Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wird (Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz-Novelle 1993)
LGBL_OB_19940211_6Landesgesetz, mit dem das Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wird (Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.1994
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1994 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 6 Landesgesetz
vom 3. Dezember 1993, mit dem das O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz geändert wird (O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz-Novelle 1993)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 86/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/1992 wird wie folgt geändert:
"(6) Staatsangehörige anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt."
"(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauenspersonen haben eine(n) Bewerber(in) zu enthalten. Der Wahlvorschlag hat mindestens zwei Unterschriften aufzuweisen."
"(1) Die erste Sitzung des Dienststellen(Zentralper-sonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses stattzufinden. Sie ist von dem (der) bisherigen Vorsitzenden einzuberufen, welche(r) sie bis zur Wahl des (der) neuen Vorsitzenden zu leiten hat. Bei dessen (deren) Verhinderung oder Säumigkeit obliegt die Einberufung dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. In der ersten Sitzung wählt der Dienststel-len(Zentralpersonal-)ausschuß aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n), eine(n) erste(n) und eine(n) zwei-te(n) Stellvertreter(in), erforderlichenfalls auch eine(n) dritte(n) Stellvertreter(in) sowie den (die) Schriftführerin). Die Mandate der Stellvertreter sind auf die einzelnen Wählergruppen nach folgender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wählergruppen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3) bis zur Zahl 3 (Anzahl der zu vergebenden Mandate) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 3 bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate enthalten ist. Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist ein(e) Vor-sitzende(r)-Stellvertreter(in) aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl ais zweitstärkste hervorgegangen ist; dabei hat die stärkste Wählergruppe
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1994, 3. Stück, Nr. 6
Anspruch auf den (die) Vorsitzende(n). Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen."
4.§ 29 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Personalvertreter(innen) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund auch nicht benachteiligt werden. Die von einem Personalvertreter außerhalb seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht."
5.Dem § 29 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Personalvertreter(innen) haben, soweit sie nicht zur Gänze vom Dienst freigestellt sind und soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, Anspruch auf Dienstfreistellung (Sonderurlaub) zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von fünf Tagen pro Kalenderjahr."
7." § 35 Abs. 2 lautet:
"(2) Nimmt der Personalbeirat Aufgaben gemäß Abs. 1 wahr, so sind gemäß § 18 Abs. 3 O.ö. Objektivierungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 96, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/1993 zwei weitere Dienstnehmervertreter(innen) bzw. ist gemäß § 22 Abs. 3 oder § 26 Abs. 3 O.ö. Objektivierungsgesetz 1990 ein(e) weitere(r) Dienstnehmervertreter(in) zu bestellen."
Artikel II
(1) Art. I Z. I tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes
treten mit Ablauf ihrer Kundmachung im Landesgesetz blatt für Oberösterreich in Kraft.
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