Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauverordnung 1985 geändert wird (Oö. Bauverordnungs-Novelle 1993)
LGBL_OB_19931223_115Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauverordnung 1985 geändert wird (Oö. Bauverordnungs-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/1993 53. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 115
Landesgesetz
vom 6. Oktober 1993, mit dem die O.ö. Bauverordnung 1985 geändert
wird (O.ö. Bauverordnungs-Novelle 1993)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die O.ö. Bauverordnung 1985, LGBl. Nr. 5/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 6/1989, wird wie folgt geändert:
"§3 Bauprodukte
(1)Bauprodukte (Baustoffe einschließlich bauche
mischer Mittel, Bauteile und Bauarten), die hergestellt
werden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und
Tiefbaus eingebaut zu werden, müssen brauchbar
sein, das heißt, solche Merkmale (wesentliche Anfor
derungen) aufweisen, daß das Bauwerk, für das sie
durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder In
stallierung verwendet werden sollen, bei ordnungs
gemäßer Planung und Bauausführung den Anforde
rungen
der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
des Brandschutzes,
der Hygiene, der Gesundheit und des Umwelt
schutzes,
der Nutzungssicherheit,
des Schallschutzes,
6.der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes
entsprechen.
(2)Die wesentlichen Anforderungen an ein be
stimmtes Bauprodukt ergeben sich aus der euro
päischen technischen Spezifikation oder aus einer
österreichischen technischen Zulassung.
(3)Bauprodukte, die wesentlichen Anforderungen
im Sinn des Abs. 1 entsprechen müssen, erfüllen
diese, wenn
Spezifikation hergestellt sind und die Überein
stimmung (Konformität) mit ihr durch eine Kon
formitätsbescheinigung (Konformitätszertifikat
oder Konformitätserklärung) nachgewiesen ist
oder
besteht, eine österreichische technische Zulas
sung der Landesregierung für das Bauprodukt vor
liegt.
(4)Liegt für ein Bauprodukt keine europäische tech
nische Spezifikation oder keine österreichische tech
nische Zulassung vor, so ist - außer in den Fällen des
§ 119 Abs. 9 - der Baubehörde über deren Verlangen
die Brauchbarkeit des Bauproduktes vom Bauauftrag
geber durch die Vorlage von geeigneten Gutachten
nachzuweisen.
(5) Gebrauchte Baustoffe und Bauteile dürfen
nur wiederverwendet werden, wenn sie den Anforde
rungen nach Abs. 1 entsprechen; Abs. 4 gilt sinn
gemäß.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß Bauprodukte, die nach einer euro
päischen technischen Spezifikation hergestellt wer
den, bestimmte, in der Spezifikation festgelegte Klas
sen oder Stufen erfüllen müssen, um verwendet wer
den zu dürfen. Weiters kann die Landesregierung
durch Verordnung Bauprodukte bestimmen, die kei
nen wesentlichen Anforderungen entsprechen müs
sen. Die Landesregierung hat bei der Erlassung sol
cher Verordnungen von einem hohen Schutzniveau
hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Anforderungen
auszugehen."
"(3) Für die Bauausführung dürfen nur brauchbare Bauprodukte im
Sinne des § 3 verwendet werden."
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3.Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Landesregierung kann zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen andere bzw. weitere Grenzwerte und Verfahren zum Nachweis der Einhaltung dieser Werte sowie die Kennzeichnung von Baumaschinen und Baugeräten durch Verordnung festlegen."
4.Das V. Hauptstück lautet:
"V. HAUPTSTÜCK
Akkreditierung
§ 101 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieser Abschnitt regelt die Akkreditierung von
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen für jene Bauprodukte, für die das Land in Gesetzgebung
und Vollziehung zuständig ist und legt die hiezu erfor derlichen Verfahrensbestimmungen fest mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen
und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten
sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.
(2) Die von den akkreditierten Prüf- und Überwa
chungsstellen nach Maßgabe der Bestimmungen die
ses Landesgesetzes ausgestellten Prüfberichte sind
öffentliche Urkunden.
(3) Nur akkreditierte Zertifizierungsstellen sind be rechtigt, die Konformität mit europäischen techni schen Spezifikationen zu bescheinigen.
(4) Inländische oder ausländische Prüf- und Über wachungsberichte sowie Zertifizierungen sind den auf Grund dieses Landesgesetzes erstellten gleichzuhal
ten, wenn sie von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizie rungssteilen stammen, deren Qualifikation den Anfor derungen dieses Landesgesetzes und den auf seiner
Grundlage erlassenen Verordnungen gleichwertig ist
und Gegenseitigkeit besteht.
(5) Akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zerti fizierungsstellen sind berechtigt, im Rahmen der Ausübung dieser Befugnis das Landeswappen zu
führen.
