Landesgesetz, mit dem in Oberösterreich ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (O.ö. Pflegegeldgesetz - O.ö. PGG) und mit dem das O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977 aufgehoben und das O.ö. Behindertengesetz 1991, das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Bezügegesetz und das O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird
LGBL_OB_19930630_64Landesgesetz, mit dem in Oberösterreich ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (O.ö. Pflegegeldgesetz - O.ö. PGG) und mit dem das O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977 aufgehoben und das O.ö. Behindertengesetz 1991, das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Bezügegesetz und das O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1993 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 64 Landesgesetz
vom 2. Juni 1993, mit dem in Oberösterreich ein einheitliches Pflegegeld eingeführt wird (O.ö. Pflegegeldgesetz - O.ö. PGG) und mit dem das O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977 aufgehoben und das O.ö. Behindertengesetz 1991, das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das O.ö. Bezügegesetz und das O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert wird
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Teil: O.ö. Pflegegeldgesetz - O.ö. PGG
ABSCHNITT: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Pflegegeldes
§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 3 Personenkreis § 4 Pflegebedürftigkeit
§ 5Höhe des Pflegegeldes
§ 6Anrechnung
§ 7Beginn, Änderung und Ende
§ 8Wohnsitzverlegung (Aufenthaltswechsel)
§ 9Anzeigepflicht
§ 10Ersatz z:i Unrecht empfangener Pflegegelder
§ 11Übergang vind Ruhen
§ 12Pfändung und Verpfändung
§ 13Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 14Fälligkeit und Auszahlung
§15Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfah
rens bei Tod des Pflegebedürftigen
§ 16Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
§ 17Abgabenbefreiung
§ 18Pflegegeldträger
§19Allgemeine Bestimmungen
§20Antragstellung
§21Mitwirkungspflicht
§22Bescheide
§23Rechtsschutz
§24Information und Kontrolle
§25Ersatz von Reisekosten
§26Sachverständige
§27Verarbeitung und Übermittlung von Daten
2.Teil: Aufhebung und Änderung von Landes-
gesetzen
Artikel I:
Aufhebung des O.ö. Blindenbeihilfengesetzes 1977
Artikel II:
Änderung des O.ö. Behindertengesetzes 1991
Artikel III:
Änderung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Artikel IV:
Änderung des O.ö. Bezügegesetzes
Artikel V:
Änderung des O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
3.Teil: Übergangsregelungen und Inkrafttreten
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 29. Stück,
Nr. 64
O.ö. Pflegegeldgesetz - O.ö. PGG
1.ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§1 Zweck des Pflegegeldes
Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pfiegebedingte
Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen
Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu
sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes,
bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
§2 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
2.ABSCHNITT
Anspruchsberechtigte Personen
§3 Personenkreis
(1)Pflegegeld auf Grund dieses Landesgesetzes wird auf Antrag (§20 Abs. 1) Personen gewährt, die
(2)Nicht zum Kreis der Personen gemäß Abs. 1 zählen Personen,
(3)Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichge stellt:
(4) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürger schaft (Abs. 1 Z. 1) kann nachgesehen werden, wenn dies auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftli chen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer so zialen Härte geboten erscheint.
(5) Die Voraussetzung der Vollendung des dritten Le bensjahres (Abs. 1 Z. 4) kann von der Landesregierung zur Vermeidung besonderer sozialer Härten nachgese
hen werden, insbesondere dann, wenn durch die Gewäh rung des Pflegegeldes Pflege in einem Heim entbehrlich wird.
(6) Der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers ist in Oberösterreich begründet, wenn er sich in der erweisli chen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, Oberösterreich bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen, hier niedergelassen hat. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
(7) Bei Minderjährigen gilt folgende Regelung:
(8)Hat der volljährige Antragsteller oder die Person, von der der ordentliche Wohnsitz eines Minderjährigen abzuleiten ist, auch außerhalb Oberösterreichs einen or dentlichen Wohnsitz, so gilt der ordentliche Wohnsitz dann als in Oberösterreich begründet, wenn sich die Per son in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung am längsten in Oberösterreich aufgehalten hat. Ist der An tragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Ein richtung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 zur Betreuung und Hilfe oder Behandlung stationär untergebracht, so gilt der ordentliche Wohnsitz dann als in Oberösterreich begründet, wenn er sich in den letzten zwölf Monaten vor Aufnahme in die Einrichtung am längsten in Oberöster reich aufgehalten hat.
