Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990
LGBL_OB_19930204_6Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.02.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1993 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 6
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1993 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990
(3) Im § 33 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "des Wohnbau förderungsgesetzes,".
(4) Im § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge "dieses Landesge setz" durch die Wortfolge "das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 49,", das Wort "tritt" durch die Wortfolge "ist getreten" und das Wort "treten" durch die Wortfolge "sind getreten" ersetzt.
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsge-setzes 1991 wird in der Anlage das O.ö. Wohnbauförde-rungsgesetz 1990 (O.ö. WFG 1990), LGB!. Nr. 49, wieder-verlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(1) Im § 2 Z. 16 werden die darin angeführten Bundes gesetze dem neuen Stand der Gesetzgebung angepaßt.
(2) Im § 4 Abs. 2 wird.die Buchstabenkürzung „v.H."
durch das Zeichen „%" ersetzt.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Inhaltsverzeichnis und Text werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innernaib des Textes entsprechend richtiggestellt:
neu
alt
§ 2Z. 14
§ 2 Z. 15 bis 17
§22
§ 23 bis § 35
§ 2Z. 13a
§ 2 2. 14 bis 16
§21a
§ 22 bis § 34
Artikel V
Das wiederverlautbarte O.ö. Wohnbauförderungsge-setz 1990 (O.ö. WFG 1990) ist mit dem Titel "O.ö. Wohn-bauförderungsgesetz 1993" bzw. mit der Buchstabenkürzung "O.ö. WFG 1993" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Anlage
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1993, 3. Stück,
Nr. 6
Anlage
O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 O.ö. WFG 1993
Inhaltsverzeichnis
I.HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen
§1: Aufgaben
§2: Begriffsbestimmungen
§3: Aufbringung der Förderungsmittel
§4: Leistungen der Gemeinde
§5: Wohnbauprogramm
§6' Grundsätze der Förderung
II.HAUPTSTÜCK: Förderung der Errichtung von Woh
nungen, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohn
heimen
§ 7: Förderungswerber
§ 8: Art der Förderung
§ 9: Förderungsdarlehen
§10: Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§11: Finanzierungsbeitrag
§12: Zusätzliches Darlehen
iil. HAUPTSTÜCK: Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern,
Eigenheimen und Wohnheimen
§ 13:Förderungswerber
§ 14:Art der Förderung
§ 15:Förderungsdarlehen
§16:Annuitäten-oder Zinsenzuschüsse
§ 17:Förderungsvoraussetzungen
IV. HAUPTSTÜCK: Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesserung
der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes
§ 18: Gegenstand und Förderungswerber
§ 19: Art der Förderung
§ 20: Beiträge
§ 21: Förderungsdarlehen
V.HAUPTSTÜCK: Behebung einer Wohnungsnot
§ 22: Sonderwohnbauprogramm
VI.HAUPTSTÜCK: Wohnbeihilfe
§ 23: Förderungswerber
§ 24: Höhe, Dauer und Auszahlung der Wohnbeihilfe § 25: Änderung,
Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfen
VII.HAUPTSTÜCK: Verfahrensbestimmungen
§ 26: Ansuchen; Einkommensnachweis
§ 27: Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung
und Endabrechnung
§ 28: Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen § 29: Kündigung des
Förderungsdarlehens und
Einstellung der Zuschüsse § 30: Fälligstellung des
Förderungsdariehens § 31: Begünstigte Rückzahlung § 32: Ermittlung,
Verarbeitung und Übermittlung von
Daten
VIII.HAUPTSTÜCK: Verordnungsermächtigung und
Schlußbestimmungen
§ 33: Verordnungsermächtigung
§ 34: Übergangsbestimmungen
§ 35: Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§1 Aufgaben
(1)Das Land fördert:
henhäusern und Wohnheimen;
häusern und Wohnheimen;
versorgung und des Wohnumfeldes.
