Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Bezirksabfallverbände des Landes Oberösterreich sowie der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels über die Bildung eines Landesabfallverbandes genehmigt wird
LGBL_OB_19931215_105Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung sämtlicher Bezirksabfallverbände des Landes Oberösterreich sowie der Statutarstädte Linz, Steyr und Wels über die Bildung eines Landesabfallverbandes genehmigt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/1993 48. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 105im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck und Wels-Land sowie der Statu-Verordnungtarstädte Linz, Steyr und Wels über die Bildung eines der o.ö. Landesregierung vom 8. November 1993,
Landesabfallverbandes wird genehmigt.
mit der die Vereinbarung sämtlicher Bezirksabfallver bände des Landes Oberösterreich sowie der Statutar-(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung
Städte Linz, Steyr und Wels über die Bildung einesist aus der Anlage ersichtlich.
Landesabfallverbandes genehmigt wird
§2
Auf Grund des § 19 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz, LGBI. Nr. 28/1991 sowie der §§ 4 und 5 Abs. 1 und 2 O.ö. Ge- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, wird ver- machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in
ordnet:--Kraft-Für die o.ö. Landesregierung: (1) Die Vereinbarung der Bezirksabfallverbände
Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Gries-Dr. Pühringer
kirchen, Kirchdorf an der Krems, Linz-Land, Perg, RiedLandesrat
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 226
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 48. Stück, Nr. 105
Anlage
VEREINBARUNG
sämtlicher Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut im Lande Oberösterreich zur Bildung eines übergeordneten
Landesabfallverbandes (Oö. LAV) gemäß § 19 O.ö.
Abfallwirtschaftsgesetz 1990
SATZUNG
§1 Aufgaben, Zweck und Mittelaufbringung
(1)Der Oö. LAV übernimmt folgende Aufgaben:
a) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber
Dritten, insbesonders gegenüber Land und Bund,
Behörden, Kammern, in der Verpackungskommis
sion (§ 6 der Verpackungsverordnung, BGBI. Nr.
645/1992), in Fonds und dgl„
b) Koordination von überregionalen Abfallwirtschafts
konzepten.
(2)Zweck des Oö. LAV ist
a) die Verbesserung der gegenseitigen Information,
b) die koordinierte Vertretung gegenüber Dritten zur ver
besserten Darlegung der eigenen Standpunkte und
Interessen,
c) die einheitliche Willensbildung.
(3)Die Mittel für die Deckung des Aufwandes des
Oö. LAV werden aus Einnahmen der Interessenvertre
tung gemäß Abs. 1 lit. a sowie aus allfälligen Beteiligun
gen aufgebracht.
§2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beruht auf einem freiwilligen Zusammenschluß der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut im Lande Oberösterreich (Mitglieder). Die Vereinbarung der Mitglieder über die Bildung des Oö. LAV bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse aller Verbandsversammlungen bzw. Gemeinderäte oder Stadtsenate der Städte mit eigenem Statut und der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die o.ö. Landesregierung.
§3 Austritt
(1) Ein Austritt aus dem Oö. LAV bedarf eines mehrheit lichen Beschlusses der Verbandsversammlung des je
weiligen Mitgliedes und kann ohne besondere Angabe
von Gründen erfolgen.
(2) Der Austrittsbeschluß wird jedoch erst mit dem auf die Beschlußfassung folgenden 1.1. des übernächsten Kalenderjahres wirksam.
(3) Die Austrittserklärung ist bei der Geschäftsstelle des Oö. LAV einzubringen. Zur Wirksamkeit bedarf sie der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. § 5 Abs. 3 O.ö. Gemeindeverbändegesetz ist sinngemäß anzu wenden.
(4) Im Falle des Austritts eines Mitgliedes hat die Voll versammlung mit Ende des Monats, welcher dem Monat
der Wirksamkeit des Austritts folgt, einen Rechnungs abschluß herzustellen und die Kostenanteile des aus tretenden Mitgliedes zu bestimmen.
(5) Die verbleibenden Mitglieder haben erforderlichenfalls unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepaßte Satzung zu beschließen und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§4 Auflösung
(1) Die Auflösung des Oö. LAV kann durch mehrheit
liche Willensbildung der Mitglieder erfolgen.
