Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung zweier Abschnitte der St.Pantaleoner Straße (Bezirksstraße Nr. 1014) im Baulos "Pirach" im Gebiet der Gemeinde St.Pantaleon
LGBL_OB_19930909_85Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung zweier Abschnitte der St.Pantaleoner Straße (Bezirksstraße Nr. 1014) im Baulos "Pirach" im Gebiet der Gemeinde St.PantaleonGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.09.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1993 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 85
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 9. August 1993 betreffend die Auflassung zweier Abschnitte der St. Pantaleoner Straße (Bezirksstraße Nr. 1014) im Baulos "Pirach" im Gebiet der Gemeinde St. Pantaleon
Auf Grund des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1992 wird verordnet:
§1
Der zwischen km 1,835 (alt) und km 1,975 (alt) und zwischen km 1,992 (alt) und km 2,117 (alt) gelegene Abschnitt der St. Pantaleoner Straße (Bezirksstraße Nr. 1014 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes, der bei km 1,835 (alt) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigt, die Ortschaft Seeleiten im Süden in einer Geraden umfährt und bei km 1,975 (alt) wieder in die bestehende Trasse dieser Straße einbindet, sowie der bei km 1,992 (alt) wieder von der bestehenden Trasse dieser Straße abzweigt, einen leichten Bogen nach Südosten beschreibt und bei km 2,117 (alt) wieder in die bestehende Trasse dieser Straße einbindet, wirksam. Die Auflassung wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. 6. 1993, BauR-250500/4-1993, straßenrechtlich bewilligt.
§2
Die genaue Lage der aufgelassenen Straßenabschnitte der St. Pantaleoner Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt St. Pantaleon aufliegt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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