegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzulage, Dienstzu lage, Haushaltszulage) bestehen.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz Ansprüche nach
dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die gewährte Verwaltungsdienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungs zulage, Verwendungszulage, Gehaltszulage, Pflege dienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Erzieherzula ge und Dienstzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(3)Außer dem Monatsentgelt (Abs. 2) gebührt dem Ver tragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Son derzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, die ihm für den Monat der Aus zahlung zustehen. Steht ein Vertragsbediensteter wäh rend des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzah lung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes und der vollen Haushaltszulage, so ge bührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus
dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Aus
scheidens.
§ 16
Entlohnungsschemata, Entlohnungsgruppen, Entlohnungsstufen
(1)Das Entlohnungsschema I umfaßt folgende Entloh
nungsgruppen:
Entlohnungsgruppe a = Höherer Dienst; Entlohnungsgruppe b =
Gehobener Dienst; Entlohnungsgruppe c = Fachdienst;
Entlohnungsgruppe d = Mittlerer Dienst; Entlohnungsgruppe e =
Hilfsdienst.
(2) Das Entlohnungsschema II umfaßt die Entlohnungs gruppen p 1 bis p 5.
(3) Die Entlohnungsgruppen a, b und c umfassen je
weils 26 Entlohnungsstufen; die übrigen Entlohnungs gruppen umfassen jeweils 27 Entlohnungsstufen.
§17 Einreihung
Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in ihnen in die Entlohnungsgruppen und Verwendungen - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
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§ 18
Monatsentgelt
(1)Das den einzelnen Entlohnungsgruppen und Ent
lohnungsstufen zuzuordnende Monatsentgelt ist unter Bedachtnahme auf die mit der Einreihung verbundenen Tätigkeiten und auf die budgetäre Situation des Landes Oberösterreich durch Verordnung der Landesregierung wie folgt festzusetzen:
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungs
stufe 1.
(3) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertrags bediensteten ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 3 Abs. 1 Z. 4 oder § 3 Abs. 4 erster Satz) nach der Ent lohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen den Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.
(4) Das Monatsentgelt ist für den Fall der Festlegung, daß für die Aufnahme als Vertragsbediensteter ein Le bensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht (§ 3 Abs. 4 zweiter Satz), abweichend von den Abs. 2 und 3 unter Bedachtnahme auf Abs. 1 angemessen festzusetzen.
(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbe diensteten vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entloh nungsgruppe versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf
das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entloh nungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
§19 Überstellung
(1) Überstellung ist die Einreihung eines Vertragsbe diensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungs gruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entloh nungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
(3)Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entloh
nungsgruppe in eine gleichartige oder höhere Entloh nungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine Entlohnungsstufe und sein Vorrückungstermin nicht.
(4) Wird ein Vertragsbediensteter aus einer Entlohnungsgruppe in eine höhere Entlohnungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, in dem Ausmaß in der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:
ÜberstellungAusbildung im Sinn der für Landesbeamte geltenden
ErnennungserfordernisseZeitraum
von derin die
Jahre
Entlohnungsgruppe gemäß Abs. 2 Z.
1 2,2
1 3mit abgeschlossenem Hochschulstudium4
1 3in den übrigen Fällen6
2 3mit abgeschlossenem Hochschulstudium2
2 3in den übrigen Fällen4
(5) Erfüllt ein Vertragsbediensteter das im Abs. 4 ange führte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstu diums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Entlohnungsgruppen, so sind seine Ent lohnungsstufe und sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entspre chend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so gebühren ihm die Ent lohnungsstufe und der Vorrückungstermin, die sich erge ben hätten, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe maßgebend war, als Ver tragsbediensteter der niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entloh nungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedri gere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe ge
blieben wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgrup pe überstellt worden ist.
(8) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entloh
nungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem
Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entloh
nungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Ver
tragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Mo
natsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der Ver
tragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes
Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entloh
nungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monats-
entgell, so gebührt dem Vertragsbediensteten abwei
chend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Errei-
chens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Er
gänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.
