Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Widmung von Abschnitten der St.Pantaleoner Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Bezirksstraße mit der Nr. 1014 im Baulos "Pirach" im Gebiet der Gemeinde St. Pantaleon
LGBL_OB_19930723_75Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Widmung von Abschnitten der St.Pantaleoner Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Bezirksstraße mit der Nr. 1014 im Baulos "Pirach" im Gebiet der Gemeinde St. PantaleonGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1993 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 75
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. Juni 1993 betreffend die Widmung von Abschnitten der St. Pantaleoner StraBe für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung als Bezirksstraße mit der Nr. 1014 im Baulos "Pirach" im Gebiet der Gemeinde St. Pantaleon
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 2. 2 tfestXörStraBengesetzes1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1992, wird verordnet:
§1
Der bei km 1,835 (alt) von der bestehenden Trasse nach Südosten abzweigende, die Ortschaft Seeleiten im Süden in einer Geraden umfahrende und bei km 1,975 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, sowie der bei km 1,992 (alt) wieder von der bestehenden Trasse abzweigende, einen leichten Bogen nach Südosten beschreibende und bei km 2,117 (alt) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der St. Pantaleoner Straße (Bezirksstraße Nr. 1014 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.
§2
Die genaue Lage der neuen Trasse der St. Pantaleoner Straße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt St. Pantaleon aufliegt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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