(2)Das Land gewährt Wohnbeihilfen.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten:
vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit
innerhalb eines Gebäudes; Keller- und Dachboden
räume gelten nicht als Teil der Wohnung, wenn sie
nur als Stauraum und dgl. verwendet werden;
se Wohnzwecken dient;
Wohnungen, die einzeln oder als Teile einer Gesamt-
.anlage errichtet werden;
Wohnhäuser mit mindestens drei, unabhängig von
einander und nur von außen begehbaren Wohnun
gen von jeweils mindestens 70 m2 Nutzfläche;
Wohnbedürfnisses seiner Bewohner (Senioren, Stu
denten, Schüler, Behinderte etc.) bestimmtes Heim,
das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die
seinem Verwendungszweck entsprechenden sonsti
gen Räume, wie Speise-, Aufenthalts- und Gemein
schaftsräume sowie Räume für die Verwaltung und
das Personal, enthält;
gesetz, nach den als Landesgesetz geltenden Be
stimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes oder
des Wohnhaussanierungsgesetzes, oder nach
einem der in Z. 16 lit. a, b, e, f, g und h angeführten
Bundesgesetze gefördert wurden und für die das
Förderungsdarlehen oder ein Konversionsdarlehen
gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgeset-
zes 1987 noch nicht vollständig zurückgezahlt ist
bzw. Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse noch gelei
stet werden;
größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes
und bei einwandfreier Ausführung unter Berücksich
tigung der Bedürfnisse der Familien den zeitgemä
ßen Wohnbedürfnissen und den Bauvorschriften ent
spricht, wobei bei Eigentumswohnungen, Eigenhei
men und Reihenhäusern, die als Eigentumswohnun
gen oder Eigenheime vergeben werden, die Oberftä-
chenendausführung entfallen kann;
Wohnung mit Ausnahme
d) alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Ein
künfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf
Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden,
mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grunde
einer Behinderung, des Hilflosenzuschusses, der
Familienbeihilfe und der Unterhaltsleistungen für
Kinder;
kommen des Förderungswerbers und der mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei
Einkünfte aus Ferialtätigkeit, einer Waisenrente und
einer Lehrlingsentschädigung unberücksichtigt
bleiben;
a) die beabsichtigt, die geförderte Wohnung aus
schließlich zur Befriedigung ihres dauernden
Wohnbedürfnisses zu verwenden,
b) die eigenberechtigt ist und
c) deren Jahreshaushältseinkommen bei Eigen
heimen zürn Zeitpunkt der Einbringung des Ansu
chens, bei Eigentumswohnungen und Reihen
häusern zum Zeitpunkt der Förderungszusiche
rung sowie bei Mietwohnungen zum Zeitpunkt der
Wohnungszuweisung die vom Land durch Ver
ordnung (§ 33 Abs. 1 Z. 12) festzulegenden Ein
kommensgrenzen nicht übersteigt; diese Einkorn
mensgrenzen können unter Berücksichtigung der
Haushaltsgröße nach der Art der Förderung oder
der Rechtsform der Nutzung unterschiedlich
hoch festgelegt werden;
14.als nahestehende Person: der Ehegatte, Lebens
gefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich
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der Wahlkinder, Verwandte im 2. Grad der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und Verschwägerte im 2. Grad der Seitenlinie;
oder sonstige, durch Einverleibung eines Pfandrech
tes sichergestellte Darlehen, bei denen die Verzin
sung für die gesamte Dauer der Förderung - jeweils
angepaßt - höchstens 0,75% über der jeweiligen
Sekundärmarktrendite liegt;
gesetze in folgender Fassung:
a) Wohnbauförderungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 153,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 280/1967;
b) Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/
1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI.
Nr. 692/1988;
c) Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 460/1990;
d) Wohnhaussanierungsgesetz, BGBI. Nr. 483/
1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 460/1990;
(1)Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung
ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnun gen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:
(2) Jede Gemeinde hat - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Gewährung von Wohnbeihilfen für
nicht geförderte Mietwohnungen innerhalb ihres Gemein degebietes dadurch zu untersützen, daß sie dem Land Oberösterreich die dafür aufgewendeten Mittel teilweise ersetzt, und zwar in einem Höchstausmaß von 10% der Wohnbeihilfe.
(3) Die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§5 Wohnbauprogramm
Das Land hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungsbedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Förderungsmittel ein mittelfristiges Wohnbauprogramm zu erstellen, wobei vor allem regionale, wirtschaftliche und arbeits-marktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.
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§6 Grundsätze der Förderung
(1) Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem
Landesgesetz besteht grundsätzlich kein Rechtsan
spruch; mit der Annahme der Zusicherung (§ 27) erhält
der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen
Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förde
rung in der zugesicherten Höhe und Art.
(2) Die Errichtung einer Wohnung darf nur gefördert
werden, wenn ihre Nutzfläche nicht mehr als 150 m2
beträgt.
(3) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Ausführung des Bauvorhabens in normaler Ausstattung gewährleistet und die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.-
(4) Die Gewährung einer Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers ab hängig gemacht werden.
