Landesgesetz über den Mutterschutz der in einem öffentlichechtlichen Dienstverhältnis zum und Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen (Oö. Mutterschutzgesetz - Oö. MSchG)
LGBL_OB_19931230_122Landesgesetz über den Mutterschutz der in einem öffentlichechtlichen Dienstverhältnis zum und Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen (Oö. Mutterschutzgesetz - Oö. MSchG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/1993 57. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 122
Landesgesetz
vom 4. November 1993 über den Mutterschutz der in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen
(O.ö. Mutterschutzgesetz - O.ö. MSchG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz gilt für alle in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Dienstnehmerinnen, sofern sie nicht in Betrieben beschäftigt sind, ausgenommen Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes fällt.
§2 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1)Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden.
(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbin dung früher oder später als im Zeugnis angegeben, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Über die Achtwochenfrist (Abs. 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(4) Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwan gerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon unter Be kanntgabe des voraussichtlichen Geburtstermines Mit teilung zu machen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Abs. 1) den Dienstgeber auf deren Beginn aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers haben werdende Mütter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entbindung vorzulegen. Bei einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft ist der Dienstgeber zu verständigen.
(5) Allfällige Kosten für einen weiteren Nachweis der Schwangerschaft und des voraussichtlichen Zeitpunktes der Entbindung, der vom Dienstgeber verlangt wird, hat der Dienstgeber zu tragen.
§3 Verbotene Tätigkeiten
(1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körper lichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt wer den, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der ver wendeten Arbeitsstoffe oder -gerate für ihren Organismus während der Schwangerschaft oder für das werdende
Kind schädlich sind.
(2) Als Arbeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere anzusehen:
Stehen verrichtet werden müssen, sowie Arbeiten, die
diesen in ihrer statischen Belastung gleichkommen,
es sei denn, daß Sitzgelegenheiten zum kurzen Aus
ruhen benützt werden können; nach Ablauf der
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(3)Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäf tigt werden, bei denen sie mit Rücksicht.auf ihre Schwan gerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.
(4) Im Zweifelsfall entscheidet die Kommission nach dem O.ö. Landesbedienstetenschutzgesetz, ob eine Ar beit unter ein Verbot gemäß den Abs. 1 bis 3 fällt.
(5) Werdende Mütter dürfen mit Arbeiten,
(6)Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen, soweit es die Art des Dienstes gestattet, nicht an Arbeits plätzen beschäftigt werden, bei denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt werden. Wenn eine räumli
che Trennung nicht möglich ist, hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß andere Dienstnehmer, die im selben Raum wie die wer dende Mutter beschäftigt sind, diese nicht der Einwirkung von Tabakrauch aussetzen.
§4 Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 2 Abs. 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
(2)Dienstnehmerinnen dürfen nach ihrer Entbindung
über die im Abs. 1 festgelegten Fristen hinaus zu Arbei ten nicht zugelassen werden, solange sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind verpflichtet, ihre Ar beitsunfähigkeit ohne Verzug dem Dienstgeber anzuzei gen und auf Verlangen des Dienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die voraussichtliche Dauer der Arbeits unfähigkeit vorzulegen. Kommt eine Dienstnehmerin die sen Verpflichtungen nicht nach, so verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3)Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Entbindung nicht mit den im § 3 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 4 genannten Arbeiten beschäftigt
werden.
§5 Verbot der Nachtarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgese
hen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Aus nahmen - von zwanzig bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter, die bei Musikauf führungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen be schäftigt sind, dürfen bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine un unterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden ge währt wird.
(3) Wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin er laubt, können werdende und stillende Mütter bei Musik aufführungen und Theatervorstellungen bis dreiund zwanzig Uhr ausnahmsweise beschäftigt werden, sofern im Anschluß an die Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird.
(4) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur inso
weit, als Nachtarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.
§6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen - abgese
hen von den durch die Abs. 2 und 3 zugelassenen Aus nahmen - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Beschäfti gung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und Filmaufnahmen im Rahmen der sonst zulässigen Sonn- und Feiertagsarbeit.
