Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger
LGBL_OB_19931117_104Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als SozialhilfeträgerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.11.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/1993 47. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 104
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 18. Oktober 1993 über
die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut
als Sozialhilfeträger
Auf Grund des § 5 lit. e des O.ö. Parkgebührengeset-zes, LGBl. Nr. 28/1988, i.d.F. der Landesgesetze LGBl. Nr. 60/1992 und 88/1993 wird
verordnet:
§ 1
Die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozial-hilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger im Sinne des § 5 lit. e O.ö. Parkgebüh-rengesetz ist in rechteckiger Form mit einer Länge von
etwa 150 mm und einer Breite von etwa 105 mm auszuführen.
Der Inhalt der Bestätigung hat dem in der Anlage ent- haltenen Muster zu entsprechen. Das kraftfahrrechtliche Kennzeichen ist hinsichtlich Größe und Stärke der Buchstaben und Ziffern besonders hervorzuheben.
8 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-Tnachung im Lanctesgesetzbtatt für-Oberösterreich irr Kraft.
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlage
Seite 224Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993,
Anlage
(Vorderseite)
Ausstellender SozialhilfeträgerAktenzahl
Bestätigung Nr. gemäß § 5 lit. e des O.ö. Parkgebührengesetzes
Der/Die Lenker/in des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen verwendet dieses Fahrzeug im Rahmen des mobilen sozialen* / medizinischen* Dienstes im Bundesland Oberösterreich* / im (in den) politischen Bezirk(en)* / in
der (den) Gemeinde(n) *
(Datum)(Unterschrift)
(Amtssiegel)
(Rückseite)
Bestätigungsinhaber:
Vor- und Zuname:
Geburtsdatum:
Wohnhaft in:
Die Parkgebühr ist nach § 5 lit. e O.ö. Parkgebührengesetz nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern einer Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger während der Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.