§4 Pflegebedürftigkeit
(1) Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß §
3, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung oder einer
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Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfs-bedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde.
(2)Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt; Stufe 2: für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt.
(3)Nach Maßgabe des Abs. 4 gebührt Pflegegeld in Höhe der Stufe. 3: Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt; Stufe 4: Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt; Stufe 5: Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6: Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist; Stufe 7: Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt.
(4) Ab dem 1. Jänner 1997 besteht ein Rechtsanspruch auch auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 3 bis 7. Bis zum 31. Dezember 1996 kann bei Vorliegen der Voraus setzungen (Abs. 3) der Differenzbetrag zwischen der Stu fe 2 und einer höheren Stufe vom Pflegegeldträger als Träger von Privatrechten gewährt werden; ein Rechtsan spruch auf diesen Differenzbetrag besteht nicht. Im übri gen sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996 auf den Differenzbetrag zwi
schen der Stufe 2 und einer höheren Stufe des Pflegegel des mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen haben und der Rechtsweg ausgeschlossen ist.
(5) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pfle gebedarfes sind von der Landesregierung durch Verord nung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Interessenvertretung der behinderten Menschen (§ 49 O.ö. BhG) und die Behindertenanwaltschaft (§ 50 O.ö. BhG) zu hören. Die Verordnung hat insbesondere festzulegen:
(1)Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und be trägt monatlich in:
Stufe 1 S 2.500,-,
Stufe 2S 3.500,-,
Stufe 3S 5.400.-,
Stufe 4S 8.100,-,
Stufe 5S 11.000,-,
Stufe 6S 15.000,- und in Stufe 7S 20.000,-.
(2) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 genannten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 unter Bedachtnahme
auf Art. 2 Abs. 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen durch Verord nung festzusetzen. Dabei sind die für das jeweils voran gegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zu grunde zu legen.
(3) Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts we
gen vorzunehmen.
§6 Anrechnung
Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeid nach diesem Landesgesetz anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992, ist zur Hälfte anzurechnen.
§7 Beginn, Änderung und Ende
(1) Das Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens aber mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von
Pflegegeld wegfällt, ist das Pflegegeld zu entziehen; wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt, ist das Pflegegeld neu zu be
messen.
(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegel
des wird mit Beginn des auf die wesentliche Veränderung folgenden Monates wirksam. Von diesem Grundsatz gel ten folgende Ausnahmen:
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(1)Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder
-mangels eines solchen - des Aufenthaltes einer pfle
gebedürftigen Person von Oberösterreich in ein anderes Bundesland ist das Pflegegeld mit Ablauf des Monates, in dem die Verlegung stattgefunden hat, zu entziehen bzw. die Auszahlung des Pflegegeldes ist einzustellen. Der Behörde, die durch die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes einer pflegebedürfti gen Person für die Weitergewährung des Pflegegeldes zuständig geworden ist, ist eine Ausfertigung dieses Ent ziehungsbescheides bzw. der Mitteilung unter Anschluß einer Gleichschrift des seinerzeitigen Zuerkennungsbescheides bzw. der Mitteilung zu übermitteln.
(2)Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder
-mangels eines solchen - des Aufenthaltes einer pfle
gebedürftigen Person zum Zwecke der stationären Be
treuung und Hilfe oder Behandlung in eine Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 und 2 in ein anderes Bundesland, wird unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der An spruch auf Pflegegeld nicht berührt.
(3)Bei Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder
-mangels eines solchen - des Aufenthaltes einer pfle
gebedürftigen Person von einem anderen Bundesland
nach Oberösterreich gebührt das Pflegegeld, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit und soweit nicht § 3 Abs. 2 Z. 3 anzuwenden ist, der pflegebedürftigen Per son, wenn sie die im jeweiligen Landespflegegeldgesetz enthaltene Anzeigepflicht erfüllt hat, ab Beginn des auf die Verlegung folgenden Monates. Wird von der Behörde, die der pflegebedürftigen Person vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltes Pflege geld gewährt hat, eine Information nach Abs. 1 zweiter Satz gegeben, kann die Gewährung des Pflegegeldes
ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens
vorgenommen werden.