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§20
Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit
dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist, wenn
nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Be stimmungen dieses Landesgesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahmen be stimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstge ber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Ver tragsbediensteten, besteht der vertragsmäßige Anspruch auf das Monatsentgelt auch für jenen Zeitraum, der
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsentgeltes.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die Haushaltszulage sinn gemäß anzuwenden.
§21 Auszahlung
(1) Das Monatsentgelt und die Haushaltszulage sind
für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vor hergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermo nat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang ste
hen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalen dervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonder zahlung am 15. September und die für das vierte Kalen dervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. No vember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ab lauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhält nis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszube zahlen.
(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlen den Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch zehn Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich fünf Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als fünf Groschen als volle zehn Groschen auszuzahlen.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Mög lichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldlei stungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vor übergehenden Bedarf aufgenommen werden. Kontofüh
rungsentgelte werden dem Vertragsbediensteten vom
Dienstgeber nicht ersetzt.
(5) Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Mo
natsentgelt, die Haushaltszulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Aus zahlungstagen zur Verfügung stehen.
§22 Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen
(1) Der Vertragsbedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Entloh nungsstufe vor. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgen den 31. März bzw. 30. September endet.
§23 Dienstzeit
(1) Der Vertragsbedienstete hat die im Dienstplan vor geschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbe diensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbedienste ten durch einen Dienstplan möglichst bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche In teressen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche In teressen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden.
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die re gelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durch
schnitt nicht über- oder unterschritten werden. Schicht dienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisa torischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbe trieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus auf rechterhalten werden muß und ein Vertragsbediensteter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschnei
dung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeit mäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienst planes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an
Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Seite 32
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Vertragsbedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt in diesem Fall als Werktagsdienst. Wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(6) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in er heblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen
nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit um faßt (verlängerter Dienstplan).
(7) Ein teilzeitbeschäftigter Vertragsbediensteter darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unver
züglich notwendig ist und ein vollbeschäftigter Bedienste
ter nicht zur Verfügung steht.
§24 Überstunden
(1)Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über
die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hin aus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anord nung geleisteten Überstunden sind Überstunden gleich zuhalten, wenn
(2)Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzutei len, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustim mung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder nach § 15c des Mutterschutz gesetzes 1979 und nach § 7 des Eltern-Karenzurlaubsge setzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht
überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(5) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Über stunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszuglei chen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(6) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zu lässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenste hen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Vertragsbediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(7) Folgende' Zeiten gelten jedenfalls nicht als Über stunden:
(1)Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen
Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort auf zuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine
dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journal dienst).
(2)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfor dern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürze ster Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereit schaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
§26
Entlohnung der teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten Teilzeitbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
§27 Zulagen
(1) Der Anspruch auf die im § 15 genannten Zulagen richtet sich, sofern sich aus den nachfolgenden Bestim-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 6. Stück, Nr. 10
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mungen und aus § 20 nicht anderes ergibt, nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen.
(2) Der Vertragsbedienstete hat keinen Anspruch auf eine Haushaltszulage, wenn ihm auf Grund eines öffent lich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zu lage gebührt.
(3) Die Landesregierung kann beschließen, daß eine Leistungszulage erst bei Vorliegen gewisser Vorausset zungen gewährt wird. Hiebei ist auf die Dienstleistung, die Tätigkeit, die Dauer des Dienstverhältnisses sowie auf sonstige dienstliche Interessen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt den Vertrags bediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entloh nungsschemas II.
(5) Auf die Festsetzung der Höhe der Zulagen ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§28 Nebengebühren und Sachleistungen
(1) Auf die Nebengebühren und Sachleistungen sind
die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen, ausge
nommen jene über die Treuebelohnung, sinngemäß an
zuwenden.