(5) Bei der Vergabe von Leistungen im Zusammenhang
mit geförderten Maßnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten und das Interesse der Wohnungswerber zu be rücksichtigen.
(6) Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn das für die Verbauung vorgesehene Grundstück
keine unmittelbare Belastung durch Lärm oder Schad
stoffe und keine die Lebensqualität betreffende Beein
trächtigung aufweist.
II. HAUPTSTÜCK
Förderung der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen
§7 Förderungswerber
(1)Eine Förderung darf nur gewährt werden:
(2)Gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemein
den darf eine Förderung für die Errichtung von Mietwoh nungen nur dann gewährt werden, wenn sie bei der Ver gabe dieser Wohnungen auf soziale Kriterien, wie insbe sondere die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung, die Haushaltsgröße und die Höhe des Einkommens der zu
künftigen Mieter Bedacht nehmen. Um eine einheitliche Vergabe nach diesen Kriterien sicherzustellen, hat der Österreichische Verband gemeinnütziger Bauvereinigun gen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, nach Anhörung des O.ö. Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich, Vergaberichtlinien festzulegen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch das Land und sind danach in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(3)Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden,
wenn der Förderungswerber
sein Eigentum (Mit- oder Wohnungseigentum) oder
das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft
nachgewiesen hat,
Einverleibung eines Belastungsverbots zugunsten
des Landes auf der zu verbauenden Liegenschaft
nachgewiesen hat, wobei das zuständige Grund
büchsgericht dieses Belastungsverbot auf Antrag des
Eigentümers zugunsten des Landes einzuverleiben
hat, und
gentum vergeben werden sollen,
a) vor der Zusicherung den Nachweis der vorbehal
tenen Verpfändung gemäß § 24 a Abs. 1 des Woh
nungseigentumsgesetzes 1975 vorgelegt hat und
b) in den Anwartschafts- bzw. Kaufverträgen auf das
Antragsrecht gemäß § 24a Abs. 2 des Wohnungs
eigentumsgesetzes 1975 hingewiesen hat.
(4)Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine
Förderung solange nicht gewährt werden, als der Mangel
der Unzuverlässigkeit der Verwaltung, der vom Revi
sionsverband im Zuge der gesetzlichen Prüfung in sei
nem Prüfungsbericht gemäß § 28 des Wohnungsgemein-
nützigkeitsgesetzes festgestellt wurde, nicht beseitigt ist.
(5)Abs. 3 Z. 2 und 3 gelten nicht bei der Errichtung von
Gebäuden durch Gemeinden oder von Eigenheimen
durch natürliche Personen.
§8 Art der Förderung
Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann gewährt werden als:
Förderungsdarlehen (§ 9);
Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (§ 10);
Finanzierungsbeitrag (§ 11).
§9 Förderungsdarlehen
(1)Förderungsdarlehen können gewäht v/erden:
in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten;
in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche;
in einem Pauschalbetrag.
(2)Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach der
Art des Bauvorhabens und der Rechtsform der zu errich
tenden Wohnungen unterschiedlich festgesetzt sowie
von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und
emissionsmindernder Maßnahmen, ferner vom Haus
haltseinkommen, der Anzahl der im gemeinsamen Haus
halt lebenden Personen und dem danach angemessenen
Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Bei
Mietwohnungen dürfen jedoch das Darlehensausmaß
nicht geringer und die Darlehensbedingungen für den
Darlehensnehmer nicht ungünstiger sein als bei Wohnun
gen in anderer Rechtsform.
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(3)Das Förderungsdarlehen ist entsprechend dem Etappenplan der Zusicherung oder dem tatsächlichen Baufortschritt auszuzahlen.
(4)In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Til gungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimm ten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung
dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich
(5)Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigen tum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhält nismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil am Wohnungseigen tum einzuverleiben. Sofern diesem Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegen schaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zu
gunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu las sen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zu
grunde liegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu
lassen.
§ 10 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Hypothe
kardarlehen, die neben einem Förderungsdarlehen oder für sich allein aufgenommen werden, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.
(2) Die Gewährung eines Annuitäten- oder Zinsenzu
schusses, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnah
men, vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem da
nach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig
gemacht werden.
§11 Finanzierungsbeitrag
(1) Das Land kann für Familien mit Kindern, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag (Finanzierungsbeitrag) ge währen.
(2) Die Höhe des Finanzierungsbeitrages kann von der Rechtsform der Nutzung, dem Haushaltseinkommen und
der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kin der im Sinne des Abs. 1 abhängig gemacht werden.
