Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung)
LGBL_OB_19930524_50Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1993 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 50 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 3. Mai 1993 über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 3 und 6 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:
§1 Voraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt
werden, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Ein
bringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 25 Jahre und bei Wohnheimen
mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt
sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von
behinderten oder alten Menschen im Sinne des § 17 Z. 2 lit. b des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993) dienen oder um den Anschluß an
Fernwärme.
(2) Bei den in den folgenden Bestimmungen angeführ
ten Sanierungskosten ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar; dies gilt nicht für Förderun gen im Sinne der §§ 7 und 8.
§2 Art der Förderung
Die Sanierungsförderung besteht
(1) Als umfassende Sanierung gelten Sanierungsmaß
nahmen an Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen,
die entweder dem Denkmalschutzgesetz (Unterschutz stellung durch Bescheid), BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt ge ändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 473/1990, un terliegen oder die zu einer Verbesserung der Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D im Sinne des § 16 Abs. 2 Z. 3 oder 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 570/1991 führen. Die Anzahl der den beiden unteren Aus stattungskategorien zurechenbaren Wohnungen in einem Wohnhaus muß mindestens die Hälfte aller Woh
nungen betragen.
(2) Für die Sanierung von Wohnhäusern gemäß Abs. 1
wird ein Förderungsdarlehen gewährt, das jedoch 100% der vergleichbaren Neubaukosten nicht übersteigen darf.
(3) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens gemäß Abs. 2 vermindert sich um die Beiträge im Sinne des § 17 Z. 3 des O.ö. WFG 1993.
(4) Als Selbstbehalt im Sinne des § 17 Z. 3 des
O.ö. WFG 1993 ist ein Betrag von S 10,- pro m2 sanierter Nutzfläche über einen Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen.
§4 Förderung der Sanierung von Wohnheimen
Für die Sanierung von Wohnheimen beträgt das Förderungsdarlehen bis
zu 50% der Sanierungskosten.
§5 Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 3 30,5 Jahre. Die Annui
tät beträgt anfänglich 2% des ursprünglichen Darlehens betrages und erhöht sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 1 %.
(2) Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 1 % zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungs
darlehens erhöht.
(3) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 4 zehn Jahre bei gleich
bleibender Annuität. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von 1 % zugrunde.
(4) Die Tilgung und Verzinsung der Förderungsdarle
hen gemäß §§ 3 und 4 beginnen sechs Monate nach dem in der Zusicherung ausgewiesenen Termin für die Fertig stellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
§6 Annuitätenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Fi nanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen
werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit
35% der Annuität zum Zeitpunkt der Zusicherung festge setzt und auf die Dauer von höchstens zehn Jahren frü hestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänz lichen Tilgung des Darlehens gewährt.
§7 Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzu schüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnah men innerhalb einer Wohnung höchstens S 100.000,-.
(2) Von diesen Sanierungsmaßnahmen wird die Förde
rung nachstehender Verbesserungsarbeiten auf folgende Beträge eingeschränkt:
Austausch von Fenstern . je S 5.000,-;
Ersteinbau von Bad und WC .... S 50.000,-;
Ersteinbau von WC S 20.000,-.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 22. Stück,
Nr. 50 u. 51
Seite 89
§8
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für die Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen 100% der Sanierungskosten abzüglich der Beiträge im Sinne des §17Z. 3desO.ö. WFG 1993.
(2) Als Selbstbehalt im Sinne des § 17 Z. 3 des
O.ö. WFG 1993 ist ein Betrag von S 10,- pro m2 sanier ter Nutzfläche über einen Zeitraum von 36 Monaten zu grunde zu legen.
§ 10
Förderung der Sanierung bei gleichzeitiger Erweiterung von
Wohnräumen und Wohnungen
(1) Werden mit der Sanierung auch Erweiterungsmaß
nahmen (Zu- und Einbau von Wohnräumen und Wohnun gen) an einem Wohnhaus durchgeführt, so werden diese in der gleichen Förderungsart gefördert, die für die Sanie rungsmaßnahmen maßgeblich ist.
(2) Die Höhe der Förderung kann bis zu S 5.000,-
pro m2 Wohnnutzfläche, höchstens aber S 300.000,-
pro Wohnung betragen.
§11 Förderung für den Anschluß an Fernwärme
Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für den Anschluß an Fernwärme bei Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen höchstens S 25.000,- pro Wohnung.
§12 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 56/1990 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 80/1992 außer Kraft.
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