(2) Die Auflösung des Oö. LAV bedarf der Genehmi
gung der Aufsichtsbehörde und wird mit dem Inkraft
treten der Verordnung der Aufsichtsbehörde wirksam.
(3) Das Vermögen des Oö. LAV ist zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Ver mögen ist nach dem Bevölkerungsschlüssel aufzuteilen. Sollte das vorhandene Vermögen hingegen zur Ab
deckung allfälliger offener Verbindlichkeiten des Oö. LAV nicht ausreichen, so ist der offene Betrag ebenfalls auf der Grundlage des Bevölkerungsschlüssels auf die ein zelnen Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut aufzuteilen bzw. von diesen zu begleichen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)Die Mitglieder haben das Recht auf
(2)Die Mitglieder haben insbesonders die Verpflich tung, auf welchem Wege immer, eingelangte Informatio nen sofort dem Oö. LAV weiterzuleiten.
§6 Organe
Organe des Oö. LAV sind:
(1) Die Vollversammlung besteht aus den Obmännern
der Bezirksabfallverbände bzw. bei Städten mit eigenem Statut dem jeweils mit der Vollziehung der Abfallwirt schaftsgesetze betrauten Mitglied des Stadtrates.
(2) Der Vollversammlung steht es frei, auch andere Per sonen als weitere Mitglieder aufzunehmen ("kooptierte Mitglieder"). Ein derartiger Beschluß bedarf der einstim migen Beschlußfassung durch die Vollversammlung.
(3) Im Verhinderungsfall werden die Obmänner vom je weiligen Obmannstellvertreter im Bezirksabfallverband bzw. in der Statutarstadt nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung durch das mit der Vertretung beauf tragte Mitglied des Stadtsenates vertreten.
(4) Aufgabe der Vollversammlung ist:
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(2)Dem Vorstand obliegt:
(3)Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Vorstandes, die nach Bedarf, jedenfalls aber nach dem Ausscheiden von mehr als der Hälfte der Vor standsmitglieder erforderlich ist.
§9 Der Obmann
(1)Dem Obmann obliegt:
(2)Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom ersten Obmannstellvertreter vertre ten. Im Falle der Verhinderung auch des ersten Obmann stellvertreters übernimmt die Vertretung der zweite Ob mannstellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so über nimmt die Vertretung das jeweils an Jahren älteste Mit glied des Vorstandes.
§ 10 Der Prüfungsausschuß
(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern, die von der Obmännerkonferenz zu wählen sind. Die Mit glieder des Prüfungsausschusses dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(3) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe festzustel len, ob die Gebarung des Oö. LAV sparsam, wirtschaft lich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und son stigen Vorschriften entspricht und ob richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß hat sich auch von der Rich tigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung zu überzeugen. Die Gebarungsprüfung ist im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens halbjährlich, vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Ob männerkonferenz nach Anhörung des Obmannes jeweils
einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Be richtes ist dem Obmann Gelegenheit zu einer schriftli chen Äußerung zu geben, die jedenfalls dem Bericht an zuschließen ist.
§11 Sitz und Geschäftsstelle
(1) Der Oö. LAV hat seinen Sitz und seine Geschäfts stelle in der Landeshauptstadt Linz.
(2) Die Vollversammlung kann mit qualifizierter Stim menmehrheit die Verlegung des Sitzes und der Ge
schäftsstelle beschließen.
§12 Unterfertigung von Urkunden
Urkunden über Rechtsgeschäfte des Oö. LAV sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen.
§ 13 Haushaltsführung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsführung des Oö. LAV gelten die Bestimmungen des IV. und V. Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
§ 14 Aufsicht
Die Geschäftsführung und Gebarung des Oö. LAV unterliegen der Aufsicht der o.ö. Landesregierung. Für die Aufsicht gelten die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß.
§15 Geschäftsordnung
Der O.ö. LAV kann zur näheren Regelung des Geschäftsganges einschließlich allfälliger interner Aufgabenabgrenzungen eine Geschäftsordnung beschließen. Diese bedarf einer Zweidrittelzustimmung der Vollversammlung. Dieses Beschlußerfordernisses bedarf es auch bei einer allfälligen Änderung einer solchen Geschäftsordnung.
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