Landesgesetz über die Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz - Oö. KUG)
LGBL_OB_19931230_124Landesgesetz über die Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz - Oö. KUG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 124/1993 57. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 124 Landesgesetz
vom 4. November 1993 über die Ansprüche auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (O.ö. Karenz-urlaubsgeldgesetz - O.ö. KUG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
I.ABSCHNITT
Geltungsbereich
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich, ausgenom men Dienstverhältnisse auf Grund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaft lichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.
(2) Dieses Landesgesetz ist auch auf Landesbeamte
anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kin des in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich gemäß Abs. 1 befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufge löst haben.
II.ABSCHNITT
Karenzurlaubsgeld für Mütter
§2 Anspruchsberechtigte
(1)Eine Mutter hat gegenüber dem Land Oberöster
reich auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (Karenzurlaubsgeld),
(2)Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter
(3)Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die im Abs. 2 genannten Beschäftigungen im selben Um fang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausge übt hat oder das Entgelt für die im Abs. 2 genannten Be schäftigungen monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.
(4)Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach diesem Lan desgesetz besteht nicht bei Anspruch auf eine der nach stehenden Leistungen:
(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat die (ehemalige) Dienstbehörde die Mutter aufzufordern, bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld ge mäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Mutter nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht, gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der im § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.
(6) Hat der Vater des Kindes einen Anspruch auf Ka renzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschrif ten, so besteht ein Anspruch der Mutter auf Karenzur laubsgeld nach diesem Landesgesetz jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die der Vater auf die Inanspruch nahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzich tet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung
kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zuläs sig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Ka renzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschrif ten bezogen hat.
(7) Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die In anspruchnahme ^Jes - Karenzurlaubsgeldes-tritt außer Kraft, wenn
(8)Ein von der Mutter abgegebener Verzicht auf die In anspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechts vorschrift beziehende Vater durch
(9)Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.
§3 Höhe des Anspruchs
(1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 57. Stück, Nr. 124
(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubs geld in der im Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerken nen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(3) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälf te des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C ein
schließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubs geld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuer
kennen.
(4) Eine Mutter, die
(5)Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.
§4 Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.
§5 Beginn und Berechnung des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom
Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde das Dienstverhält nis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt eines Ka renzurlaubes aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges folgenden Tag an zuzuerkennen.
(2) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, soweit es als landesgesetz liche Vorschrift in Geltung steht, sinngemäß anzu wenden.
(3) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechen den Karenzurlaubsgeldes.
§6 Melde- und Nachweispflichten
(1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, ihrer (ehemaligen) Dienstbehörde zu melden.
(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen. III. ABSCHNITT Karenzurlaubsgeld für Väter
§7 Anspruch für Väter
(1)Die §§ 2 bis 6 sind sinngemäß auf Väter anzuwen den, die sich
(2)Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Anspruch auf das Karenzurlaubsgeld frühestens mit Ablauf der im § 4 Abs. 1 O.ö. Mutterschutzgesetz angeführten Frist.
IV. ABSCHNITT Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung §8 Anspruch bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbe
schäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld nach einer österreichischen Rechtsvorschrift bezieht.
(2) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbe
schäftigung nach § 13 O.ö. Mutterschutzgesetz oder § 7 O.ö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach einer ande ren gleichartigen österreichischen Rechtsvorschrift in An spruch, so gebührt diesem, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubs geld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vermin dert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren 50% des Karenzurlaubsgeldes ge
mäß § 3 Abs. 1 bis 4. ¦
(3) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teil zeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 2 auf, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz
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gesetz für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung, gemessen an der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50% des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 bis 4.