(6) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs
stellen, die bei diesen beschäftigten Personen sowie die Sachverständigen sind verpflichtet, die ihnen aus schließlich bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntge
wordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhal
ten; sie dürfen ihnen zur Kenntnis gelangte Betriebs
und Geschäftsgeheimnisse nicht verwerten.
(7) Die Mitteilung über Tatsachen, welche den
akkreditierten Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit be
kanntgeworden sind, an andere akkreditierte Stellen
ist insoweit zulässig, als dies zur Wahrnehmung
der ihnen durch dieses Landesgesetz oder vergleich
bare inländische, ausländische oder internationale
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben notwen
dig ist.
(8) Prüf- und Überwachungsergebnisse dürfen für statistische Auswertungen und wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, wenn aus den Ergebnissen nicht mehr auf bestimmte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbare Betroffene geschlossen werden kann.
§ 102 Begriffsbestim m u ngen
Im Sinne dieses Landesgesetzes ist
einer Bestimmung eines Kennwertes oder mehre
rer Kennwerte eines bestimmten Produktes, Ver
fahrens oder einer Dienstleistung besteht und ge
mäß einer bestimmten Verfahrensweise durchzu
führen ist;
Prüfungen durchführt;
einer Prüfung und andere diesbezügliche Infor
mationen enthält;
nisses, seiner Bauart, einer Dienstleistung, eines
Verfahrens oder einer technischen Anlage und
der Feststellung ihrer Konformität mit besonderen
oder allgemeinen Anforderungen auf Grund einer
sachverständigen Beurteilung;
wachungstätigkeiten durchführt;
Ergebnisse einer Überwachung und andere dies
bezügliche Informationen enthält;
zeugnisses, eines Verfahrens, einer Dienstlei
stung, eines Qualitätssicherungssystems oder
einer Person mit Rechtsvorschriften, Normen und
anderen normativen Dokumenten (europäischen
technischen Spezifikationen);
Konformität durch einen unparteiischen Dritten,
der für diese Tätigkeit hiezu akkreditiert ist;
o. ö. Landesregierung eingerichtete Stelle, die
Zertifizierungen durchführt;
sische oder juristische Person oder eine rechts
fähige Personengesellschaft;
tation, in der die besonderen Methoden und Ver
fahren beschrieben werden, mit deren Hilfe die
akkreditierte Stelle ihr Qualitätsziel erreicht und
ihrer Arbeit Zuverlässigkeit verleiht;
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harmonisierte Norm, eine europäische techni
sche Zulassung oder eine anerkannte nationale
Norm, die technische Anforderungen beschreibt,
die durch ein Produkt, ein Verfahren oder eine
Dienstleistung erfüllt werden müssen;
die von europäischen Normungsorganisationen
(CEN/CENELEC) auf Grund eines Mandates der
Kommission der EG im Hinblick auf die wesent
lichen Anforderungen erarbeitet wurde;
staaten des EWR für Bauprodukte geltende
technische Regeln, von denen auf Grund
eines gemäß der Bauprodukterichtlinie durch
geführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie
mit den wesentlichen Anforderungen überein
stimmen;
ve technische Beurteilung der Brauchbarkeit
eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der we
sentlichen Anforderungen für Bauwerke, für die
das Produkt verwendet wird (§ 113).
§ 103 Akkreditierungsverfahren
(1) Akkreditierungsstelle im Sinne dieses Landes
gesetzes ist die Landesregierung. Sie hat nach Maß
gabe einer entsprechenden Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG eine gemeinsame Stelle der Länder
bzw. der Länder und des Bundes mit dieser Angele
genheit zu betrauen, sofern diese über die notwen
digen personellen und sachlichen Voraussetzungen
verfügt.
(2) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungs
stelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid. Gegen die Entscheidung der Akkreditierungsstelle ist kein or
dentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein
zubringen und muß alle für die Beurteilung der in
diesem Landesgesetz festgelegten Akkreditierungs
voraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben
enthalten:
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung
weitere Antragserfordernisse festlegen, soferne dies notwendig ist, um internationalen Anforderungen Ge
nüge zu tun oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
(5) Die Akkreditierungsstelle kann hinsichtlich der Voraussetzungen nach Abs. 3 und 4 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Sachverständige mit der Auf
nahme eines Befundes sowie der Erstellung eines Gutachtens betrauen. Es dürfen nur Sachverständige
mit der Begutachtung betraut werden, die in dem für
die Akkreditierung beantragten Fachgebiet sachkun
dig und für ihre Tätigkeit geeignet sind. Sie müssen ferner unabhängig von Interessen sein, die sie veran lassen könntenr anders als unparteiisch und vertrau lich zu handeln.
