Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Oö. Abfallverbände
LGBL_OB_19931230_132Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Oö. AbfallverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 132/1993 62. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 132 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1993 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der O.ö. Abfallverbände
Auf Grund der §§18 Abs. 11 und 19 Abs. 1 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, und des § 17 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:
§1 Aufwandsentschädigung
(1)Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt
^för seine Tätigkeit eine Tnonattiche Aufwandsentschädi gung im Ausmaß der Bezüge eines Bürgermeisters einer Gemeinde mit 1001 bis 2000 Einwohnern (§ 2 Abs. 2 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992).
Dem Obmann-Stellvertreter des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 25 v. H. der Aufwandsentschädigung des Obmannes.
(2)Dem Obmann des Landesabfallverbandes gebührt
für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädi gung im Ausmaß von 50 v. H. des Bezuges eines Mitglie des des Landtages.
Den Obmann-Stellvertretern des Landesabfallverbandes gebührt für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 25 v. H. der Bezüge eines Mitgliedes des Landtages.
(3)Beim Zusammentreffen mehrerer Funktionen eines Mitgliedes eines Verbandsvorstandes (z.B. Bürgermei ster und Mitglied des Landtages oder Bürgermeister und Obmann eines Bezirksabfallverbandes) vermindert sich das Ausmaß der Aufwandsentschädigung in der Weise,
daß die Gesamtaufwandsentschädigung bzw. die Bezüge 75 v. H. der Bezüge des Bürgermeisters der Stadt Linz nicht übersteigen.
§2 Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern eines Verbandsvorstandes, den Mitgliedern von Verbandsausschüssen sowie den Mitgliedern der Verbandsversammlungen gebührt für jede Teilnahme an einer Sitzung als Ersatz für Zeitversäumnis und Aufenthaltskosten eine Entschädigung von S 700,-.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 ist mittels eines Antrages geltend zu machen.
§3 Aufenthalts- und Reisekosten
(1) Für jene Fahrten zu Besprechungen, Tagungen,
Konferenzen etc., die im Zusammenhang mit der Funk
tion als Mitglied und im Auftrag eines Abfallverbandes er folgen, gebührt den Mitgliedern der Verbandsvorstände und der Verbandsversammlungen der Ersatz der Aufent halts- und Reisekosten nach den Bestimmungen der Rei segebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als lan desgesetzliche Vorschrift für Landesbeamte geltenden Fassung (LGBl. Nr. 112/1991).
(2) Dem Obmann eines Abfallverbandes gebührt der Ersatz der Aufenthaltskosten jedoch nur für Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc. außerhalb des Verbandsbereiches.
(3)Als Zeitversäumnis gilt die Zeit, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß. Bei Benützung eines Perso nenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1994 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17. August 1992, LGBl. Nr. 70 außer
Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und Abs. 3 sowie die §§ 2 und 3, soweit diese auch auf Mitglieder des Landesabfallverbandes an zuwenden sind, treten mit 1. April 1993 in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
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