(3) Ein Finanzierungsbeitrag darf nur in Verbindung mit einer Förderung nach § 9 oder § 10 gewährt werden.
§12 Zusätzliches Darlehen
Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen (§ 9) oder einem bezuschußten Hypothekardarlehen (§ 10 Abs. 1) die Aufnahme eines weiteren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach § 9 oder § 10 nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit mindestens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch- nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.
III. HAUPTSTÜCK
Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Wohnheimen
§13 ' Förderungswerber
Eine Förderung darf nur gewährt werden:
(1)Förderungsdarlehen können gewährt werden:
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesC'Hdere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmin
dernder Maßnahmen, sowie nach der Rechtsform des Sa nierungsobjektes unterschiedlich festgesetzt werden.
(3) In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Til gungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimm ten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung
dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich
(4)Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.
§ 16 Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse
(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufge
nommen werden, deren Verzinsung höchstens 0,75%
über der Sekundärmarktrendite liegt und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.
(2) Die Gewährung der Annuitäten- oder Zinsenzu
schüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der
Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung,
insbesondere von der Art bzw. dem Ausmaß energiespa
render und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie
vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im ge
meinsamen Haushalt lebenden Personen und dem da
nach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig
gemacht werden.
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§17 Förderungsvoraussetzungen
Eine Förderung darf für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Wohnheimen nur gewährt werden, wenn
§ 21 Förderungsdarlehen
(1) Zur Behebung einer Wohnungsnot kann das Land
unabhängig von den im Ordentlichen Haushalt des Vor anschlages für ein Verwaltungsjahr für die Wohnbauför derung vorgesehenen Mittel die zusätzliche Errichtung von Wohnungen während eines begrenzten Zeitraumes
nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Mittel fördern.
(2) Eine Förderung darf nur gemeinnützigen Bauverei nigungen zur Errichtung von Mietwohnungen gewährt
werden, wobei Eigenmittel zu erbringen sind.
(3) Jede Gemeinde, die am Sonderwohnbauprogramm
teilnimmt, hat die Finanzierung eines Anteiles der Ge samtbaukosten zu übernehmen.
(4) Abweichend vom § 26 Abs. 2 darf mit dem Bau der Wohnungen bereits begonnen werden, sobald das Land
die Förderbarkeit des Vorhabens festgestellt hat.
(5) Die im Rahmen eines Sonderwohnbauprogramms
errichteten Wohnungen dürfen nur an besonders förder bare Personen vergeben werden. Zur Beurteilung einer Person als besonders förderbar ist zusätzlich zu den Kri terien gemäß § 2 Z. 13 vor allem auf die Familiengröße, das Alter, die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung und allfällige Behinderungen abzustellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Z. 13 allein rechtfertigt die Beurteilung als besonders förderbar nicht.
VI. HAUPTSTÜCK Wohnbeihilfe
§23 Förderungswerber
(1) Der Mieter oder Eigentümer einer geförderten Woh nung oder der Wohnungseigentumsbewerber um eine
geförderte Wohnung (§ 23 Abs. 1 des Wohnungseigen tumsgesetzes 1975) kann um die Gewährung einer Wohnbeihilfe ansuchen, wenn er durch den Wohnungs
aurwand unzumutbar belastet wird.
(2) Wohnbeihilfe gemäß Abs. 1 darf nur gewährt wer
den, wenn
oder diesem im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 gleichgestellt
ist,
Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd
bewohnt,
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eines Konversionsdarlehens (§ 2 Z. 6) oder eines bezuschußten Hypothekardarlehens (§ 10) bereits einge setzt hat und
(3) Der Mieter einer nicht geförderten Wohnung kann um die Gewährung einer Wohnbeihilfe ansuchen, wenn
(1) Die Wohnbeihilfe kann unter Berücksichtigung der
•Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Perso
nen, deren Einkommen sowie des angemessenen Aus
maßes der Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anre
chenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand er
gibt. Der anrechenbare Wohnungsaufwand in diesem Sinne ist der um sonstige Zuschüsse (wie z. B. der Miet
zinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988
oder der Wohnkostenbeihilfe gemäß § 21 Heeresgebüh
rengesetz) verminderte Wohnungsaufwand des Förde
rungswerbers.
(2) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Bedachtnahme auf das Haushaltseinkommen festzulegen;
dabei können die Rechtsform der Wohnung, die Förde
rungsart sowie soziale Gegebenheiten berücksichtigt
werden.