(6)Wenn es sich für die Bestimmung des Vorliegens
der Akkreditierungsvoraussetzungen als zweckmäßig
erweist, eine Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) durchzuführen, kann die Akkreditie
rungsstelle die Teilnahme des Antragstellers auf des
sen Kosten anordnen, wenn die durchzuführende
Eignungs- oder Vergleichsprüfung (Ringversuch) die Dauer des Akkreditierungsverfahrens nicht unverhält nismäßig verzögert und die Kosten im Verhältnis zum beantragten Berechtigungsumfang nicht unverhältnis
mäßig sind. Eine Akkreditierung darf jedoch nicht nur
auf Basis der Ergebnisse der Eignungs- oder Ver
gleichsprüfung (des Ringversuches) vorgenommen
werden.
(7)Die Landesregierung kann durch Verordnung
nähere Bestimmungen über die Anforderungen an
Sachverständige hinsichtlich ihrer Sachkunde und
ihrer Eignung erlassen bzw. weitere Erfordernisse
festlegen, soweit solche zur Einhaltung der Ziele die
ses Landesgesetzes notwendig sind.
§ 104 Akkreditierungsbescheid
(1) Erfüllt der Antragsteller die Akkreditierungs-voraussetzungen für die beantragte Akkreditierungsart, hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid auszusprechen.
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(2)Der Akkreditierungsbescheid hat jedenfalls fol
gende Angaben zu enthalten:
Stelle,
die Art der Akkreditierung,
die Bezeichnung des Fachgebietes, die Be
schreibung der Prüfverfahren, möglichst durch
Bezugnahme auf die entsprechenden technischen
Spezifikationen (gegebenenfalls mit Einschrän
kungen) und die Angabe der Produkte oder Pro
duktgruppen, auf die sich die Akkreditierung
bezieht,
gegebenenfalls seines Stellvertreters und der
Zeichnungsberechtigten, die für die fachliche Rich
tigkeit der Prüfberichte verantwortlich sind,
den Geltungsbeginn der Akkreditierung und
allfällige Auflagen, soweit solche zur Einhaltung
der Ziele dieses Landesgesetzes notwendig und
geeignet sind.
(3) Bei einem Wechsel in der Person des gesamt
verantwortlichen Leiters oder seines Stellvertreters
hat die Akkreditierungsstelle den Bescheid auf
Antrag oder von amtswegen diesbezüglich abzu
ändern, sofern nicht gemäß § 107 Abs. 4 vorzugehen
ist.
(4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung
einer bestehenden Akkreditierung gelten die Bestim
mungen des § 103 sinngemäß. Änderungen oder Er
weiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die
nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachge
bietes betreffen, das Gegenstand des Akkreditie
rungsbescheides ist, sind der Akkreditierungsstelle zu
melden. Die Akkreditierungsstelle hat aus Anlaß der
nächsten Überprüfung gemäß § 106 Abs. 1 bei Vorlie
gen der Voraussetzungen den Akkreditierungsbe
scheid entsprechend abzuändern.
§ 105 Pflichten der Akkreditierungsstelle
(1) Die Akkreditierungsstelle hat ein Verzeichnis der akkreditierten Stellen mit Angabe des fachlichen Umfanges der Akkreditierung zu führen und auf dem neu esten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis hat bei der Akkreditierungsstelle zur öffentlichen Einsicht auf zuliegen.
(2) Die Akkreditierungsstelle hat für einen Erfah
rungsaustausch zwischen den von ihr akkreditierten
Stellen zu sorgen und sich am Erfahrungsaustausch
mit ausländischen und anderen inländischen Akkredi
tierungsstellen zu beteiligen.
§ 106 Überprüfungen
(1) Jede akkreditierte Stelle ist durch die Akkreditierungsstelle mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter
Akkreditierung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die akkreditierte Stelle die für sie geltenden Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des § 107 Abs. 3 vorliegen. Überprüfungen können von der Akkreditierungsstelle auch in kürzeren Intervallen vorgenommen werden, falls dies zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen oder Vorschriften notwendig ist.
(2) Die Akkreditierungsstelle kann bei Vorliegen
wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen,
schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen) die akkreditierte
Stelle jederzeit einer Überprüfung unterziehen.
(3) Zum Zwecke der Überprüfung gemäß Abs. 1
oder 2 kann die Akkreditierungsstelle oder ein von ihr bestellter Sachverständiger insbesonders auch
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 106 Abs. 1 oder 2
ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen
weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von die
sem Ergebnis formlos zu verständigen.
(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 106 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungs voraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festge setzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzu
schränken.
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(3)Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung
ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang
der Akkreditierung entsprechend einzuschränken
Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Do
kumenten festgelegten oder sonst allgemein aner
kannten Fehlergrenzen signifikant überschritten
werden,
genden Abschneiden bei Ringversuchen,
Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 111, so
fern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvor
aussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit unge
rechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird
oder
stimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf
seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht
entsprechenden Weise ausgeübt wird.
In den Fällen der Z. 1 und 2 ist bei der Bescheiderlas-sung auf Art
und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.
(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für
bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für be
stimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder
Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditie-
rungsbescheides sind, ist die Akkreditierung ent
sprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse
für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prü
fungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch
erfüllt sind.
