Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
LGBL_OB_19930609_54Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.06.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1993 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 54
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 10. Mai 1993, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
§1
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 57/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/1992 außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Hochmair
Landesrat
Anlage
Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
§1
Vertretung und Verwaltung des Fonds
(1) Der O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
(O.ö. LWSF) wird von der Landesregierung verwaltet; dies schließt auch die Vertretung des Fonds nach außen ein. Die Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der o. ö. Landesregierung.
(2) Über die Gewährung der Fondshilfe entscheidet die Landesregierung durch Beschluß. Ein Rechtsanspruch
auf eine Fondshilfe, insbesondere auf eine bestimmte Art oder Höhe der Fondshilfe steht niemandem zu.
(3)Die Fondsmittel sind bei der OÖ. Landesbank
fruchtbringend anzulegen.
§2
Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beim Amt der o.ö. Landesregierung eingelangt sind.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 24. Stück,
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§3 Gegenstand und Voraussetzung der Fondshilfe
(1)Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden für:
gen, Eigenheimen und zusätzlichen Wohnräumen;
genheimes, wenn das Kaufobjekt ausschließlich zur
Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses des
Käufers verwendet und sofern dies erforderlich ist, zu
gleich der bestehende Wohnraum verbessert wird;
Solaranlage oder Hackgutfeuerungsanlage für jeweils
eine Beheizungs- oder jeweils eine Warmwasserauf
bereitungsanlage in Wohnhäusern bis höchstens drei
Wohnungen;
höchstens drei Wohnungen;
nungszuschüsse").
(2) Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Wohnungen in bautechnischer und sanitä rer Hinsicht den Anforderungen eines zeitgemäßen Woh nungsstandards entsprechen. Bei Kaufobjekten ist bei Gewährung der Förderung sicherzustellen, daß diesen Anforderungen jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen wird.
(3) Eine Fondshilfe darf natürlichen Personen nur ge währt werden, wenn sie
a) bei einer Förderung gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 (Fer
tigstellung und Kauf) und einer Haushaltsgröße
von einer Person nicht mehr als S 450.000,-, bei
zwei Personen nicht mehr als S 600.000,- und
b) bei einer Förderung gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 (alter
native Energiegewinnungsanlagen) und einer
Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als
S 300.000,-, bei zwei Personen nicht mehr als
S 450.000 -
beträgt; für jede weitere Person im Haushalt des Förderungswerbers
erhöht sich der jeweils letztgenannte Betrag um S 50.000,- und
3.hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigen
tümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder
Bauberechtigte, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z. 3, 4
und 5 auch Mieter (Nutzungsberechtigte) sind.
(4)Fondshilfe darf weiters nur gewährt werden, wenn
darf vorliegt, grundsätzlich an Wohnungssuchende
vermietet werden, die die Voraussetzungen des
Abs. 3 Z. 2 erfüllen,
Endabrechnung vorgelegt wird.
§4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung gelten:
des O.ö. WFG 1993 und als Wohnung, die im § 2 Z. 1
des O.ö. WFG 1993 angeführte Wohnung; die Nutz
fläche im Sinne des § 2 Z. 8 des O.ö. WFG 1993 darf
jedoch 150 m2 überschreiten, soweit dies der Wohn
raumbedarf für die im gemeinsamen Haushalt leben
den Personen rechtfertigt;
normale Ausstattung im Sinne des § 2 Z. 7 des
O.ö. WFG 1993;
den jeweiligen Durchführungs-Verordnungen zum
O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 von der
(1) Dem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusi cherung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinne sei nes Ansuchens erfolgt. Mit der Annahme der Zusiche
rung erhält der Förderungswerber einen im ordentlichen
Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förde
rung in der zugesicherten Höhe und Art. (2) Über den Anspruch aus der Zusicherung der Förde rung darf weder durch Abtretung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt
werden. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden.
§6 Art der Förderung
Die Förderung besteht:
"Wohnungszuschüsse" (§ 12) - in der Gewährung
befristeter Zuschüsse.
§7
Ausmaß der Förderung für die Fertigstellung und den Ankauf
(1) Für die Fertigstellung von Wohnungen, Eigenhei
men und zusätzlichen Wohnräumen sowie den Ankauf
einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes wer
den nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zur Rückzah
lung eines Hypothekardarlehens gewährt.
(2) Das Hypothekardarlehen gemäß Abs. 1 kann be
tragen:
a) eines Eigenheimes mit einer Wohnung bis zu
S 300.000,-;
b) der zweiten und dritten Wohnung eines Wohn
hauses bis zu je S 150.000,-;
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(1)Das bezuschußte Hypothekardarlehen hat eine Laufzeit von 15 Jahren.