(2) Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftig ten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des der Ein stufung entsprechenden Monatsentgeltes und der Haus haltszulage zu bemessen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
§29 Ansprüche bei Dienstverhinderung
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dien stes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstan tritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch gro be Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den An spruch auf das Monatsentgelt und die Haushaltszulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Ge
sundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete
eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 oder dem Opferfürsorgegesetz bezieht, verlängern
sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das
Monatsentgelt und die Haushaltszulage fortbesteht,
wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 % be
trägt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigun
gen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu
zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume an
gerechnet wird, wenn jedoch der Grad der Behinderung
mindestens 70 % beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf
solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhin
derungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten
Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebüh ren dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume
25 % des Monatsentgeltes, der Haushaltszulage und allfälliger (pauschalierter) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche en den, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt
wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederan tritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vor sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3
über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhättnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens ein monatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an
der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm das Mo natsentgelt und die Haushaltszulage für die ersten 15 Ka lendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der dem Beschäftigungsausmaß vor Einstellung der Be züge aus Anlaß der Mutterschaft entsprechenden Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge, höchstens jedoch im Aus maß von 49 % dieser Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder
Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr ge dauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung verein bart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Mona ten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortset zung der früheren Dienstverhinderung.
§30 Dienstfreistellung
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
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(2) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwin gende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Gene
sungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Ver tragsbedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Lan desinvalidenamt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvaliden
amt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom
Dienst.
§31 Sozialleistungen
(1) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozia len, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Bediensteten Sozialfeistungen wie Bezugs vorschüsse und Geldaushilfen, Schulbeihilfen und dgl. gewähren.
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozial leistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
§32 Vorrückungsstichtag
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 und 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
(2)Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
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hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Vertragsbediensteten in einer der Entlohnungsgruppen a, I pa oder I 1 Aufnahmeerfordernis gewesen ist,
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Vertragsbedienstete eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Vertragsbediensteten von besonderer Bedeutung ist. Soweit solche Zeiten bereits im unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter des Landes für die Vorrückung zur Gänze berücksichtigt worden sind und der Vertragsbedienstete nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt, sind diese Zeiten zur Gänze zu berücksichtigen.
(4)Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zei ten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 aus geschlossen:
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der Dienstgeber Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.
(6) Die im Abs. 2 Z. 1 und Z. 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der entsprechenden niedrige ren Entlohnungsgruppe in die höhere Entlohnungsgrup pe gemäß § 19 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie
(7)Die in den Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 3
angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzuset
zen, in dem sie im Fall einer Überstellung aus der ent
sprechenden niedrigeren Entlohnungsgruppe in die
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höhere Entlohnungsgruppe gemäß § 19 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1 oder 2 zutreffen.
(8) Die mehrfache Berücksichtigung eines und dessel ben Zeitraumes ist - abgesehen von den Fällen des § 6 Z. 6 des Opferfürsorgegesetzes - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 ange führten Zeiten, soweit sie in den im Abs. 2 Z. 7 und 8 an geführten Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und
soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des Ver tragsbediensteten festgestellt werden.
(10)Wird ein Vertragsbediensteter in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Entlohnungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Über stellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwen dung des Abs. 2 Z. 6 bis 8 eine Verbesserung für seine neue Entlohnungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 4, 5, 7 und 8 anzuwenden.
§33 Anspruch auf Erholungsurlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses als Ver tragsbediensteter mit Beginn des jeweiligen Monats im Ausmaß von je einem Zwölfte! des jährlichen Ausmaßes. Nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhält nisses von sechs Monaten entsteht der Anspruch in Höhe des noch für das laufende Kalenderjahr gebührenden
restlichen Urlaubsausmaßes. Ab dem nachfolgenden Ka lenderjahr entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Jah resbeginn in voller Höhe.
(3) Die Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
(§ 35) bleibt beim Entstehen des Urlaubsanspruches
während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnis
ses außer Betracht.
§34 Ausmaß des Erholungsurlaubes
(1)Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnis ses als Vertragsbediensteter beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes; § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(3) Ändert sich während des laufenden Urlaubsjahres das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten,
so ändert sich auch das Ausmaß des noch nicht ver
brauchten Erholungsurlaubes entsprechend dem neuen
Beschäftigungsausmaß.
(4) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlau bes (§ 48), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalen derjahr entspricht.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 30. September.