(5) Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 106 Abs. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 106 Abs. 2 keine Mängel festgestellt wurden; in die sem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entzie hung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abge
sondertem Bescheid vorzuschreiben.
§ 108 Zertifizierungsstelle
(1)Das Land Oberösterreich richtet beim Amt
der o.ö. Landesregierung eine Zertifizierungsstelle ein.
(2)Die Zertifizierungsstelle bedarf einer Akkreditie rung, die nur dann erteilt wird, wenn die in den § 109 Abs. 1 bis 7 und § 110 bzw. durch eine Verordnung
nach § 109 Abs. 8 festgelegten sowie folgende Vor
aussetzungen erfüllt sind:
(3) § 103 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Akkre ditierungsstelle hat die Erfüllung der Voraussetzun gen (Abs. 2) zu dokumentieren.
(4) In der Akkreditierung sind die Bezeichnung und
die Anschrift der Zertifizierungsstelle sowie der Um
fang der Zertifizierungsbefugnis möglichst unter Be
zugnahme auf die entsprechenden europäischen
technischen Spezifikationen anzugeben.
(5) Entfällt eine der Voraussetzungen für die Akkre
ditierung als Zertifizierungsstelle, ist die Akkredi
tierung dementsprechend abzuändern oder auf
zuheben.
(6) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwa chung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle
akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkredi
tierter Stellen bedienen.
(7)Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel
Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine
Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der
Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur
an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle
erfolgen.
(8) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Auf
zeichnungen anzufertigen, in denen die Einzelheiten
jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls ein
schließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, fest
gehalten sind; diese Aufzeichnungen müssen zehn
Jahre aufbewahrt werden. Bei Entziehung der Akkre
ditierung bzw. Untergang der Zertifizierungsstelle sind
die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditie
rungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten In
stitution zu übergeben.
(9) Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der
vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf
dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis
muß jedermann zugänglich sein.
(10)Die Zertifizierungsstelle muß über dokumen
tierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung
verfügen.
(11)Die Bestimmungen des § 111 Abs. 11 sind auch
auf Zertifizierungsstellen anzuwenden.
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§ 109
Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziel
len, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte, insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten eingesetzten Personals we der von der Zahl der durchgeführten Prüfungen, Über wachungen und Zertifizierungen noch von deren Er
gebnissen abhängen.
(2) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den
technischen Bereich bestellt haben sowie über ausrei
chend Personal verfügen, welches die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung
sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß.
(3) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsbe
rechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungs berichte bzw. der Zertifizierungen trägt.
(4) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (Abs. 2) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverläs sigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Landes
gesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen.
(5) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, in einer Art und einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu
treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der
ihnen nach diesem Landesgesetz zukommenden Auf
gaben befriedigt werden können.
(6) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen
müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durch
führung der beantragten Prüfverfahren erforder
lichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet
sein.
(7) Prüf-, Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen
haben ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben,
das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der aus
zuführenden Tätigkeiten entspricht. Dieses System
muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festge
halten sein, das dem Personal der akkreditierten Stel
le zur Verfügung stehen muß.
(8) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme
auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völ
kerrechtliche Verpflichtungen der Republik Öster
reich, sowie auf vergleichbare Vorschriften des Aus landes und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähe
re Anforderungen an die Qualifikation des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrich
tung, die Gestaltung der Organisation der zu akkredi tierenden bzw. akkreditierten Stellen, den Inhalt und
die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und den Aufbau des Qualitätssicherungssystems erlassen, wenn dies zur Sicherung der Qualifikation der zu akkreditierenden bzw. akkreditierten Stellen im Vergleich zum internationalen Niveau oder zur Sicherstellung der internationalen Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsberichte bzw. Zertifikate erforderlich ist.
§ 110
Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungsund
Zertifizierungsstellen
Der Zeichnungsberechtigte oder die Zeichnungsberechtigten der Uberwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung ausgebildet sein. Diese Ausbildung gilt als gewährleistet, wenn eine Person in dem entsprechenden Fachgebiet
§ 111
Weitere Pflichten der Prüf-, Uberwachungs- und
Zertifizierungsstellen
(1) Die akkreditierte Stelle hat der Akkreditierungs
stelle jede Änderung, die die Erfüllung einer Akkredi
tierungsvoraussetzung betrifft, insbesondere den
Wegfall, den Wechsel in der Person des gesamtver
antwortlichen Leiters und des bzw. der Zeichnungsbe
rechtigten sowie Änderungen des Rechtssubjektes,
das Träger der Akkreditierung ist, schriftlich mit
zuteilen.
(2) Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und der sonstige
durch dieses Bundesgesetz verursachte Schriftver
kehr mit der Akkreditierungsstelle mit Ausnahme der Anträge gemäß §§ 103 und 104 Abs. 3 und 4 sind von
den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957
in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(3) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene
Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüf stelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüf
auftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderun gen, die eine Prüfstelle zur Erlangung der Akkreditie rung gemäß den Vorschriften dieses Landesgesetzes
erfüllen muß, entspricht.
