Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Konrad
LGBL_OB_19930723_77Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. KonradGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1993 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 77 Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 28. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Konrad
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/1992 mit Beschluß vom 28. Juni 1993 der Gemeinde St. Konrad, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde St. Konrad:
"Nach rechts verschoben gespalten von Grün und Silber mit einer grünen, die Mitte des Spaltes berührenden rechten Spitze".
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