(6) Unter Dienstalter im Sinn.der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebiets körperschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Ver tragsbediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Entlohnungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe anrechenbar wä
ren. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlosse nes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungs gruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vor geschrieben ist, ist die Zeit dieses Studiums für die Be messung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstaus
maß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Vertragsbediensteten die Zeit des Studiums bei der Fest stellung des Dienstalters berücksichtigt wurde.
§35 Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
(1)Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhö
hung des ihm gemäß § 34 gebührenden Urlaubsausma
ßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 34 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
§ 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invali
deneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor
dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
329/1973.
(2)Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werkta
gen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
von mindestens
30 % auf3 Werktage,
40 % auf4 Werktage,
50 % auf5 Werktage,
60 % auf6 Werktage.
(3)Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls An
spruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs
Werktage.
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§36 Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
(1) Gilt für einen Vertragsbediensteten die Fünftagewo che, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsur
laubes (§ 34 und § 35) in der Weise umzurechnen, daß anstelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1
Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeits tage aufzurunden.
§37 Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
(1) Das Urlaubsausmaß, das sich aus den §§ 34, 35
und 36 ergibt, kann in Stunden bzw. erforderlichenfalls in Bruchteilen von Stunden ausgedrückt werden, wenn dies im Interesse des Dienstes liegt und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft.
(2) Das Urlaubsausmaß ist auf der Grundlage von Ar
beitstagen (§ 36) zu berechnen. Einem Arbeitstag ent sprechen acht Urlaubsstunden.
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
(4) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß
in Stunden bzw. Bruchteilen von Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit eines Erholungsurlaubes so viele Ur laubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in die sem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzung für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausste hender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitsta ge) umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.
§38
Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich
(1)Bei Übertritt von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich in ein privat rechtliches Dienstverhältnis, auf das dieses Landesge setz anzuwenden ist, ist ein Urlaub, der in dem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, auf das dem Vertragsbedien steten gemäß § 34 und § 35 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2)Hat der Vertragsbedienstete aus dem öffentlich
rechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so kann er den Erholungsur laub im privatrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbe stand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ver fallen wäre.
§39 Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen oder
nach einem Vielfachen von Tagen, bei stundenweiser
Festlegung auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
(2) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist
rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichti gung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Ver tragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenste hen, hat der Vertragsbedienstete Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
§40 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
(1) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen be
sonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf sei
nen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles
des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungs
urlaubes gewährt werden.
(2) Wurde dem Vertragsbediensteten der Verbrauch
des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalender jahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspru ches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstge ber Anspruch auf Entschädigung, wenn
(3)Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles
des Monatsentgeltes, der dem Vertragsbediensteten
während des Erholungsurlaubes zugekommen ist.
§41 Erkrankung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 37), so sind so viele Stunden auf das Ur-. laubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Vertragsbedienstete während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte.
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(2) Der Vertragsbedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 39), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Er krankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Vertragsbediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes
nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständi gen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dau er der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt der Ver tragsbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während
eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit die ser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang
steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Vertragsbedien steten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
§42 Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Ur
laubsjahres, in dem er entstanden ist, verfällt die Hälfte des noch nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs, der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab dem Ende des Urlaubs jahres, in dem er entstanden ist.
(2) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub
nach den §§15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgeset zes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Ka renzurlaubsgesetzes in Anspruch genommen, so wird
der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben,
um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Mo
naten übersteigt.
§43
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erho
lungsurlaubes (§ 39) schließt eine aus besonderen dienst lichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung
nicht aus. Der Antritt und die Fortsetzung des Erholungs urlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer sol chen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbe dienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehr
auslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach den für Lan desbedienstete geltenden Bestimmungen über Reisege
bühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen An
gehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2, wenn ihnen ein Ur laubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
§44 Urlaubsentschädigung
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Ent schädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entste hen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe je nes Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszula ge, der dem Vertragsbediensteten während des Erho
lungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsan spruch entstanden ist. Der Berechnung der Urlaubsent schädigung ist jeweils jenes Beschäftigungsausmaß zu grunde zu legen, das am 31. Dezember eines jeden maß geblichen Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt des Aus scheidens des Vertragsbediensteten aus dem Landes
dienst bestanden hat.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen
des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erho lungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung ge mäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes durch
(4)Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht
nicht, wenn
(5)Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht
ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung seitens des Ver tragsbediensteten endet.