(4)Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen
nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der
Prüfstelle übernommen wird.
(5)Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber
der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für
alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf
§107 Abs. 3Z. 1.
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(6) Die Prüfstelle hat diejenigen Aufzeichnungen,
die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der aus
gestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere
die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte zehn Jahre
aufzubewahren. Bei Entziehung der Akkreditierung
oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahr
ten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder
einer von ihr namhaft gemachten Institution zu
übergeben.
(7) Die Prüfstelle ist verpflichtet, einem Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 106 Abs. 3 Z. 2 bis 4 und 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch auf
Ersatz der ihr dadurch entstehenden Aufwendungen
nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten gemäß § 106 Abs. 3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle zweck
dienliche Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahmen
zu gestatten. Der gesamtverantwortliche Letter oder sein Stellvertreter ist spätestens bei Betreten der ak kreditierten Stelle zu verständigen.
(8) Weiters ist die Prüfstelle verpflichtet, an von der
Akkreditierungsstelle veranlaßten oder bestimmten
Vergleichsprüfungen (Ringversuchen) auf ihre Kosten
teilzunehmen.
(9)Eine Überwachungsstelle, die Stichproben
zieht und prüft, muß auch als Prüfstelle akkreditiert
sein.
(10)Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sind
sinngemäß auch auf Überwachungsstellen anzu
wenden.
(11)Die Überwachungsstelle ist verpflichtet, einem
Verlangen der Akkreditierungsstelle oder eines von
ihr bestellten Sachverständigen gemäß § 106 Abs. 3
Z. 6 ohne unnötigen Aufschub und ohne Anspruch
auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Aufwendun
gen nachzukommen, den Zutritt zu Örtlichkeiten
gemäß § 106 Abs. 3 Z. 1 zu ermöglichen sowie alle
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht
nahmen zu gestatten. Abs. 7 letzter Satz ist anzu
wenden.
§ 112 Ende der Akkreditierung
(1)Die Berechtigung zur Ausübung der Akkreditie
rung endet
mit dem Entzug der Akkreditierung,
mit dem Tod einer physischen Person,
mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
mit Zurücklegung der Berechtigung durch die
akkreditierte Stelle und
ins Firmenbuch, soweit dies notwendig ist.
(2)Die Akkreditierung kann für den Zeitraum von
höchstens sechs Monaten durch ein anderes Rechts
subjekt ausgeübt werden, wenn dies den Bestimmun
gen des § 11 Abs. 2 bis 7 der Gewerbeordnung 1973
entspricht. Hiebei sind die einschlägigen Voraussetzungen für
akkreditierte Stellen aufrecht zu erhalten.
§ 113
Europäische technische Zulassung von Bauprodukten
(1)Zulassungsstelle für die europäische technische
Zulassung von Bauprodukten im Sinne dieses Lan
desgesetzes ist die Landesregierung. § 103 Abs. 1
zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Hersteller eines Bauproduktes oder sein
in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger Vertreter
bzw. Bevollmächtigter kann über schriftlichen Antrag
die Erteilung einer europäischen technischen Zulas
sung, die in der Form einer Bescheinigung auszu
stellen ist, beantragen, wenn für ein Bauprodukt
weder harmonisierte noch anerkannte nationale
Normen vorliegen. Der Vertreter bzw. Bevollmäch
tigte muß seinen Geschäftssitz in einem Mitglied
staat des EWR haben. Die zur Beurteilung des Pro
duktes erforderlichen Unterlagen sind dem Antrag bei
zufügen.
(3) Ein Antrag auf Erteilung einer europäischen
technischen Zulassung ist als unzulässig zurückzu
weisen, wenn für das selbe Produkt des selben Her
stellers bereits bei einer anderen Zulassungsstelle ein Antrag gestellt wurde. Probestücke und Probeausfüh
rungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Pro duktes erforderlich sind, sind vom Hersteller oder sei nem Vertreter zur Verfügung zu stellen und auf Anfor derung der Zulassungsstelle durch Sachverständige
zu entnehmen oder unter ihrer Aufsicht herzustellen.
Die Sachverständigen werden von der Zulassungs
stelle bestimmt.
(4) Die Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte
erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien für die euro päische technische Zulassung. Sind Leitlinien nicht erteilt worden, kann die Zulassung nur erteilt werden, wenn hierüber von der Zulassungsstelle das Einver
nehmen mit dem gemeinsamen Gremium der euro
päischen Zulassungsstellen über die Brauchbarkeit
und dessen Nachweis hergestellt wurde.
(5) In der Zulassung muß auch das notwendige Kon formitätsnachweisverfahren festgelegt werden.