§9 Anzeigepflicht
(1) Pflegebedürftige Personen, gesetzliche Vertreter, Erbringer der Pflegeleistungen (§ 20 Abs. 2 Z. 4) und Sachwalter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstel lung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Pflege geld gehört, sind ab dem Einlangen des Antrages (§ 20 Abs. 1) verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Pflegegeldbezug, die den Verlust, eine Minderung, das Ruhen des Anspruches
oder eine Anrechnung auf das Pflegegeld begründen,
binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Die Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes oder
-mangels eines solchen - des Aufenthaltes einer pfle gebedürftigen Person von Oberösterreich in ein anderes Bundesland ist der Landesregierung spätestens zum Zeitpunkt der Verlegung anzuzeigen.
(3)Auf die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie
§ 10 Abs. 1 ist in den Antragsformularen (§ 20 Abs. 1) hin zuweisen.
§ 10 Ersatz zu Unrecht empfangener Pflegegelder
(1) Wurden Pflegegelder bis zur Höhe der Stufe 2 zu Unrecht empfangen, so hat sie der Zahlungsempfänger (§ 14 Abs. 2) zu ersetzen, wenn er den Bezug durch be wußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung we
sentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 9) herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß das Pflegegeld nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
(2) Die Ersatzpflicht (Abs. 1) ist eingeschränkt auf Pfle gegelder, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jah ren vor dem Ersten des Monates, in dem die Landesre gierung vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, geleistet wurden, es sei denn, die Leistungen wurden durch Fäl schung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine ande re gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen.
(3) Kann ein Ersatz nicht durch Berücksichtigung der Ersatzpflicht bei der Gewährung von Pflegegeld in einem über die Stufe 2 hinausgehenden Ausmaß bewirkt wer
den, so ist der Ersatz durch Berücksichtigung der Ersatz pflicht mit Ansprüchen auf Pflegegeld nach § 4 Abs. 2, je doch nur bis zu deren Hälfte, vorzunehmen.
(4) Kann ein Ersatz auch nach Abs. 3 nicht erfolgen, so ist das zu Unrecht empfangene Pflegegeld zurückzu
fordern.
(5) Ist die Hereinbringung durch Aufrechnung oder so fortige Rückzahlung auf Grund der wirtschaftlichen Ver hältnisse des Ersatzpflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder die Forderung zu stunden. Stun dungszinsen sind nicht vorzuschreiben.
(6) Wenn die Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht
empfangener Pflegegelder eine besondere Härte bedeu ten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Wei terungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum zu Unrecht empfangenen Betrag stehen würden, kann
von der Hereinbringung abgesehen werden.
(7) Vor Leistung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 3 bis 7 ist für die Zeit bis 31. Dezember 1996 zu verein baren, daß dieses unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 rückzuerstatten ist. Ab dem 1. Jänner 1997 gelten auch für Leistungen eines Pflegegeldes in Höhe der Stufen 3 bis 7 die Abs. 1 bis 6.
§11 Übergang und Ruhen
(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers
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träger über. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 20% des Pflegegeldes der Stufe 3. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
(2) Das Pflegegeld ruht für die Dauer einer stationären Behandlung in einer Krankenanstalt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, der Bund, ein Sozialhilfeträger oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Dies gilt nicht für den Ein- und Austrittsmonat.
(3) Für die Dauer der Verbüßung einer mehr als einmo natigen Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugen den Maßnahme ruht das Pflegegeld. Dies gilt nicht für den Ein- und Austrittsmonat.
(4) Das Pflegegeld ruht für die Dauer des Aufenthaltes des Anspruchsberechtigten im Ausland. Dies gilt nicht für den Ein- und Ausreisemonat. Ruhen tritt nicht ein, wenn sich der Anspruchsberechtigte im Kalenderjahr nicht län ger als zwei Monate im Ausland aufhält. Darüber hinaus kann die Weitergewährung von Pflegegeld zuerkannt
werden, wenn der Aufenthalt im Ausland besonders im Interesse der Gesundheit, der Ausbildung oder der famili ären Beziehungen des Anspruchsberechtigten gelegen
ist.
(5) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr auszuzahlen sind, so sind diese Pflegegeider auf das Taschengeld oder auf künftig aus zuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.
§12 Pfändung und Verpfändung
Ansprüche auf Pflegegeld können weder übertragen noch gepfändet oder
verpfändet werden.