§45 Urlaubsabfindung
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf eine Ab findung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Er holungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubs entschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, von
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dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
(3) Wird der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
§46
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5). Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft; der Anspruch auf Urlaubabfindung bleibt ihm in diesem Fall gewahrt.
§47 Sonderurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Ver tragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge (§ 15).
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn
keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegen stehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Der Sonderurlaub kann auch stundenweise gewährt und verbraucht werden.
§48 Karenzurlaub
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) ge währt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe .entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes an
dere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Grün
de vor, so kann der Dienstgeber verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbunde nen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten.
(4) Wurde die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht berücksichtigt, so ist diese Zeit dem Vertragsbedienste ten ab dem Wiederantritt des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen.
(5)Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes be
stimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam.
§49 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen
ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) zu ge währen, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und sei ne Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeit weilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausge
meinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3) Der Vertragsbedienstete hat den Antrag auf Gewäh rung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor
dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) in nerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behin derten Kindes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dien stes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann der Ka renzurlaub beendet werden, wenn
(1) Der Vertragsbedienstete hat - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
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(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Perso nen anzusehen, die mit dem Vertragsbediensteten in ge rader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalender jahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienst planmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 47 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienst zeit im Kalenderjahr, wenn der Vertragsbedienstete
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden in Anspruch genommen wer
den. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Ver tragsbediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pfle gefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Än derung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruch teile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzu runden.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefrei
stellung in einem dem privatrechtlichen Dienstverhältnis
unmittelbar vorangegangenen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, so ist diese
im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land
Oberösterreich bereits verbrauchte Zeit der Pflegefrei stellung auf den im privatrechtlichen Dienstverhältnis be stehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Beschäftigungsausmaß geändert, ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.
(8) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht
verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinba
rung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
§51 Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet
durch Tod oder
durch einvernehmliche Auflösung oder
durch Übernahme des Vertragsbediensteten in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land
Oberösterreich, soweit nicht anderes vereinbart
wurde, oder
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Ver tragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen § 53 ausgesprochene Kündigung
ist rechtsunwirksam. Eine entgegen § 55 ausgespro
chene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführ te Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 53 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsun
wirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
§52 Zeugnis
(1)Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung aus zustellen.
(2)Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Alterspension ist ein solches Zeugnis nur auf Verlangen des Vertragsbediensteten auszustellen.
§53 Kündigung
(1) Der Dienstgeber kann ein auf unbestimmte Zeit ab geschlossenes Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenar
beitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäf tigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeits zeit beträgt.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
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(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§54 Kündigungsfristen
(1)Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten1 Woche,
6 Monaten2 Wochen,
1 Jahr1 Monat,
2 Jahren2 Monate,
5 Jahren3 Monate,
10 Jahren4 Monate,
15 Jahren5 Monate.
Die Kündigungsfrist endet, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats.
(2)Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbe diensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden, bei Kündigung durch den Vertrags bediensteten mindestens vier Arbeitsstunden zum Aufsu chen eines neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Bei Teilzeitbeschäftigung ist min destens die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende
Stundenzahl freizugeben.
(3)Ansprüche nach Abs. 2 bestehen nicht
(4)Abs. 3 gilt nicht bei Kündigung wegen einer Gleit pension gemäß § 253c des Allgemeinen Sozialversiche rungsgesetzes.
