Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19930813_79Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1993 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 79
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 19. Juli 1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBI.
wird verordnet (tm)_r----,-~(tm)
grundstücksfläche von 2.740 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in denen keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist.
(3)Die Widmung eines Teiles des Grundstückes
Nr. 272/1, KG. Rabenberg, ist für Geschäftsbauten bis
zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4
O.ö. ROG.) von 800 m2 zulässig.
(4)Der von diesem Raumordnungsprogramm umfaßte
Teil des Grundstückes Nr. 272/1, KG. Rabenberg, ist in
dar Anlago (Lagopkm) dargootoHfc--- .-- - -
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis
(§ 14 Z. 10 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBI.
Nr. 30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung
untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung eines Teiles des Grundstückes Nr. 272/1, KG. Ra
benberg, Gemeinde Tumeltsham, mit einer Gesamt-
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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