Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden
LGBL_OB_19930723_74Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1993 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74
Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Juni 1993, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden
Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 576/1987, wird verordnet^
§1
Als Einzugsgebiete von Wildbächen und Lawinen werden die Einzugsgebiete der in den Verzeichnissen enthaltenen Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) nach Maßgabe der planlichen Darstellung im Maßstab 1:50 000 (Anlage 3) festgelegt. Die Anlagen 1-3 bilden einen Bestandteil dieser Verordnung.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
§3
Die Verzeichnisse der Wildbäche und Lawinen (Anlagen 1 und 2) sowie die Festlegung der Einzugsgebiete (Anlage 3) werden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; sie sind während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Amt der o.ö. Landesregierung, beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Oberösterreich, sowie auszugsweise bei den örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörden und den Gebietsbauleitungen für Wildbach- und Lawinenverbauung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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