§55 Entlassung und Austritt
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 4 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist im Fall einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vor zeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
dienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch
unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch
Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die
seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Lan
desgesetzes oder anderer Vorschriften ausgeschlos
sen hätten oder
ren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Hand
lung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn
des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erschei
nen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten
oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte
oder Mitbedienstete zu Schulden kommen läßt oder
wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im
Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile
zuwenden läßt oder
chen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne
einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den
Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung
unterläßt oder
richtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich
dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fü
gen oder
treibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an
der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner
Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung
trotz Aufforderung nicht aufgibt oder
und § 41 Abs. 2 angeführten Bescheinigungen argli
stig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(3)Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Ver
tragsbediensteten ergangen, das nach den bestehenden
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gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4)Abs. 3 gilt sinngemäß für den Fall des Verlustes
(5)Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Aus tritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Ver tragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
§56 Abfertigung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Be
stimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn
(3)Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbe
diensteten eine Abfertigung, wenn er
(4) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z. 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur ein mal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehe
partner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pfle-" geelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländi schen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeiti gem Entstehen der Ansprüche geht im Fall des Abs. 3 Z. 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z. 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 ge bührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein wei teres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskör perschaft besteht.
(5) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung
einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das
Dienstverhältnis
a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebens
jahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Le
bensjahres oder
b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen
Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird oder
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2.wegen Inanspruchnahme
a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der ge
minderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen
Pensionsversicherung oder
b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensions
versicherung
durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird oder
3.durch Zeitablauf endet, bereits mindestens fünf Jahre
gedauert hat und nicht aus Gründen, die den
Kündigungs- bzw. Entlassungsgründen (§ 53 bzw.
§ 55) gleichkommen und vom Vertragsbediensteten
zu vertreten sind, nicht verlängert wird.
(6)Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Vertragsbe
diensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienst verhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen ge
dauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleit pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
(7) Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung ge mäß Abs. 6 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirk samwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzei ten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu be rücksichtigen.
(8) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein
weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
(9)Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache, 5 Jahren das Dreifache, 10 Jahren das Vierfache, 15 Jahren das Sechsfache, 20 Jahren das Neunfache, 25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
(10)Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeit
beschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes
1979 oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
(11) In den Fällen des Abs. 3 Z. 5 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monats entgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung tier Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß dem Mutterschutzgesetz
1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz auszugehen.
(12) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inlän dischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienst verhältnisses nach Abs. 9 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
(13) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Ver tragsbediensteten aufgelöst, so tritt an die Stelle der Ab fertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekosten beitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage. Der Sterbe kostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu de ren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Perso nen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräb
niskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Ver storbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod ge pflegt haben.
(14) Wird ein Vertragsbediensteter, der
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§57 Sonderverträge
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Rege
lungen getroffen werden, die von den Bestimmungen die ses Landesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
(2) Bei Bedarf können verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderver trägen festgelegt werden. In diesen Richtlinien kann auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderver träge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien an geführten Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
§58 Sonderregelungen
Wenn es im Interesse des Landes gelegen und auf Grund der Besonderheiten einzelner Gruppen von Vertragsbediensteten zweckmäßig ist, kann die Landesregierung Sonderregelungen beschließen. Hiebei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(1) Ein Vertragsbediensteter hat dem Dienstgeber im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einver nehmliche Auflösung (§ 51 Abs. 1 Z. 2), durch Kündigung (§ 53) oder durch vorzeitige Auflösung (§ 55) die Ausbil dungskosten zu ersetzen, soweit die Ausbildungskosten für die betreffende Verwendung am Tag der Beendigung dieser Ausbildung das Dreifache des Gehaltes eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehalts
stufe 2 der Dienstklasse V übersteigen.
(2) Ein Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
(3)Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind nicht zu berücksichtigen:
§60 Befristete Funktionen
(1) Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten lei tenden Funktion im Sinn des § 8 bzw. § 12 des O.ö. Ob jektivierungsgesetzes 1990 ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete in seinem unbefristeten Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, so ist er auf einen mindestens gleichwertigen Dienstposten zu bestel len wie den, welchen er vor der Betrauung mit dieser lei tenden Funktion innehatte.