§13 Übergang von Schadenersatzansprüchen
(1) Kann ein Bezieher von Pflegegeld den Ersatz des Pflegeaufwandes, der ihm durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis entstanden ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser An
spruch an den Ersatzpflichtigen insoweit auf den Pflege geldträger über, als dieser aus diesem Anlaß Pfiegegeld leistet.
(2) Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Bezie her von Pflegegeld in Unkenntnis des Anspruchsüber
ganges gemäß Abs. 1 geleistet hat, sind auf das Pflege geld anzurechnen. Im Ausmaß der Anrechnung erlischt der auf den Pflegegeldträger übergegangene Ersatzan spruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Er satz des Pflegeaufwandes (Abs. 1) sind die ordentlichen Gerichte berufen.
§ 14 Fälligkeit und Auszahlung
(1) Das Pflegegeld wird jeweils am Monatsersten im
voraus fällig.
(2) Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Ist diese geschäftsunfähig oder beschränkt
geschäftsfähig, so ist das Pflegegeld dem gesetzlichen Vertreter auszuzahlen. Ist für die pflegebedürftige Person ein Sachwalter bestellt, so ist diesem das Pflegegeld auszuzahlen, wenn die Angelegenheiten, mit deren Besorgung er betraut worden ist, die Empfangnahme dieser Leistung umfassen.
(3) Die Auszahlung ist in der Weise zu veranlassen, daß das Pflegegeld von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
(4) Das Pflegegeld ist auf volle Schillingbeträge zu run den; dabei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernach lässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
§15
Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Pflegebedürftigen
(1)Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf'Antrag in folgender Rangordnung be zugsberechtigt:
(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod
der pflegebedürftigen Person von bezugsberechtigten Personen gemäß Abs. 1 kein Antrag auf Auszahlung ge stellt oder sind keine solchen Personen vorhanden, fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemes
sung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, sind die im Abs. 1 genannten Personen in der dort festgeleg ten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfah rens berechtigt. Wird von diesen Personen innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der pflegebedürftigen Per son kein Antrag auf Fortsetzung gestellt oder sind keine zur Fortsetzung berechtigten Personen vorhanden, sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen bezie hungsweise dessen Erben berechtigt.
§ 16 Ersatz von Geldleistungen durch Sachleistungen
(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, können auf Antrag oder von Amts we gen anstelle des gesamten oder eines Teiles des Pflege geldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides gewährt werden, wenn und insoweit die Mög lichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken.
(2) Die antragsberechtigte Person (§ 20 Abs. 2) kann nach Ablauf eines Jahres ab Zuerkennung der Sachlei stungen den Antrag stellen, daß anstelle aller oder eines Teiles der zuerkannten Sachleistungen eine Geldleistung erbracht werde; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.
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(3) Bei der vergleichenden Beurteilung der Wirksamkeit von Geld- und Sachleistungen ist auf die nach der Art der Behinderung unterschiedlichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
(4) Bei Ersatz von Geld- durch Sachleistungen ist das Pflegegeld zur Bedeckung der Sachleistungen zu ver
wenden und an den Erbringer der Sachleistungen inso
weit auszuzahlen, als dieser Leistungen erbringt.
§17 Abgabenbefreiung
(1) Die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erfor derlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten
sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Ge bühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(2) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Landesgesetz gewährten Pflegegelder im Inland trägt der Pflegegeldträger (§ 18).
§ 18 Pflegegeldträger
(1) Pflegegeldträger ist das Land.
(2) Die nach diesem Landesgesetz erwachsenden Ko
sten sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
vom Land zu tragen.
(3) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt 35% der vom Land zu tragenden Kosten (Abs. 2) zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die
anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge
sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände und Städte mit eigerssm Statut irr: Ausmaß von 40% nach der Volkszahl der politischen Bezirke und im Ausmaß von 60% nach
der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von der Landesregie rung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Die Finanzkraft ist jeweils sinngemäß in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960, LGBI. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung).
(4) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den bezügli
chen Ansätzen des Landesvoranschlages für das laufen de Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlus
ses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu berücksichtigen; sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Un terschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vor auszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.
§19 Allgemeine Bestimmungen
Auf das Verfahren finden, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG mit Ausnahme des § 68 Abs. 2 AVG Anwendung.
