Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1993)
LGBL_OB_19931215_112Landesgesetz, mit dem das Oö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (Oö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 112/1993 50. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 112 Landesgesetz
Das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 67/1983 und LGBl. Nr. 29/1991 wird wie folgt geändert:
1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, wie z.B. für
"(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichtigung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 3) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen für das Straßenbauvorhaben selbst bzw. für die Ausführung des Bauvorhabens den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht;"
12.Dem § 35 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages
seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich in Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach
der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
vom 6. Oktober 1993, mit dem das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1993)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 1/1973, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 67/1983 und LGBl. Nr. 29/1991 wird wie folgt geändert:
1.§ 23 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Einen Privatkindergarten (Privathort) zu errichten ist
berechtigt:
Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirt
schaftsraum (EWR), der voll handlungsfähig und in
staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht verläßlich
ist;
lich anerkannte Kirchen und Religionsgesell
schaften;
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), deren
vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen
nach Z. 1 erfüllen."
2.§ 24 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
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