(2) Unterbleibt eine solche Bestellung, so gilt er als auf einen gleichwertigen Dienstposten wie den, welchen er unmittelbar vor seiner Betrauung mit der leitenden Funk tion im Sinn des § 8 bzw. § 12 des O.ö. Objektivierungs gesetzes 1990 innehatte, bestellt.
§61 Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt für Vertragslehrer des Landes. Vertragslehrer im Sinn dieses Abschnittes sind Vertrags bedienstete, die als Lehrer an Privatschulen oder priva ten Lehranstalten des Landes verwendet werden.
(2) Auf Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des 1. Ab schnittes - ausgenommen § 2 Abs. 2 Z. 2 - sinngemäß anzuwenden.
§62 Dienstvertrag
(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 1 Z. 5), wenn seine Wochenstuhdenanzahl das von der Landesregierung festgesetzte Ausmaß der vollen Lehr verpflichtung erreicht.
(2) Im Dienstvertrag kann vereinbart werden, daß das Lehrverpflichtungsausmaß je nach Bedarf vom Dienstge ber festgesetzt wird.
(3)Das Dienstverhältnis gilt auch dann als auf be
stimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es von vorn herein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester und dgl.) abgestellt ist.
(4)Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung oder für
eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so ist
§ 4 Abs. 4 auf das Dienstverhältnis nicht anzuwenden.
§63 Einreihung in Entlohnungsschemata
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2 nicht ande res bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzu reihen.
(2) In das Entlohnungsschema II L sind einzureihen:
eine vorübergehende Verwendung aufgenommen
werden (§ 62 Abs. 4);
gung mit mehr als 10 Wochenstunden aufgenommen
werden.
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§64 Entlohnungsgruppen und Entlohnungsstufen
(1)Die Entlohnungsschemata I L und II L umfassen je
weils die Entlohnungsgruppen I pa, I 1, I 2a 2, I 2a 1,
I 2b 3, I 2b 2, I 2b 1 und I 3.
(2) Das Entlohnungsschema I L umfaßt 19 Entloh
nungsstufen.
(3) Im Entlohnungsschema II L erfolgt die Entlohnung nach Jahreswochenstunden.
§65 Zulagen
(1) Den Leitern von Privatschulen und privaten Lehran stalten des Landes gebührt eine Dienstzulage, die auf die mit diesen Funktionen verbundenen zusätzlichen Aufga ben und Belastungen Bedacht nimmt.
(2) Die Dienstzulagen sind unter Bedachtnahme auf die den Vertragsbediensteten des Bundes gewährten Dienst zulagen von der Landesregierung festzusetzen.
§66 Überstellung
(1) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungssche ma II L in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der Vertragsbe dienstete bzw. Vertragslehrer in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.
(2) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäfti
gungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Be schäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwo chenstundenzahl, ist bei Anwendung des § 19 Abs. 8 die Ergänzungszulage von dem Monatsentgelt zu berech
nen, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausma
ßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorge
schriebenen Beschäftigungsausmaßes, gebührt hätte.
§67
Auszahlung der Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L
(1) Die Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L ist in gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszu zahlen.
(2) Wird die Zeit der Hauptferien von der Dauer des Dienstverhältnisses nicht erfaßt, so gebührt dem Ver tragslehrer anstelle dieses Monatsentgeltes ein Monats entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für jeden Monat der Unterrichtserteilung ein Zehntel der Jahresentlohnung ausgezahlt worden wäre.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf die Zulagen sinngemäß anzuwenden.
§68 Vergütung für Mehrdienstleistung
(1) Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für
Landesbeamte geltenden Fassung auf Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
(2)Ein teilbeschäftigter Vertragslehrer des Entloh nungsschemas I L kann, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem seine vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertre- . tung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden. Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 9 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 61 Abs. 9 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der für Landesbeamte geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(3)Ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz zur Vertretung herangezogen werden. Für jede Stunde einer solchen Vertretung gebührt ihm 1,92 % der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jah
resentlohnung.
§69
Ansprüche bei Oienstverhinderung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
(1)Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas IIL gelten anstelle des § 29 die Bestimmungen nachstehen der Absätze.
