Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischereiordnung für den Mondsee erlassen wird (Mondseefischereiordnung)
LGBL_OB_19930909_86Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischereiordnung für den Mondsee erlassen wird (Mondseefischereiordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/1993 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 86
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 9. August 1993, mit der die Fischereiordnung für den Mondsee erlassen wird (Mondseefischereiordnung)
Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/1990 wird für den Mondsee verordnet:
Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend vom § 12 Abs. 1 der O.ö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 97/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/1992 folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße:
SchonzeitMindestfangmaß
Seeforelle16. Okt. - 15. Dez.40 cm
Seesaibling16. Sept. - 15. Dez. -
Hecht1. Feb. - 15. Mai -
KarpfenI.Juni - 30. Juni30 cm
SchleieI.Juni - 30. Juni20 cm
Brachse16. Mai - 15. Juni30 cm
Reinanke1. Okt. - 15. Feb. -
Maräne1. Okt. - 15. Feb. -
Laubekeine -
§2 Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen nach Maßgabe der folgenden Be stimmungen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schlepp schnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2) Für den Fischfang darf, ausgenommen für den Fang mit Schleppschnüren oder Zugnetzen, je Fischereirecht nicht mehr als ein Motorboot verwendet werden. Für den Fang mit Schleppschnüren darf nur ein Ruderboot, für den Fang mit Zugnetzen dürfen höchstens zwei Ruderboote ver wendet werden.
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(3) Im Mündungsbereich von fließenden Gewässern
dürfen Fangvorrichtungen höchstens bis zur halben Ge wässerbreite gesetzt werden.
(4) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten
Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfer nung von Knoten zu Knoten an.
§3 Fischfang mit Zugnetzen
(1) Der Bewirtschafter des im Fischereibuch für den po litischen Bezirk Vöcklabruck unter der Ordnungsnummer 24/10 eingetragenen Fischereirechtes darf für den Fisch fang nur ein Zugnetz von Sonnenaufgang bis Sonnenun tergang verwenden, dessen Länge höchstens 114 m und Tiefe höchstens 28 m betragen darf, wobei durch das Zie hen der Zugnetzzüge zum Saiblings- und Reinankenfang die Rechte der Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungs nummern 24/10-4 bis 24/10-10 eingetragenen Fischerei rechte nicht beeinträchtigt werden dürfen.
(2) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den po litischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnum
mern 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fische reirechte dürfen für den Fischfang nur je ein Zugnetz ver wenden, dessen Länge höchstens 57 m und Tiefe höch
stens 15 m betragen darf.
(3) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den po litischen Bezirk Vöcklabruck unter den folgenden Ord nungsnummern eingetragenen Fischereirechte dürfen
den Fischfang mit je einem Zugnetz mit den im Abs. 2 festgesetzten Ausmaßen jeweils gemeinsam ausüben:
(4) Für den Fang von Reinanken dürfen nur Zugnetze
mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer, 30 mm im Engnebentuch, 50 mm im Weitneben
tuch und 65 mm im Stabtuch verwendet werden.
(5) Für den Saiblingfang dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer,
26 mm im Engnebentuch, 40 mm im Weitnebentuch und
50 mm im Stabtuch verwendet werden.
(6) Die beabsichtigte Ausübung des Fischfanges mit
dem Zugnetz ist dem Fischereirevierausschuß minde
stens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
(7) Soweit dies zur Erhaltung einzelner Fischarten oder der Wiederherstellung des Bestandes einzelner Fisch arten erforderlich ist, kann der Fischereirevierausschuß den Fischfang örtlich oder zeitlich oder hinsichtlich der Fangmittel im Rahmen des § 4 einschränken.
§4 Fischfang mit Stellnetzen und sonstigen Fangmitteln
(1) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10, 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte
dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf nachstehend genannte Fischarten folgende Stellnetze verwenden:
Anzahl
der NetzeAusmaßMaschenweite
Reinanken und Maränen850 x 5,0 m42-50 mm
Saibling450 x 4,5 m32 mm
Laube225 x 2,0 m24-26 mm
Rußnase (Mondseeschied)240 x 4,5 m32 mm
Hecht, Zander450 x 5,0 mmind.60 mm
Brachse, Seeforelle
u. sonstige450 x 5,0 mmind.70 mm
(2) Netze zum Fang von Saiblingen und Rußnasen dür
fen nicht gleichzeitig und Netze zum Fang von Lauben nicht tiefer als 15 m gesetzt werden.
(3) Je Fischereirecht gemäß Abs. 1 dürfen höchstens zehn Reusen mit einer Maschenweite von mindestens
10 mm und höchstens 100 Angelhaken an Legschnüren
oder Angelruten verwendet werden.