(3) Wenn dies aus dienstlichen Gründen unerläßlich ist und es der Gesundheitszustand der Dienstnehmerin er laubt, können im Einzelfall weitere Ausnahmen vom Ver bot nach Abs. 1 im unbedingt notwendigen Ausmaß ge
macht werden.
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(4) Die Dienstnehmerin hat in der auf die Sonntags arbeit folgenden Kalenderwoche Anspruch auf eine un unterbrochene Ruhezeit von mindestens 36 Stunden
(Wochenruhe), in der auf die Feiertagsarbeit folgenden Woche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe. Die Ruhezeit hat einen ganzen Wochentag einzuschlie ßen. Während dieser Ruhezeit darf die Dienstnehmerin nicht beschäftigt werden.
(5) Die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 gelten nur, soweit Sonn- und Feiertagsarbeit für Dienstnehmerinnen nicht auf Grund anderer Vorschriften verboten ist.
(2) Dienstnehmerinnen, die gemäß § 2 Abs. 3 nicht be schäftigt werden dürfen, und Dienstnehmerinnen, für die auf Grund des § 3, des § 4 Abs. 3 oder des § 5 keine Be schäftigungsmöglichkeit besteht, haben Anspruch auf einen Bezug, für dessen Berechnung Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist.
(3) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonsti ge, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalen derjahren, in die Zeiten des Bezuges von Wochengeld fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
§7 Verbot der Leistung von Überstunden
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzlich festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden; keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden übersteigen.
§8 Stillzeit
(1) Stillenden Müttern ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Diese Freizeit hat an Tagen, an denen die Dienstnehmerin mehr als
viereinhalb Stunden arbeitet, fünfundvierzig Minuten zu betragen; bei einer Arbeitzeit von acht oder mehr Stun den ist auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von je fünf undvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeits stätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von neunzig Minuten zu gewähren.
(2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Ver dienstausfall eintreten. Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Ru hepausen angerechnet werden.
§9 Weiterzahlung des Bezuges
(1) Macht die Anwendung des § 3, des § 4 Abs. 3 oder des § 5 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf den Bezug, der dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änderung bezogen hat. Fallen in diesen Zeitraum Zeiten, während derer die Dienstnehmerin infolge Erkrankung oder Kurzarbeit nicht den vollen Bezug erhalten hat, so verlängert sich der Zeitraum von dreizehn Wochen um diese Zeiten; diese Zeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes außer Betracht. Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn sich durch die Änderung der Beschäftigung der Dienstnehmerin eine Verkürzung der Arbeitszeit ergibt, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Bezuges die Arbeitzeit zugrunde zu legen ist, die für die Dienstnehmerin ohne Änderung der Beschäftigung gelten würde.
§ 10 Karenzurlaub
(1)Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im An
schluß an die Frist des § 4 Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren. Das glei che gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 4 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonsti ge, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalen derjahren, in die Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalender jahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Der erste Karenzurlaub im Dienst verhältnis zum Land Oberösterreich wird für die Berech nung des Urlaubsausmaßes jedoch bis zum Höchstaus
maß von 10 Monaten angerechnet.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Ka renzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes ver kürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Be rechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienst nehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen.
(5) Der Karenzurlaub nach diesem Gesetz endet,
(6)Die Abs. 1 bis 5 sind auf Dienstnehmerinnen, die
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(1)Verzichtet die Dienstnehmerin zugunsten des Va
ters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 2 Abs. 2 Z. 1 und 2 des O.ö. Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) auf einen Teil ihres Karenzurlaubes, gilt folgendes:
(2)Im übrigen sind § 10 Abs. 2, 3 und 6 und § 15 anzu wenden.
§12 Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters
(1) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein unvorherseh bares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzur laub zu gewähren.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und voraussichtli che Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich bekanntzu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nach
zuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu,
wenn die Dienstnehmerin bereits Karenzurlaub ver
braucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetre
ten oder beendet hat oder für einen späteren Zeitraum
Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet
hat.
(5) Im übrigen sind § 10 Abs. 2, 3 und 6 und § 15 anzu wenden.
§ 13 Teilzeitbeschäftigung
(1) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung der Wo chendienstzeit bis zur Hälfte (Teilzeitbeschäftigung) bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in An
spruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen
wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbe schäftigung im Anschluß an die Frist gemäß § 4 Abs. 1 in Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäfti gung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.