(6) Die Zulassung wird auf Widerruf und für eine be
stimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre be
trägt. Eine Verlängerung um jeweils fünf Jahre ist über
schriftlichen Antrag möglich, wobei der Antrag vor Ab
lauf der Frist gestellt werden muß. Die nachträgliche
Aufnahme von zusätzlichen Anforderungen, die sich
auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
oder Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit, die
Gesundheit und den Umweltschutz ergeben und sich
auf die Herstellung, Produkteigenschaften, Verwen
dung bzw. Anweisungen an den Verwender beziehen,
ist jederzeit möglich.
Seile 270
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(7) Durch die. Erteilung der europäischen techni
schen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht einge
griffen.
(8) Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der
europäischen technischen Zulassung sind vom An
tragsteller zu tragen.
(9) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegen
stand und wesentliche Inhalte der von ihr erteilten
europäischen technischen Zulassung und hat dies
auch den anderen bekannt gegebenen Zulassungs
stellen zur Kenntnis zu bringen. Ausfertigungen
sind anderen Zulassungsstellen über Antrag zuzu
leiten.
§114 Konformitätsnachweisverfahren
(1)Die Bestätigung der Konformität eines Baupro
duktes mit der entsprechenden europäischen techni
schen Spezifikation erfolgt durch
(2) Das Nachweisverfahren für die Bauprodukte er
gibt sich im einzelnen aus der europäischen techni
schen Spezifikation. Ist ein Nachweisverfahren nicht festgelegt, so genügt ein Verfahren nach Abs. 3 Z. 1 und Z. 6 sowie die Konformitätserklärung des Her
stellers.
(3) Die europäische technische Spezifikation kann
folgende Elemente zum Nachweis der Konformität
vorsehen:
Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen
Proben durch den Hersteller oder eine akkreditier
te Stelle;
anstehenden oder gelieferten Produktpaket durch
den Hersteller oder eine akkreditierte Stelle;
durch den Hersteller (werkseigene Produktions
kontrolle);
Produktionskontrolle durch eine akkreditierte
Stelle;
tung der werkseigenen Produktionskontrolle durch
die akkreditierte Stelle.
§ 115 Konformitätserklärung des Herstellers
(1)Der Hersteller kann unter den Voraussetzun
gen des § 113 und soweit dies in einer europäischen
technischen Spezifikation vorgesehen ist, den Nach
weis der Übereinstimmung eines Bauproduktes sowie
der Durchführung der notwendigen Überprüfungen
selbst erklären. Diese Erklärung ist in deutscher
Sprache und schriftlich festzuhalten und vom Herstel
ler, oder seinem Vertreter ständig aufzubewahren.
Über Verlangen ist sie der akkreditierten Stelle vor
zulegen.
(2)Die Konformitätserklärung hat zumindest folgen
de Angaben zu enthalten:
seines in einem Mitgliedstaat des EWR ansässigen
Vertreters bzw. Bevollmächtigten;
zeichnung, Verwendung usw.);
das Nachweisverfahren, die für die Beurteilung des
Bauproduktes maßgeblich sind;
besondere Verwendungshinweise;
die Namen und die Anschriften der gegebenen
falls betroffenen Zertifizierungs-, Prüf- und Über
wachungsstellen;
zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers
oder seines in einem Mitgliedstaat des EWR an
sässigen Vertreters bzw. Bevollmächtigten er
mächtigt ist.
(3)Die Erklärung der Konformität darf nur aus
gesprochen werden, wenn auf Grund der durchzu
führenden Nachweisverfahren sichergestellt ist,
daß das hergestellte Produkt den dafür maßgeb
lichen europäischen technischen Spezifikationen ent
spricht.
§ 116 Konformitätszertifikat
(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines in einem
Mitgliedstaat des EWR ansässigen Vertreters bzw.
Bevollmächtigten erteilt die Zertifizierungsstelle mit
Bescheid ein Konformitätszertifikat, wenn die zum
Nachweis der Übereinstimmung des Bauproduktes
notwendigen Verfahren durchgeführt worden sind und
die Konformität ergeben haben. Gegen die Entschei
dung der Zertifizierungsstelle ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(2) Das Konformitätszertifikat hat zumindest folgen
de Angaben zu enthalten:
Zertifizierungsstelle;
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,
Nr. 115
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(3) Ein Konformitätszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle aus einem Mitgliedstaat des EWR ist in einer beglaubigten Übersetzung anzuerkennen.
§ 117 Europäisches Konformitätszeichen
(1) Die Konformitätserklärung des Herstellers oder
das Konformitätszertifikat berechtigt den Hersteller
oder seinen in einem Mitgliedstaat des EWR ansässi
gen Vertreter bzw. Bevollmächtigten, das entspre
chende EG-Konformitätszeichen auf dem Produkt
selbst, auf einem am Produkt angebrachten Etikett,
auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Be
gleitpapieren anzubringen. Das EG-Konformitätszei
chen besteht aus dem CE-Symbol nach dem Muster
der Anlage.
