Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz)
LGBL_OB_19930630_65Verordnung der Oö. Landesregierung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Oö. Pflegegeldgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1993 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 65 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 21. Juni 1993 über
die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem
O.ö. Pflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum O.ö. Pflegegeldgesetz)
Auf Grund des § 4 Abs. 5 des O.ö. Pflegegeldgesetzes, LGBl. Nr. 64/1993, wird verordnet:
§1
(1) Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge not wendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betref fen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Ver wahrlosung ausgesetzt wäre.
(2) Zu den im Abs. 1 genannten Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahl zeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsauf wandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden2 x 20 Minuten
Reinigung
bei inkontinenten Patienten:4x10 Minuten
Anus-praeter-Pflege:15 Minuten
Kanülen-Pflege:10 Minuten
Katheter-Pflege:10 Minuten
Einlaufe:30 Minuten
(4)Für die nachstehenden Verrichtungen werden fol
gende zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege:2 x 25 Minuten
Zubereitung von Mahlzeiten:1 Stunde
Einnehmen von Mahlzeiten:1 Stunde
Verrichtung der Notdurft:4x15 Minuten
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen,
wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich
überschreitet.
§2
(1) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen ande rer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebens bereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erfor derlich sind.
(2) Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von
Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der
Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände,
die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des
Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von
Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
(3) Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat
bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzu
nehmen.
§3
(1) Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vor genommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychischen Zustand zumutbar ist.
(2) Die Verwendung anderer Hilfsmittel ist zu berück sichtigen, wenn diese vorhanden sind oder deren Finan-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 29. Stück, Nr. 65 u. 66
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zierung zur Gänze oder zumindest überwiegend durch den Entscheidungsträger oder einen öffentlichen Kostenträger sichergestellt ist.
§4
Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen.
§5
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest
mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist.
§6
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde
Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.
§7
(1) Bei hochgradig sehbehinderten, blinden und taub-blinden Personen ist mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach § 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes anzunehmen:
(3) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umgebung allein nicht zurechtfinden kann.
(4) Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig beeinträchtigt ist, daß eine Kommunikation mit der Umwelt nicht mehr möglich ist.
§8
Bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach § 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes anzunehmen:
(1) Die Grundlage der Entscheidung bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten im Sinne des § 26 des
O.ö. Pflegegeldgesetzes. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise dem Pflegedienst, der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit sowie der Psychologie beizuziehen.
(2) Das Sachverständigengutachten hat jedenfalls zu enthalten:
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