(2) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Ka renzurlaub nach diesem Landesgesetz, dem O.ö. EKUG
oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, so hat die Dienstnehmerin An
spruch auf Teilzeitbeschäftigung
(3)Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Über nahme in unentgeltliche Pflege (§ 10 Abs. 6) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, kann die Dienstnehmerin
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im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihr oder dem Vater weder Karenzurlaub noch von beiden gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder
(4)Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern geteilt werden. Sie muß mindestens drei Monate dauern und beginnt im An schluß an
(5)Die Dienstnehmerin hat der Dienstbehörde die Ab sicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage
(6) Wenn auch der Vater im Landesdienst steht, darf der Dienstnehmerin und dem Vater zusammen Teilzeit beschäftigung nur soweit gewährt werden, als die verblei bende Wochendienstzeit zusammen die volle regelmäßi ge Wochendienstzeit nicht unterschreitet.
(7) Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde.
(8) Eine Teilzeitbeschäftigung darf nur dann abgelehnt werden, wenn die Dienstnehmerin infolge der Teilzeitbe schäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf
einem anderen ihrer dienstlichen Stellung zumindest ent sprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(9)Die Dienstbehörde ist verpflichtet, der Dienstneh merin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinan spruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(10) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
§ 14 Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
(1) Lehnt der Arbeitgeber des Vaters eine Teilzeitbe schäftigung ab und nimmt der Vater keinen Karenzurlaub für diese Zeit in Anspruch, so kann die Dienstnehmerin für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Le bensjahres des Kindes, Karenzurlaub in Anspruch nehmen.
(2) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Ka
renzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teil zeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des Vaters be kanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstän
de nachzuweisen.
§15
Sonderbestimmungen für provisorische Dienstverhältnisse
(1) Dienstnehmerinnen darf während der Schwanger
schaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Ent bindung nicht gekündigt werden, es sei denn, daß dem Dienstgeber die Sehwangerschaft bzw. Entbindung nicht bekannt ist. Im Falle eines Karenzurlaubes bzw. einer Teilzeitbeschäftigung nach diesem Landesgesetz endet der Kündigungsschutz vier Wochen nach Beendigung
des Karenzurlaubes bzw. der Teilzeitbeschäftigung.
(2) Eine Kündigung giltals nicht ausgesprochen, wenn die Schwangerschaft bzw. Entbindung dem Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Beschei des bekanntgegeben wird.
(3) Die schriftliche Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Entbindung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Fünftagesfrist im Dienstweg an den Dienstvorgesetzten übergeben oder zur Post gegeben wird. Gleichzeitig mit der Bekanntgabe ist eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft bzw. die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen.
(4) Kann die Dienstnehmerin aus Gründen, die nicht
von ihr zu vertreten sind, dem Dienstgeber die Schwan gerschaft bzw. Entbindung nicht fristgerecht bekanntge ben, so ist die Bekanntgabe rechtzeitig, wenn sie unmit telbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgt.
(5)Während der Dauer des Kündigungsschutzes
(Abs. 1) und bis zum Ablauf von vier Monaten nach Auf hören dieses Schutzes kann ein Rechtsanspruch auf die Umwandlung eines kündbaren (provisorischen) Dienst verhältnisses in ein unkündbares (definitives) Dienstver hältnis nicht erworben werden.
(6)Die Definitivstellung nach Ablauf der im Abs. 5 ge nannten Frist wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sie ohne die Aufschiebung im Sinne des Abs. 5 erfolgt wäre.
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§ 16 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landes gesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gelten den Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzu wenden:
rechtsgesetz, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992;
189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 335/1993;
(3)Soweit .in Rechtsvorschriften das Mutterschutzge setz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der als Landesvorschrift geltenden Fassung genannt ist, tritt an dessen Stelle die ses Landesgesetz.
§17 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die mit Art. I Abs. 1 Z. 19 der 20. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 68/1981 getroffenen Regelungen über die sinngemäße Anwendung des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch Abschnitt IV der 29. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 63/1993, außer Kraft.
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