Landesverfassungsgesetz über die Beteiligung des Landes Oberösterreich an der europäischen Integration
LGBL_OB_19940211_7Landesverfassungsgesetz über die Beteiligung des Landes Oberösterreich an der europäischen IntegrationGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1994 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Landesverfassungsgesetz
vom 3. Dezember 1993 über die Beteiligung des Landes Oberösterreich
an der europäischen Integration
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
(1) Das Land Oberösterreich wirkt nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 1929 über die ge
meinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 22/1993, zur Wahrung seiner Interessen im Rahmen der europäischen Integration an der Integrationskonferenz der Länder (IKL) mit.
(2) Das Land Oberösterreich wird in der Integrations konferenz der Länder durch den Landeshauptmann und
den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) vertreten. Das Stimmrecht für das Land Oberösterreich übt der Landes hauptmann aus.
(3) Ungeachtet der verfassungsgesetzlich verankerten Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes (Art. 50 Abs. 2 L-VG 1991) und des (der) Ersten Präsidenten(in) (Art. 23 Abs. 2 L-VG 1991) können durch Regierungsbe schluß weitere Regierungsmitglieder oder Fachexperten ermächtigt werden, den Landeshauptmann und den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) zu den Sitzungen der Integrationskonferenz der Länder zu begleiten.
Artikel 2
Der Landtag hat zur Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiete der europäischen Integration den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen nach Maßgabe der Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung einzurichten.
Artikel 3
Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat den Landtag bzw. den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen über alle Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die für das Land Oberösterreich von landespolitischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen von Oberösterreich unmittelbar berühren, zu unterrichten. Insbesondere hat der Landeshauptmann den Landtag bzw. den zuständigen Ausschuß über alle Fragen, die von der Integrationskonferenz der Länder beraten werden, im vorhinein zu informieren.
Artikel 4
Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat dem Landtag vor der Abgabe der Stellungnahmen des Landes Oberösterreich gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder zu Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, die von landespolitischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen von Oberösterreich unmittelbar berühren, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Artikel 5
(1) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vor haben im Rahmen der europäischen Integration, zu dem ihm gemäß Art. 4 Gelegenheit zur Stellungnahme gege ben wurde, in einer Entschließung äußern. Die Landesre gierung bzw. der Landeshauptmann hat diese bei der Darlegung des Landesstandpunktes gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder zu be
rücksichtigen.
(2) Soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzge bungskompetenz des Landes fällt, ist die Landesregie rung bzw. der Landeshauptmann gegenüber dem Bund
bzw. in der Integrationskonferenz der Länder an die Stel lungnahme des Landtages gebunden; von der Stellung
nahme des Landtages darf nur aus zwingenden, die Län derinteressen insgesamt betreffenden Überlegungen ab gegangen werden. Die Gründe für die Abweichung von
der Stellungnahme des Landtages sind dem Landtag mit
zuteilen.
Seite 12
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 4. Stück, Nr. 7 u. 8
(3) Die Informationen gemäß Art. 3 bzw. ein Ersuchen um Stellungnahme sind im Wege des (der) Ersten Präsi-denten(in) des Oberösterreichischen Landtages an den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen weiterzuleiten.
Artikel 6
Ist die dem Landtag für die Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zur Verfügung stehende Frist so kurz, daß die ordnungsgemäße Behandlung des betreffenden Vorhabens im Landtag nicht möglich ist, so hat der (die) Erste Landtagspräsident(in) nach Anhörung der Obmännerkonferenz dem Ausschuß für EG- und Integrationsfragen das Recht einzuräumen, eine Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zu beschließen; der Landtag kann auch in anderen Fällen den Ausschuß zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigen. Für die Berücksichtigung bzw. Bindung der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes gelten Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 sinngemäß, wobei die Gründe für ein Abweichen von der Stellungnahme dem Ausschuß für EG- und Integrationsfragen mitzuteilen sind.
Artikel 7
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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