Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Rohrbach als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19930609_55Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Rohrbach als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.06.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1993 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 55 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 8. März 1993 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Rohrbach als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Rohrbach insbeson
dere des regionalen Zentrums Rohrbach (§ 14 Z. 11 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumord nungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwen
dung der Grundstücke Nr. 101/6, 101/12, .273 und .274, alle KG. Rohrbach, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.286 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. Raumordnungsprogramm) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes angeboten werden, zulässig ist.
(3) Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäfts bauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG) von 1.200 m2 und einer Gesamtbetriebs fläche von 1.700 m* (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG) zu lässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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