(2)Ist der Vertragslehrer nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrläs sigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Haushaltszulage bis zur Dau er von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer über den angegebenen Zeit
raum hinaus bis zur Dauer von weiteren 42 Kalenderta gen das Monatsentgelt und die Haushaltszulage in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine weitere Verwen
dung infolge seiner besonderen Eignung für die übertra genen Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers unbedingt nötig ist.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestehenden Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Ver
tragslehrer für den gleichen Zeitraum 25 % des Monats entgeltes, der Haushaltszulage und allfälligen (pauscha lierten) Nebengebühren. Die Bestimmungen über das Ruhen der Nebengebühren (§ 28) werden dadurch nicht berührt.
(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Fall mit dem Ende des Dienstverhält nisses einzustellen.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederan tritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeit raumes, für welchen der Vertragslehrer auf Grund der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
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(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die
Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1
des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden
dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen
des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe
der dem Beschäftigungsausmaß vor Einstellung der Be
züge aus Anlaß der Mutterschaft entsprechenden Bezüge
erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Er
gänzung auf diese Bezüge, höchstens jedoch im Ausmaß
von 49 % dieser Bezüge. Die Zeit, für die nach den ange
führten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot be
steht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinn des
Abs. 2.
(8) § 30 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinn der
Abs. 2 bis 6 gilt.
§70 Ferien und Urlaub
Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer ist anstelle der §§ 33 bis 45 dieses Landesgesetzes § 56 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
§71
Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L
(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 53 Abs. 2 Z. 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und endet mit dem Ablauf eines Kalendermonats.
§ 55 Abs. 2 ist auf die Vertragslehrer des Entlohnungs schemas II L nicht anzuwenden.
§72 Abfertigung der Vertragslehrer
(1) § 56 Abs. 2 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 62 Abs. 3) eingegangen und ohne Unterbrechung er neuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinn dieser Bestimmung.
(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung ge bührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 56 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
(3) Bei Vertragslehrern sind der Bemessung der Abfer tigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstver hältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haus haltszulage das Monatsentgelt und die Haushaltszulage zugrunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochen
stunden der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
§73
Anwendung sonstiger landesrechtlicher und bundesrechtlicher
Vorschriften
(1)Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über
(2)Folgende bundesrechtliche Vorschriften sind - un beschadet ihrer Geltung für Vertragsbedienstete, die in Betrieben tätig sind - auch auf jene Vertragsbedienste ten anzuwenden, die nicht in Betrieben tätig sind:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landes gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu wenden:
177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 523/1993;
189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 335/1993;
letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
502/1993;
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
502/1993;
Kundmachung BGBl. Nr. 851/1992;
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
111/1993;
letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
833/1992;
Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983;
Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
531/1993;
ändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 104/1985;
dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992;
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
110/1993;
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 6. Stück,
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letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
612/1983;
gesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 250/1970;
dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 833/1992;
ändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993;
dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993;
dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 513/1993;
letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
628/1991;
letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
518/1993;
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 690/1992;
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft; die §§ 33 bis 47 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes bestehende Dienstverträge, nach denen die Be stimmungen der Allgemeinen Dienstordnung für Ver tragsbedienstete des Landes Oberösterreich (Landtags beschluß vom 4.12.1952, verlautbart in der Amtlichen Lin zer Zeitung Folge 3/1953) und ihre Durchführungsbestim mungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung
fanden, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Landes gesetzes.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgen
den Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit In krafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft. Im Laufe des Jahres 1994 können Verordnungen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes geltende Sonderregelungen behalten als Sonder regelungen im Sinn des § 58 ihre Rechtswirksamkeit.
(5) § 3 Abs. 2 und 3, § 11 und § 55 Abs. 4 Z. 1 lit. a und c und Z. 2 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, sofern dieser Zeitpunkt nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeit punkt liegt.
(6) § 24 Abs. 2 Z. 1 gilt für Überstunden, die nach Ab lauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Über stunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt § 24 Abs. 2 Z.1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1 :1,25 in Frei zeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom § 24 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 :1 in Freizeit auszu gleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
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