§20 Antragstellung
(1) Der Antrag auf Leistungen nach diesem Landesge
setz ist bei der oberösterreichischen Gemeinde einzu bringen, in der die pflegebedürftige Person den ordentli chen Wohnsitz - mangels eines solchen - den Aufent
halt hat. Für den Antrag sind die von der Landesregie rung festgelegten oder diesen nachgebildete Formulare zu verwenden. Wird der Antrag bei einer anderen Behör de, einem Sozialversicherungsträger oder einem Gericht eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an das zu ständige Gemeindeamt weiterzuleiten und gilt als ur sprünglich richtig eingebracht. Der Antrag ist von der Ge meinde unter Anschluß einer Stellungnahme unverzüg
lich an die Bezirksverwaltungsbehörde zur Erstellung eines Gutachtens (§ 26) weiterzuleiten.
(2) Antragsberechtigt ist:
(3)Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pfle
gegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsver fahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letz ten Entscheidung bzw. Zustellung der letzten Mitteilung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Än derung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft be
scheinigt ist.
§21 Mitwirkungspflicht
(1)Die Leistung des Pflegegeldes kann abgelehnt, ge mindert oder entzogen werden, wenn und solange die pflegebedürftige Person, deren gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter ohne triftigen Grund
(2)Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 1 ist jedoch, daß die im Abs. 1 genannten Per sonen auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich auf merksam gemacht worden sind. Eine Nachzahlung für
die Zeit der Ablehnung, Minderung oder Entziehung des Pflegegeldes hat zu unterbleiben.
§22 Bescheide
(1) Bescheide nach diesem Landesgesetz sind von der Landesregierung schriftlich zu erlassen.
(2) Im Falle der Neubemessung des Pflegegeldes als
Folge von Änderungen dieses Landesgesetzes oder der Anpassung des Pflegegeldes gemäß § 5 Abs. 2 besteht keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides.
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(3) Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
§23 Rechtsschutz
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Be scheides kann der Antragsteller die Entscheidung über den Bestand und den Umfang eines Anspruches auf Pfle gegeld auf Grund dieses Landesgesetzes, über das Ru hen des Pflegegeldes und über die Pflicht zum Ersatz eines zu Unrecht bezogenen Pflegegeldes beim zustän digen Gerichtshof I. Instanz als Arbeits- und Sozialgericht beantragen.
(2) Der Antrag kann nur mit Zustimmung der Landesre gierung zurückgezogen werden.
(3) Wird der Antrag rechtzeitig eingebracht, tritt der Be scheid im Umfang des Antrages außer Kraft. Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid geändert wurden, werden jedoch nicht wieder wirksam.
(4) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Gerichts verfahrens oder bis zur Erlassung eines neuen Beschei des, der auf einer maßgebenden Änderung der Verhält nisse beruht, sind dem Antragsteller Geld- und Sachlei stungen in dem Umfang, der sich aus dem außer Kraft ge tretenen Bescheid ergibt, weiter zu gewähren.
§24 Information und Kontrolle
(1) Die Zahlungsempfänger (§ 14 Abs. 2) sind über den Zweck des Pflegegeldes (§ 1) von der Landesregierung zu informieren.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die zweckmäßi ge Verwendung des Pflegegeldes zu kontrollieren; die Zahlungsempfänger (§14 Abs. 2) haben die dazu erfor derlichen Auskünfte zu erteilen. Wenn Hinweise auf eine drohende Unterversorgung vorliegen, ist auch der Zutritt zu den Wohnräumen des Pflegebedürftigen zu ge währen.
(3) Wenn die Zahlungsempfänger (§ 14 Abs. 2) ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 2 nicht oder nicht ausrei chend nachkommen, kann das Pflegegeld für die Dauer der Weigerung gemindert, entzogen oder durch Sachlei stungen ersetzt werden (§ 16).
§25 Ersatz von Reisekosten
Unvermeidliche Reisekosten, die der pflegebedürftigen Person für sich und eine notwendige Begleitperson auf Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung zur Durchführung dieses Landesgesetzes entstehen, sind zu ersetzen.