(2) Zusätzlich zum Zeichen gemäß Art. 1 ist an
zugeben:
1.der Name oder die Kennung des Herstellers
und gegebenenfalls
falls gemäß den technischen Spezifikationen;
des Bauproduktes;
schalteten akkreditierten Stellen;
(3) Ein Bauprodukt, welches das EG-Konformitäts
zeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für
sich, daß es brauchbar ist und die Konformität nach
gewiesen ist.
(4) Die Anbringung des EG-Konformitätszeichens
im Sinn des Abs. 1 erster Satz auf einem Bau
produkt, das nicht oder nicht mehr den Anforderungen
dieses Gesetzes entspricht, ist verboten. Die Landes
regierung kann die Verwendung des Zeichens solan
ge verbieten, bis das betroffene Bauprodukt wieder
den Konformitätskriterien entspricht. Sie kann auch
anordnen, daß unverkaufte Produkte auf Kosten
des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat des EWR
ansässigen Vertreters bzw. Bevollmächtigten zurückgezogen oder die
Zeichen entwertet werden.
(5) Das Anbringen von mit dem EG-Konformitätszeichen verwechselbaren Zeichen auf Bauprodukten, auf einem am Produkt angebrachten Etikett, auf der Verpackung oder auf den kommerziellen Begleitpapieren ist verboten.
§ 118 Sonderverfahren
(1) Wenn für ausländische, im EWR-Raum produ
zierte Bauprodukte keine europäische technische
Spezifikation vorliegt, hat die Akkreditierungsstelle
(§ 103 Abs. 1) auf Antrag diese Produkte insofern
zu prüfen, ob die im Herstellungsland des Erzeu
gers durchgeführten Prüfungen und Überwachungen
von den dafür benannten Stellen für ordnungsgemäß
befunden sind und ob die Konformität mit den gelten
den österreichischen Vorschriften, insbesondere
Normen gegeben ist, bzw. die Prüfungen und Über
wachungen nach den in Österreich geltenden Be
stimmungen bzw. Normen gleichwertig durchgeführt
wurden.
(2) Zu diesem Zweck ist mit den ausländischen Stel
len Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen In
formationen zu_ geben bzw^ einzuholen.
§ 119 Österreichische technische Zulassung
(1) Das Land Oberösterreich richtet beim Amt der
o. ö. Landesregierung eine Zulassungsstelle für die
österreichische technische Zulassung ein.
(2) Die österreichische technische Zulassung ist
der formelle Nachweis der Brauchbarkeit eines Bau
produktes, für das keine europäische technische
Spezifikation vorliegt; die österreichische technische
Zulassung berechtigt nicht zur Anbringung des
EG-Konformitätszeichens. Die österreichische tech
nische Zulassung ist in der Form einer auf höch
stens drei Jahre befristeten Bescheinigung zu ertei
len. In dieser Bescheinigung kann die regelmäßige
Vorlage von Prüf- und Überwachungszeugnissen
vorgeschrieben werden. Die österreichische techni
sche Zulassung ist bei Nichteinhaltung dieser Auflage
durch die Zulassungsstelle mit Bescheid zu ent
ziehen.
(3) Die österreichische technische Zulassung be
steht aus zwei Teilen. Der erste Teil besteht aus einer
technischen Beschreibung des Produktes einschließ
lich der Leistungsmerkmale und der Prüfbestimmun
gen. Der zweite Teil enthält die Verwendungsbestim
mungen nach den oberösterreichischen baurechtli
chen Vorschriften. Der erste Teil ist von der Zulas
sungsstelle anzuerkennen, wenn er von einer inländi
schen Zulassungsstelle bescheinigt wurde und
Gegenseitigkeit besteht.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,
Nr. 115
(4) Liegt für ein Bauprodukt keine europäische tech nische Spezifikation vor, so kann der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger Ver
treter bzw. Bevollmächtigter bei einer Zulassungsstel
le eine österreichische technische Zulassung bean
tragen.
(5) Die zur Beurteilung des Bauproduktes erforderli chen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen. Sind
die Unterlagen unvollständig oder mangelhaft und
werden sie nicht binnen einer angemessen festzuset
zenden Frist ergänzt, so ist der Antrag zurückzuwei sen. Probestücke und Probeausführungen, die für die Prüfung der Brauchbarkeit des Bauproduktes erfor
derlich sind, sind vom Hersteller oder seinem Vertre
ter über Aufforderung durch geeignete Personen vor
zulegen. Die Auswahl der Sachverständigen obliegt
der Zulassungsstelle. Vor Erteilung einer österreichi
schen technischen Zulassung ist eine Stellungnahme
des Österreichischen Institutes für Bautechnik ein
zuholen.
(6) Ein Antrag auf österreichische technische Zulas sung ist von der Zulassungsstelle formlos zurückzu
weisen, wenn das Österreichische Institut für Bau
technik feststellt, daß das Bauprodukt keine wesentli
chen Anforderungen zu erfüllen hat oder auf Grund
des Standes der technischen Wissenschaften keine
Notwendigkeit für eine österreichische technische Zu
lassung gegeben ist.
