Verordnung der Oö. Ladesregierung über die Trennung und getrennte Lagerung, Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen (Oö. Abfalltrennungsverordnung)
LGBL_OB_19930929_93Verordnung der Oö. Ladesregierung über die Trennung und getrennte Lagerung, Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen (Oö. Abfalltrennungsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/1993 40. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 93 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. September 1993 über die Trennung und getrennte Lagerung, Bereitstellung, Sammlung und Abfuhr von Abfällen (O.ö. Abfalltrennungsverordnung)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, wird verordnet:
I.HAUPTSTÜCK
§ 1" .
Ziele und Grundsätze
(1)Jedermann ist verpflichtet, zur Erreichung der Ziele der Abfallverwertung (§ 3 Z. 2 O.ö. Abfallwirtschafts gesetz 1990) die Abfälle bereits beim Anfall soweit zu trennen und so getrennt zu lagern, bereitzustellen, zu sammeln und abzuführen, daß eine weitestgehende Ver wertung möglich wird.
(2)Diese Verpflichtung gilt nicht für Abfälle, deren Trennung, Sammlung und Behandlung durch Rechtsvor
schriften des Bundes geregelt ist.
II.HAUPTSTÜCK
§2 Altstoffe
(1) Folgende Altstoffe sind von jedem Abfallerzeuger aus dem anfallenden Abfall in folgende Stoffgruppen zu trennen oder gemäß § 4 trennen zu lassen:
Becher, geschäumtes Polystrol (Styropor), Weich
schaumstoffe udgl.); ausgenommen andere ge
schäumte Kunststoffe, Kunststoffgewebe, -netze und
mit anderen Stoffen verbundene Kunststoffe;
(2) Falls in Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 20 Abs. 1 O.ö. AWG, insbesondere Sammelstellen, eine weitere Unterteilung der Altstoffe (Abs. 1) vorgesehen ist, ist bei deren Einbringung in die Sammelbehälter darauf Bedacht zu nehmen.
(3-Abs, 1 hat keine Gültigkeit für Stoffe, deren Trennung oder Reinigung (auf Grund des Grades oder der Art der Verschmutzung) nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder Kosten möglich ist. Dies ist allerdings im Einzelfall vom Verpflichteten der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
§3 Haushalte
(1) Jeder Haushalt hat die zur Verwertung geeigneten Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1, die in seinem Bereich anfallen, sortenrein zu trennen und in gereinigtem Zustand zu den dafür vorgesehenen Sammelstellen (z. B. Altstoffsammelbehälter, Altstoffsammeizentren, Altstoffsammeiinseln) zu bringen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
(2)
de mit Verordnung vom Geltungsbereich der O.ö. Ab
falltrennungsverordnung ausgenommen werden,
wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder
aus zeitlichen oder sachlichen Gründen gerechtfertigt
ist (z. B. Altstadtgebiete). Diese Verordnung bedarf der
Genehmigung der Landesregierung. Vor Entschei
dung ist der zuständige Bezirksabfallverband zu
hören.
und / oder unter Auflagen und Bedingungen er
folgen.
Seite 178
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 40. Stück,
Nr. 93
§4 Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen Jede/r Anstalt, Betrieb und sonstige Arbeitsstelle hat die zur Verwertung geeigneten Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1, die im jeweiligen Bereich anfallen, sortenrein zu trennen und in gereinigtem Zustand zu geeigneten Sammelstellen zu bringen, durch beauftragte Dritte (z. B. Sortieranlagen) trennen zu lassen oder einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen.
§5 Durchführung
Der jeweilige Bezirksabfall verband hat die für eine gesonderte Sammlung und Abfuhr von Abfällen erforderliche Organisation einzurichten oder einrichten zu lassen und dafür zu sorgen, daß die in seinem Gewahrsam befindlichen Altstoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.
IV. HAUPTSTÜCK
§6 Kompostierabfälle
(1) Folgende biogene Abfälle im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die getrennte Sammlung biogener Abfälle, BGBl. Nr. 68/1992, sind von jedermann aus dem anfallenden Abfall zu trennen und einer Kompostierung zuzuführen:
(Speisereste), sofern sie einer dafür geeigneten aeroben oder anaeroben Behandlungsanlage zugeführt werden können.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind jene biogenen Abfälle, die
(1) Die Gemeinde hat für die im Gemeindegebiet anfal lenden Kompostierabfälle (§ 6) eine ausreichende Anzahl von Übernahmestellen oder eine getrennte Sammlung
und Abfuhr (z.B. "Biotonne") einzurichten. Die Anzahl der Übernahmestellen ist entsprechend den örtlichen Er fordernissen so festzulegen, daß eine ausreichende Er fassung der Kompostierabfälle gewährleistet ist.
(2) Die Grundeigentümer im Abholbereich (§ 9 Abs. 1 O.ö. AWG) sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Kompostierabfälle getrennt zu sammeln, zu lagern und unter Bedachtnahme auf die Abfallordnung der Gemein de entweder zu den aufgestellten Übernahmestellen zu bringen oder abholen zu lassen.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 2 besteht dann nicht, wenn die Kompostierabfälle eigenen geeigneten Kompostierungsanlagen zugeführt werden.
V. HAUPTSTÜCK
§8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 30. September 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 6 und 7 treten am 1. Juli 1994 in Kraft.
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