Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1993)
LGBL_OB_19930929_89Landesgesetz, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Oö. Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/1993 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 89 Landesgesetz
vom 7. Juli 1993, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (O.ö. Gemeinde-Getränkesteuergesetz-Novelle 1993)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeinde-Getränkesteuergesetz, LGBl. Nr. 15/1950, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 28/1992, wird wie folgt geändert:
1.§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ausgenommen von der Besteuerung (Abs. 1) sind Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung oder Versendung vorliegt, sowie Lieferungen zur unmittelbaren Konsumation in Verkehrsmitteln an die Fahrgäste oder das Personal, soweit nicht die vom Verkehrsmittel zurückgelegte Strecke überwiegend in derselben Gemeinde liegt."
2.Nach § 4 Abs. 1 erster Satz ist folgender Satz ein zufügen:
"Alkoholfreie Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt in Volumenteilen von 0,5 Vol. % oder weniger."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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