Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinhaus geändert werden
LGBL_OB_19931215_110Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinhaus geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/1993 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 110 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 22. November 1993,
mit der die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinhaus geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 wird mit Zustimmung der Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 verordnet:
§1
Die Grenzen der Stadtgemeinde Attnang-Puchheim, politischer Bezirk Vöcklabruck und Gerichtsbezirk Vöck-labruck, und der Gemeinde Redlham, politischer Bezirk Vöcklabruck und Gerichtsbezirk Schwanenstadt, werden wie folgt geändert:
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 wird verordnet:
§1
(1)Die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Ge
meinde Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, werden wie folgt geändert:
(2)Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen den Gemeinden Fischlham und Stein
haus ist in der Anlage dargestellt.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Nr. 110
GER. BEZ. Wels
KG. Oberschauersberg 51220
U57/1
1331 1
22UU
GER. BEZ. Wels
OG. Fischlham
KG. Forstberg 51206
Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, erfaßten Bereich. Die schwarze mit schwarzen Punkten versehene Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote bzw. mit roten Punkten versehene Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung (die Grenzänderung bewirkt, daß die Gemeindegrenze in dem von der Grenzänderung erfaßten Bereich zunächst entlang des südlichen Randes der ausgebauten Stockgasse und sodann entlang des westlichen Randes der Eberstalzeller-Gemeindestraße verläuft).
Anlage
LAGEPLAN M= 1:2000
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