(2)Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt
(3)Die Verzinsung des Hypothekardarlehens darf höchstens 0,5% p.a. über der Sekundärmarktrendite
(SMR) für Anleihen i.w. S. liegen; als Grundlage der halb jährlichen Anpassung für das 1. Halbjahr des Kalender jahres dient der Durchschnitt der SMR für Anleihen
i. w.S. des 3. Quartals des Vorjahres und für das 2. Halb jahr der des 1. Quartals vom laufenden Jahr.
(4)Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halb jährlich in einer Gesamtsumme entsprechend den Anfor derungen des Geldinstitutes.
§9 Fondsdarlehen
(1) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2
können ausnahmsweise Darlehen des O.ö. LWSF ge
währt werden, wenn dies auf Grund der schwierigen
finanziellen Situation des Förderungswerbers erforder
lich ist.
(2) Das Ausmaß der Förderung und die Bedingungen
des Darlehens entsprechen den Bestimmungen der §§ 7 und 8. In sozialen Notstandsfällen kann ausnahmsweise die Laufzeit auf längstens 25 Jahre ausgedehnt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Annuitäten beginnt je weils sechs Monate nach dem auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Monatsersten.
(3) Nach erfolgter Ausstellung einer Schuldurkunde ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes oder auf sonstige, dem Förderungszweck angemessene
Art sicherzustellen.
(4) Das Darlehen kann ohne vorangegangene Kündi
gung sofort fälliggestellt werden, wenn über das Vermö
gen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Aus
gleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Inter
essen von Wohnungsinhabern oder künftigen Woh
nungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet
werden.
§ 10
Einstellung der Zuschüsse und Kündigung des Fondsdarlehens
(1)Die Zinsenzuschüsse (§ 8) sind einzustellen, wenn
wurde,
Baurecht ohne Zustimmung des O.ö. LWSF durch ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde,
das Hypothekardarlehen zurückgezahlt wurde,
die geförderte Wohnung nicht dauernd bewohnt wird
oder
gehalten wurden.
(2)In den Darlehensverträgen (§ 9) ist zu vereinbaren,
daß das Fondsdarlehen unter Einhaltung einer angemes senen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn
(1) Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse kön
nen für den Einbau einer Wärmepumpe, Solar-Wärmepumpe, Solaranlage oder Hackgutfeuerungsanlage so
wie den Anschluß an Fernwärme für eine Beheizungs
oder eine Warmwasseraufbereitungsanlage (§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 4) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Kosten
der Anlage (ohne Umsatzsteuer), wobei auf den nächsten Tausendschillingbetrag kaufmännisch auf- bzw. abzurun den ist, höchstens jedoch
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(3) Bei Wohnhäusern bis zu drei Wohnungen erhöhen
sich die Beträge gemäß Abs. 2 (außer Abs. 2 Z. 1 lit. a) um jeweils S 5.000,- pro Wohnung, wenn die Anlage
zwei bzw. drei Wohnungen versorgt.
(4) Ansuchen um Heizungsoptimierung, deren Einbrin
gung mit 30. Juni 1992 befristet war, können noch bis längstens 31. 12. 1993 bewilligt werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Kosten der Anlage (ohne Umsatzsteuer), höchstens jedoch für den Austausch
eines Heizkessels einschließlich Regelungstechnik S 10.000,-, wenn die Baubewilligung für das Eigenheim im Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 15 Jahre zu
rückliegt; bei gleichzeitigem Einbau eines auch vom Heizkessel unabhängig aufheizbaren Boilers erhöht sich der Zuschuß auf S 15.000,-.
(5) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschusses
erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Origi naleinzahlungsbelege, sofern sie im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind.
(6) Eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 2 und 4 wird nur dann gewährt, wenn keine Förderung für die Errichtung einer Beheizungsanlage nach dem O.ö. WFG 1993 oder
nach dem Wohnhaussanierungsgesetz gewährt wird
bzw. wurde.
(7) Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen:
(8)In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 kann ein einma liger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß nur ausnahmswei se gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles (wie insbesondere geringes Familieneinkommen) er fordert.
§12
(1) Zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1 Z. 5) können befristete Zuschüsse ("Wohnungszu schüsse") für die Rückzahlung der in der Zusicherung der Förderung enthaltenen Darlehen gewährt werden,
wenn der Mieter oder Eigentümer einer vom Fonds geför
derten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumut
bar belastet wird.
(2) Nähere Richtlinien für die Zuschüsse werden von der o.ö. Landesregierung gesondert erlassen.
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