(7) Bestehende öffentlich-rechtliche Verwendungs
beschränkungen bleiben unberührt. Durch die Ertei
lung der österreichischen technischen Zulassung wird in Rechte Dritter nicht eingegriffen. Gegen die Ent scheidungen der Zulassungsstelle ist kein ordent
liches Rechtsmittel zulässig.
(8) Die Zulassungsstelle veröffentlicht den Gegen
stand der von ihr erteilten österreichischen techni
schen Zulassungen und hat dies auch dem Österrei
chischen Institut für Bautechnik zur Kenntnis zu
bringen.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß für bestimmte Bauprodukte eine
österreichische technische Zulassung verpflichtend
ist.
(1) Bauprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind (§ 3 Abs. 1), das heißt
(2) Allfällige Vorschriften über die Verwendung ein zelner Bauprodukte gelten zusätzlich.
(3) Werden Bauprodukte, für die ein Konformitäts nachweisverfahren oder eine österreichische techni
sche Zulassung auf Grund einer Verordnung der Lan
desregierung notwendig ist, ohne Konformitätsnach
weisverfahren bzw. ohne österreichische technische
Zulassung in Verkehr gebracht, so ist der Hersteller
oder sein in einem Mitgliedstaat des EWR ansässiger
Vertreter bzw. Bevollmächtigter mit Bescheid auf
zufordern, die entsprechenden Voraussetzungen zu
erwirken, und bis zu deren rechtskräftigem Vorliegen zu verpflichten, seine Produkte nicht in Verkehr zu bringen. Eine Beschlagnahme von Bauprodukten auf
Kosten des Herstellers oder seines in einem Mitglied
staat des EWR ansässigen Vertreters bzw. Bevoll
mächtigten ist zulässig.
§ 121 Kosten
(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Haupt
stückes durchzuführenden Akkreditierungen, Zertifi
zierungen, Zulassungen sowie die Prüf- und Überwa
chungstätigkeit sind besondere Verwaltungsabgaben
zu entrichten, die von der Landesregierung entspre
chend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen
durch Verordnung festzusetzen sind.
(2) Die Bauschbeträge sind nach der für die Vorar
beiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Prüfverfahren und nach den
anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (insbe
sondere Transport- und Reisekosten, Drucksorten,
Material und Postgebühren) zu ermitteln.
§ 122 Straf bestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
ohne Akkreditierung ausübt,
derlich ist, nicht entsprechend den hiefür gelten
den gesetzlichen Bestimmungen ausübt, auch
wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung
der Akkreditierung zur Folge hat,
notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen zu er
füllen,
zuwiderhandelt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1 ist nach § 68
Abs. 2 der O.ö. Bauordnung zu bestrafen."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 53. Stück,
Nr. 115
Seite 273
Das EG-Konformitätszeichen (§ 117 Abs. 1) besteht aus folgendem CE-Symbol, wobei bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen die sich aus der Abbildung ergebenden Proportionen eingehalten werden müssen; die Mindesthöhe hat fünf Millimeter zu betragen.
"V. HAUPTSTÜCK
Akkreditierung
§ 101 Allgemeine Bestimmungen
§ 102 Begriffsbestimmungen
§ 103 Akkreditierungsverfahren
§ 104 Akkreditierungsbescheid
§ 105 Pflichten der Akkreditierungsstelle
§ 106 Überprüfungen
§ 107 Entziehung der Akkreditierung
§ 108 Zertifizierungsstelle
§ 109 Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-,
Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
§ 110 Zusätzliche Voraussetzungen für Überwachungs- und
Zertifizierungsstellen
§ 111 Weitere Pflichten der Prüf-, Überwachungsund
Zertifizierungsstellen § 112 Ende der Akkreditierung
2.Abschnitt
Zulassung von Bauprodukten
§ 113 Europäische technische Zulassung von
Bauprodukten
§ 114 Konformitätsnachweisverfahren § 115 Konformitätserklärung des
Herstellers § 116 Konformitätszertifikat § 117 Europäisches
Konformitätszeichen § 118 Sonderverfahren § 119 Österreichische
technische Zulassung
3.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 120 Inverkehrbringen von Bauprodukten; Verbote des
Inverkehrbringens § 121 Kosten § 122 Strafbestimmungen";
(1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit dem In krafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirt schaftsraum (EWR) in Kraft.
(2) Auf Grund der O.ö. Bauverordnung 1985 rechtskräf tig bestehende Zulassungen von Bauprodukten gelten
(3)Anträge auf Zulassung von Bauprodukten auf
Grund der O.ö. Bauverordnung 1985 können noch bis
längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Landesge setzes gestellt werden. Sie sind nach den bisher gelten den Bestimmungen der O.ö. Bauverordnung 1985 oder
nach § 119 zu erledigen.
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