§26 Sachverständige
Die Grundlage der Entscheidung der Landesregierung (§ 22) bildet ein ärztliches Gutachten des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der für das Sanitätswesen zuständigen Abteilung des Amtes der o. ö. Landesregierung. Die Beiziehung von weiteren Sachverständigen für Fälle, in denen keine Amtsärzte mit entsprechender Fachkenntnis zur Verfügung stehen, kann durch Verordnung geregelt werden. In dieser Verordnung kann auch das Entgelt für die Gutachtenerstellung durch diese Sachverständigen festgesetzt werden.
§27 Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesre gierung sind im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, bei Vollziehung dieses Landesgesetzes die Daten von pflegebedürftigen Perso nen, die einen Antrag gestellt haben bzw. für die ein An trag gestellt wurde, betreffend Generalien, Versiche rungsnummer, Art und Einschätzung der Pflegebedürftig keit, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sach verständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflege bezogenen Geldleistungen zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, auf Verlangen den Entscheidungsträgern im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, und den übrigen Trä gern der Sozialversicherung, den Bezirksverwaltungsbe hörden und Ämtern der Landesregierungen sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen Daten gemäß Abs. 1 und Daten über die Zugehörigkeit zum anspruchs berechtigten Personenkreis zu übermitteln.
(3) Die Entscheidungsträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und die übrigen Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung und den Gerichten die zur Feststel lung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erfor derlichen Daten im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln.
(4) Die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bun
des, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten so wie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Landesregierung oder der Ge richte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Gesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Ein fachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 2.
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"(9) Mit Ausnahme der Entscheidungen über die Übernahme der Fahrt- und Beförderungskosten (§ 40) und die Verpflichtung zum Kostenbeitrag (§ 43) ist vor allen Entscheidungen das Gutachten eines Sachverständigenteams der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen."
"(2) Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld - bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten."
2.§ 14 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Der Versorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld - bilden zusammen den Versorgungsbezug."
3.§ 17 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Der Waisenversorgungsgenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen - ausgenommen das Pflegegeld - bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug."
(1) Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß, Übergangsbeitrag, Versorgungsgeld oder Unterhaltsbeitrag haben und die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz erfüllen, gebührt Pflegegeld unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeldgesetzes, ausgenommen die §§ 3, 8, 18 und 20 Abs. 1.
(2) Bei Personen, denen bereits aufgrund der §§ 3
und 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes Pflegegeld ge
währt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ge
währung von Pflegegeld nach diesem Landesgesetz
von Amts wegen zu prüfen.
(3) Gebührt Pflegegeld nach gleichartigen österrei
chischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pflege geld nach diesem Landesgesetz."
(1)Beziehern von Versehrtenrenten, welche die Voraussetzungen gemäß § 4 O.ö. Pflegegeldgesetz
erfüllen, gebührt ein Pflegegeld unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des O.ö. Pflegegeld
gesetzes, ausgenommen der §§ 3, 8, 18 und 20
Abs. 1.
(2)Gebührt ein Pflegegeld nach gleichartigen öster reichischen Rechtsvorschriften, so gebührt kein Pfle gegeld nach diesem Landesgesetz."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 29. Stück, Nr. 64
Seite 14:
(1)Personen, denen zum 30. Juni 1993
(2)Personen im Sinne des Abs. 1, denen zum 30. Juni 1993ein erhöhtes Pflegegeld nach § 31a des O.ö. Behin
dertengesetzes zuerkannt ist, kann, ohne daß es eines Antrages bedarf, mit Wirkung vom 1. Juli 1993 das Pfle gegeld jener Stufe gewährt werden, die der Stufe ent spricht, in der diese Personen bis dahin eingereiht waren.
(3) Die pflegebezogenen Geldleistungen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 4 gelten mit Ablauf des 30. Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt; Geldleistungen auf Grund des § 31a O.ö. Behindertengesetz gelten mit Ablauf des 30. Juni 1993 als widerrufen. Werden diese Geldleistun gen dennoch für Zeiträume nach diesem Landesgesetz
ausbezahlt, so sind sie auf das Pflegegeld anzurechnen.
(4) Für den Ersatz zu Unrecht bezogener pflegebezo
gener Geldleistungen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Juli 1993 beziehen, sind die bis zum Inkrafttreten die ses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Be
stimmungen weiter anzuwenden.