(4) Das Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäfti
gung gemäß Abs. 2 und 3 gebührt jedoch nicht für Zeit räume, für die der andere Elternteil das volle Karenzur laubsgeld nach diesem Landesgesetz oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht nicht für Zeiträume, für die der jeweilige Elternteil
(6) § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 5 und 9 und die §§ 5
und 6 sind auf den Bezug des verminderten Karenzur
laubsgeldes nach den Abs. 1 bis 5 anzuwenden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Elternteil nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes keinen Karenzurlaub, sondern trotz Versäumnis der im § 13 Abs. 5 O.ö. Mutterschutzgesetz oder im § 7 Abs. 5 O.ö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz vorgesehenen Antragsfrist mit Zustimmung der Dienstbehörde Teilzeit beschäftigung nach dem O.ö. Mutterschutzgesetz oder dem O.ö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz in Anspruch nimmt.
§9 Anspruch in sonstigen Fällen
(1) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 O.ö. Mutterschutzgesetz eine Teil zeitbeschäftigung nach § 13 O.ö. Mutterschutzgesetz oder § 7 O.ö. Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach an deren gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt ihm, wenn dieses Landesgesetz auf ihn anzuwenden ist, auf Antrag das Karenzurlaubs geld nach diesem Landesgesetz für die Dauer der Teil zeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des vier ten Lebensjahres des Kindes.
(2) Nehmen beide Eltemteile nebeneinander eine Teil zeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 in Anspruch, so gebührt, wenn dieses Landesgesetz
(3)§ 8 Abs. 1 bis 7 gilt auch für die Anwendung der Abs. 1 und 2, soweit diese nicht anderes bestimmen. V. ABSCHNITT Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 10 Anspruchsberechtigte
(1) Auf Antrag haben Mütter oder Väter bei Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 Anspruch auf Son derkarenzurlaubsgeld.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderkarenz urlaubsgeld ist, daß der Elternteil, der wegen der Betreu ung des in seinem Haushalt lebenden Kindes, dessen
Geburt Anlaß für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld war,
(3)Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld besteht jedoch nicht, wenn
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eines Monats 32% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen oder
(4) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld ent
steht mit dem Tag der Antragstellung, frühestens jedoch nach Erschöpfung des Anspruches auf Karenzurlaubs
geld für jenes Kind, das Anlaß für die Gewährung des Ka renzurlaubsgeldes war.
(5) Der Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld endet
mit dem Wegfall der Voraussetzungen, spätestens aber mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.
(6) Der Vater kann nur für jene Zeiträume Sonder karenzurlaubsgeld beziehen, für die die Mutter nicht ihren Anspruch geltend macht.
§11 Höhe des Anspruchs
(1) Das Sonderkarenzurlaubsgeld beträgt monatlich
27% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 des Seite 298
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Gehaltsgesetzes 1956, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, so vermindert sich das Son-derkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt.
§12 Sonstige Bestimmungen
Auf das Sonderkarenzurlaubsgeld sind § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, § 3 Abs. 5 sowie § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 anzuwenden.
VI.ABSCHNITT
Adoptiv- und Pflegeeltern
§ 13 Adoptiv- und Pflegeeltern
(1) Als nach diesem Landesgesetz anspruchsberech
tigte Mutter bzw. anspruchsberechtigter Vater gelten auch eine Beamtin bzw. ein Beamter, die bzw. der allein oder mit ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmutter bzw. Adoptivvater) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt an zunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pfle gemutter bzw. Pflegevater).
(2) Im übrigen fallen unter den Begriff "Mutter" bzw. "Vater" bzw. "Elternteil" auch eine "Adoptiv-" oder "Pflegemutter", ein "Adoptiv-" oder "Pflegevater" bzw. ein "Adoptiv-" oder "Pflegeelternteil".
VII.ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 14 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der folgenden Fassung an zuwenden:
(3)Soweit in Rechtsvorschriften das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, in der als Landesvor schrift geltenden Fassung genannt ist, tritt an dessen Stelle dieses Landesgesetz.
§15 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die mit Art. I Abs. 1 Z. 7 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 29/1975 für Landesbeamte getroffenen Regelungen über die sinngemäße Anwendung von Teilen des Bundesgesetzes über Geldleistungen an öffentliche Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch Abschnitt IM der 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.
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