Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle 1993)
LGBL_OB_19930625_59Landesgesetz, mit dem die Oö. Bauordnung geändert wird (Oö. Bauordnungs-Novelle 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.06.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1993 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 59
Landesgesetz
vom 31. März 1993, mit dem die O.ö. Bauordnung geändert wird (O.ö. Bauordnungs-Novelle 1993)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/1991, wird wie folgt geändert:
"§ 62a Benützungsbeschränkungen
(1)Die Gemeinde kann die Benützung bestimmter
Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden
des Gemeindegebietes durch Verordnung Beschrän
kungen unterwerfen, wenn durch diese Benützung
(2)In Verordnungen nach Abs. 1 können folgende Benützungsbeschränkungen vorgesehen werden:
(3)Das Recht der Gemeinde nach Abs. 1 und 2 be
steht nur insoweit, als nicht überörtliche Interessen,
insbesondere solche der Flüchtlings- und Katastrophenhilfe bestehen oder die Benützung auf Grund des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, oder auf dessen Grundlage geschlossener Verträge erfolgt.
(4) § 59 Abs. 3 erster und dritter Satz gelten sinngemäß zur Ermöglichung der Überprüfung der Einhaltung von Benützungsbeschränkungen."
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