Artikel VII Erhöhungsanträge
(1)Personen, die am 30. Juni 1993 pflegebezogene
Geldleistungen auf Grund landesgesetzlicher Bestim
mungen erhalten, können jedenfalls bis zum 30. Juni 1994einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes ein bringen.
(2)Wird ein Antrag nach Abs. 1 bis 31. Dezember 1993 eingebracht, kann das höhere Pflegegeld ab Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Juli 1993, geleistet werden. Die Entscheidung über den Antrag hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in frü heren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
Artikel VIII Anhängige Verfahren
(1) Am 1. Juli 1993 anhängige Verfahren sind entspre chend den bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(2) Wird auf Grund eines Verfahrens gemäß Abs. 1 eine pflegebezogene Geldleistung rechtskräftig zuerkannt bzw. gewährt, so richtet sich bis 30. Juni 1993 die Höhe der zuzuerkennenden bzw. zu gewährenden Geldlei
stung nach den bis zum Inkrafttreten dieses Landesge setzes geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen; ab 1. Juli 1993 ist Art. VI Abs. 1 und 2 sowie Art. IX sinnge mäß anzuwenden.
Artikel IX Ausgleichszahlung
(1)Ab 1. Juli 1993 ist von Amts wegen mit Bescheid der Landesregierung ein Ausgleich zu gewähren, wenn
(2) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine Blinden
beihilfe nach dem O.ö. Blindenbeihilfengesetz 1977 rechtskräftig zuerkannt ist und die zum anspruchsberech tigten Personenkreis gemäß § 3 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zählen oder Anspruch auf Pflegegeld nach anderen landesgesetzlichen Bestim
mungen haben, ist von Amts wegen mit Bescheid der Landesregierung ein Ausgleich in Höhe des Unter schiedsbetrages zwischen dem nach dem Bundespflegegeldgesetz oder anderen landesgesetzlichen Bestim mungengebührenden Pflegegeld und den pflegebezoge
nen Geldleistungen (einschließlich allfälliger Sonderzah lungsanteile), die auf Grund des Inkrafttretens des Bundespflegegeldgesetzes und dieses Landesgesetzes mit 1. Juli 1993 entfallen sind, zu gewähren.
(3) Auf die gemäß Abs. 1 und 2 gewährten Ausgleiche sind Erhöhungen des Pflegegeldes auf Grund einer Ein ordnung in eine höhere Stufe entsprechend anzu rechnen.
(4) Tritt eine Änderung in der Sachlage ein, die nach den bis zum 30. Juni 1993 geltenden gesetzlichen Rege-Seite 144
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lungen die Minderung oder Entziehung jener pflegebezogenen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wird, zur Folge hätte, ist der Ausgleich entsprechend zu mindern oder zu entziehen.
(5) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, sind auf Ausgleiche die für das Pflegegeld nach diesem Landesgesetz geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
Artikel X Wohnsitz im Ausland
(1) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine pflegebe zogene Geldleistung im Sinne des Art. VI Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 rechtskräftig zuerkannt ist und die am 1. Juli 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, sind die se Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes in der zum 30. Juni 1993 gebührenden Höhe weiterhin zu er
bringen; die Anpassung dieser Leistungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 des O.ö. Pflege geldgesetzes. Im übrigen gelten die Bestimmungen die ses Landesgesetzes sinngemäß.
(2) Für alle am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig ab geschlossenen Verfahren auf pflegebezogene Geldlei
stung im Sinne des Art. VI Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 jener Per sonen, die am 1. Juli 1993 ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, gilt Art. VIII Abs. 1. Wird festgestellt, daß zum 30. Juni 1993 eine pflegebezogene Geldleistung
nach den bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen gebührt,
gilt Abs. 1 sinngemäß.
Artikel X) Kostentragung
Für die Kostentragung der bis zum 30. Juni 1993 gebührenden pflegebezogenen Leistungen im Sinne des Art. VI Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 gelten § 31a Abs. 6 und § 42 O.ö. Behindertengesetz 1991 weiter. Artikel XII Verweisungen
Soweit in anderen Gesetzen auf pflegebezogene Geldleistungen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen, die durch dieses Landesgesetz geändert oder aufgehoben werden, verwiesen werden, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf das Pflegegeld nach diesem Landesgesetz.
Artikel XIII Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3 Abs. 3 Z. 4 des O.ö. Pflegegeldgesetzes tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgen
den Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühe stens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.
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