(4) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den po litischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummem 24/10-4-1, 24/10-4-2, 24/10-5, 24/10-10-2,
24/10-10-3, 24/10-11-1 und 24/10-11-2 eingetragenen
Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Aus übung des Fischfanges auf Reinanken und Maränen vier, auf Saiblinge zwei, auf Lauben und Rußnasen je ein, auf sonstige Fischarten je vier Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, fünf Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens
50 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten ver
wenden.
(5) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den po litischen Bezirk NVöcklabruck unter den Ordnungsnum mern 24/10-1-2, 24/10-1-3, 24/10-6 und 24/10-7 eingetra genen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Saiblinge, Lauben und Rußnasen je ein Stellnetz, auf Reinanken, Maränen und sonstige Fischarten je zwei Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, drei Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens
25 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten ver
wenden.
(6) Bei gleichzeitiger Verwendung von Zugnetzen ge
mäß § 3 und den in Abs. 1 und 3 angeführten Fangmitteln vermindert sich die Anzahl der für das jeweilige Fischerei recht erlaubten Stellnetze und sonstigen Fangmittel auf die Hälfte.
(7) Die verwendeten Fangmittel sind mindestens alle 24 Stunden vom Bewirtschafter zu kontrollieren.
(8) Die Verwendung von Reusen mit Flügeln über 5 m
Länge sowie von Trappreusen ist verboten.
(9) Beim Setzen der Schwebnetze ist eine Entfernung von 100 m von Satz zu Satz und von 50 m von der Fische reirechtsgrenze einzuhalten.
§5 Fischfang während der Schonzeit
(1) Während der Schonzeit darf nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß § 31 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes der Fischfang auf Maränen nur mit Grundnetzen, auf Reinanken nur mit Schwebnetzen, auf alle anderen Fischarten nur mit Stellnetzen und Reusen ausgeübt werden.
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(2) Der tatsächliche Beginn und das Ende des Laich fischfanges während der Schonzeit kann vom Fischerei revierausschuß im Rahmen der erteilten Bewilligungen gemäß § 31 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes festgelegt werden. Zu diesem Zweck können Bewirtschafter mit der Durchführung von Probefischungen zur Feststellung der Laichreife beauftragt werden.
(3) Der aus dem Mondsee gewonnene und erbrütete
Laich ist als Besatzmaterial ausschließlich wieder dem Mondsee zuzuführen. §6 Kennzeichnung der Fangmittel
(1)Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters auslie genden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe zu kennzeich nen, auf dem sich beim Fischereirecht 24/10 diese Ord nungsnummer, bei allen anderen die Subzahlen der Ord nungsnummer, unter der das jeweilige Fischereirecht im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden haben.
(2)Das Belassen der Netzverankerungen zur Aus
übung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern ist ge stattet, solange in diesem Bereich keine Zugnetzfischerei ausgeübt wird (§ 9 Abs. 2).
§7 Verpachtung, Stellvertretung
(1) Die beabsichtigte Verpachtung ist dem Fischereirevierausschußvorher anzuzeigen. _
(2) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die vorstehenden Bestimmungen auf die zur verantwortli
chen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürli che Person (§ 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes) An wendung.
(3) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 6 Abs. 3 des O.ö. Fischereigesetzes bestellte Verwalter gehindert, sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu ertei len und dem Fischereirevierausschuß sowie der Behörde bekanntzugeben.
(4)Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Aus
übung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fi schereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
§8 Fischfang durch den Lizenznehmer
(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenzneh
mer ist auf die Zeit vom 1. April bis 2. November eines jeden Jahres beschränkt.
(2) Die Verwendung von Lichtblinkern, Legschnüren
und der Fischfang von fahrenden Motor-, Elektro- oder Segelbooten aus ist grundsätzlich verboten.
(3) Der Fischereirevierausschuß kann bei Bedarf die Schleppfischerei räumlich begrenzt genehmigen.
(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Insbesondere darf über ausgelegten Netzen die Sportfischerei vom Boot aus nicht betrieben werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereirevierausschuß zu melden.
§9 Koppelfischereirechte
(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu be wirtschaften.
(2) Zu diesem Zweck haben die jeweiligen Bewirtschaf ter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugeben den Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorga nen, die Ausübung des Laichfischfanges, die Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. Wettfischen), die Durchfüh rung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln einvernehmlich zu beschließen.
(3)Kommt ein einvernehmlicher Beschluß gemäß Abs. 2 nicht zustande, ist bei Bedarf der Fischereirevier ausschuß zur Entscheidung berufen.
§ 10 Regelung durch den Fischereirevierausschuß
Nachstehend bezeichnete Angelegenheiten bleiben einer Regelung durch
den Fischereirevierausschüß überlassen:
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