Verordnung des Landeshauptmannes Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
LGBL_OB_19931015_97Verordnung des Landeshauptmannes Oberösterreich, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.10.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1993 43. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 97 Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. September 1993, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden
Auf Grund des § 117 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:
§1
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um
schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte
zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung ge
stellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1,2,3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Ob jekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objektta rif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchst entgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reini gen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehen
den Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des ein zelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Über prüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegen stände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht be
nützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer enthalten.
§2
Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende Zuschläge höchstens verrechnet werden:
Kehrobjektgruppen bis zu 5 Kehrobjekte,
die weiter als 500 m Wegstrecke vom
äußerst gelegenen Kehrobjekt geschlos
sen verbauter Ortschaften mit mindestens
40 Kehrobjekten entfernt sind, ein Zu
schlag zum Objekttarif von S 14,-
bar sind, pro angefangene Viertelstunde
der Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif
von S 77,-
3.bei Kehrobjekten, die infolge des Wechsels
des Rauchfangkehrers auf Grund ihres
Standortes nicht in den betrieblichen Über
prüfungsablauf eingegliedert werden kön
nen, pro angefangene Viertelstunde der
Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag
von S 77,-
und ab Betriebsstandort ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.
Seite 188
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 43.
Stück, Nr. 97
§5
Eine Erhöhung der Höchsttarife (§ 1 Abs. 1) erfolgt mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe und der Interessen der Leistungsempfänger, wenn sich die nachstehenden für die Berechnung der Höchsttarife maßgebenden Faktoren in Summe um mehr als 5 v. H. ändern. Diese Faktoren sind
-zu 45 Prozent der Verbraucherpreisindex 1986 = 100 (zuletzt: Stand 1. 7.1993 - 123,1)
und
-zu 55 Prozent die Erhöhungen des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmer im Rauchfangkehrergewerbe
(zuletzt: abgeschlossen zwischen der Landesinnung
der Rauchfangkehrer für Oberösterreich einerseits
und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge
werkschaft der Bau- und Holzarbeiter andererseits
vom 27. März 1992).
§6
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 32 der Gewerbeordnung 1973 bestraft.
§7
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 1992, LGBl. Nr. 17, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Dr. Leitl
Landesrat
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost
Leistung
Höchsttarif
Reinigung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe
und bis 2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen,
Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen
Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif
Kehrtarif
a)bis 15 kW...S 76,-S 56,-
b) über 15 bis 50 kW S 76,-S 60,-
c) über 50 bis 120 kW S 86,-S 79,-
d) über 120 bis 300 kW S 86,-S 108,-
e) über 300 bis 1000 kW S 86,-S 159,-
f)über 1000 kW S 86,-S 312,-
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht sich
der Kehrtarif pro angefangenen Meter um 10%.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 43. Stück,
Nr. 97
Seite 189
Abzieharbeiten in Rohbauten sowie Gebrauchsabnahme einschließlich
Befund in Neu-, Zu- und Umbauten sowie Überprüfung gem. § 1 Abs. 4
je m2 der zu reinigenden Fläche .S16,-
jedoch mindestensS96,-
pro angefangener 1A Stunde
Arbeitszeit und ArbeitskraftS95,-
in heißem ZustandS141,-
pro angefangener V* Stunde
Arbeitszeit und ArbeitskraftS95,-
in heißem ZustandS141,-
Material (Pauschale) S26,-
pro angefangener V* Stunde
Arbeitszeit und ArbeitskraftS95,-
pro Rauch- oder GasfangS122,-
ab dem 6. Geschoß erhöht sich
der Höchsttarif pro Geschoß um .S26,-
Feuerbeschauen
pro angefangener VA Stunde
S 70,-
S 160,-
Objekttarif
Prüfungstarif
a)bis 15 kW
b) über 15 bis 50 kW
c) über 50 bis 120 kW
d) über 120 bis 300 kW
e) über 300 bis 1000 kW
f)über 1000 kW
S 76,-S65
S 76,-S120
S 86,-S170
S 86,-S240
S 86,-S340
S 86,-S660
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