Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Abschnittes der Hackledtstraße (Bezirksstraße Nr. 1106) im Baulos "Antiesenhofen" im Gebiet der Gemeinde Antiesenhofen
LGBL_OB_19930709_69Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Auflassung eines Abschnittes der Hackledtstraße (Bezirksstraße Nr. 1106) im Baulos "Antiesenhofen" im Gebiet der Gemeinde AntiesenhofenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.07.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1993 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 69
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 7. Juni 1993 betreffend
die Auflassung eines Abschnittes der Hackledtstraße
(Bezirksstraße Nr. 1106) im Baulos "Antiesenhofen"
im Gebiet der Gemeinde Antiesenhofen
Auf Grund des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1992
wird verordnet:
§1
Der zwischen km 0,550 (alt) und km 0,852 (alt) gelegene Abschnitt der Hackledtstraße (Bezirksstraße Nr. 1106 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes, der bei km 0,550 (alt) von der bestehenden Trasse der Hackledtstraße nach Süden abzweigt, hierauf in einem weiten Bogen nach Osten verläuft und bei km 0,852 (alt) wieder in die bestehende Trasse dieser Straße einbindet, wirksam. Die Auflassung wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 28. 4. 1993, BauR- 250452/13-1993, straßenrechtlich bewilligt.
§2
Die genaue Lage des aufgelassenen Straßenabschnittes der Hackledtstraße ist aus dem Lageplan im Maßstab 1:1000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Antiesenhofen aufliegt.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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