(3) Für die Wohnbeihilfe kann eine Ober- und eine Un tergrenze festgesetzt werden. ¦
(4) Die Wohnbeihilfe ist höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren; sie ist monatlich auszuzahlen.
§25
Änderung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert bzw. eingestellt werden, wenn sich Voraussetzungen im Sinne des § 24 Abs. 1 erheblich geändert haben.
(2) Die Wohnbeihilfe ist einzustellen, wenn die Voraus setzungen für die Gewährung (§ 23 Abs. 2) weggefallen sind.
(3) Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämt liche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohn beihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge
haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Wohnbeihilfe, die zu Unrecht bezogen wurde, muß vom Empfänger zurückbezahlt werden.
VII. HAUPTSTÜCK Verfahrensbestimmungen
§26 Ansuchen; Einkommensnachweis
(1) Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind
die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alte zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen not wendigen Unterlagen beim Amt der o.ö. Landesregierung eingelangt sind. Ansuchen um Gewährung einer Wohn
beihilfe für nicht geförderte Mietwohnungen sind bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, die sie mit einer Bestä tigung über die Richtigkeit der Angaben an das Amt der o. ö. Landesregierung weiterzuleiten hat.
(2) Das Einkommen ist nachzuweisen:
(3)Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.'
§27
Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung und Endabrechnung
(1)Dem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusi cherung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinne sei nes Ansuchens erfolgt. In die Zusicherung können dem Förderungszweck dienende Bedingungen und Auflagen
aufgenommen werden; dem Förderungswerber ist aber
jedenfalls vorzuschreiben, daß die Endabrechnung ohne
Verzug nach Abschluß "der Bauausführung, längstens
aber zwölf Monate nach Bezug der Wohnung, vorzulegen ist bzw. daß er seine Rechte an der bisher von ihm dau ernd bewohnten Wohnung binnen sechs Monaten nach
Bezug der geförderten Wohnung aufgibt. Bei der Errich tung von Eigenheimen durch natürliche Personen ist an stelle der Endabrechnung der Nachweis über den Bezug des Eigenheimes zu erbringen.
(2)Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusi cherung durch den Förderungswerber nicht begonnen
werden, es sei denn, es handelt sich um die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern bis zu drei Wohnun
gen. Wenn es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung
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eines Eigenheimes durch eine natürliche Person handelt, kann einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt werden.
(3)Während der Bauzeit ist die zweckmäßige und spar same Verwendung der Mittel und die Einhaltung der be dungenen Bauausführung zu überwachen.
(4)Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zu
schüssen darf die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle in der Zusicherung für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
§28 Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen
(1) Über den Anspruch aus der Zusicherung (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1) der Förderung darf weder durch Abtre tung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden; Dieser An spruch kann nicht gepfändet werden.
(2) Wurde ein Förderungsdarlehen im Sinne des § 9 zu gesichert, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Lan des ein Veräußerungsverbot einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(3) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechts geschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustim mung des Landes übertragen werden.
(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber der Liegenschaft um einen Förde rungswerber im Sinne des § 7 oder des § 13 handelt. Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht wer
den, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde oder daß sich der Erwer ber verpflichtet, das aushaftende Förderungsdarlehen in einem kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Tilgungs plan vorgesehen ist, zurückzuzahlen. Einer solchen Zu stimmung bedarf es nicht, wenn
(5) Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverlei bung hat das Land die Einwilligung zur Löschung des . Veräußerungsverbotes zu erteilen, sofern das Förde rungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Annui
täten- oder Zinsenzuschüsse mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen kann jedoch das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann ertei len, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Zuschüsse mehr geleistet werden.
(6) Sofern ein Belastungsverbot gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 auf der verbauten Liegenschaft zugunsten des Landes eingetragen ist, hat das Land die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, sobald die Baukosten auf Grund der Endabrechnung gemäß § 27 Abs. 1 festgestellt sind.
§29
Kündigung des Förderungsdarlehens und Einstellung der Zuschüsse
(1)In den Förderungsdarlehensverträgen (§ 9 und § 15) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekün digt wird, wenn
(2)Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn
(3)Die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (§ 10 und § 16) sind einzustellen, wenn
(1) Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von Förderungsdarlehen, die nach diesem Landesgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968; des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erstmalig zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein Nachlaß gewährt werden.
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für Obsrösterraich. Jahrgang 1993, 3. Stück, Mr. 6
(2) Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrest schuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarle hens und der Art der Förderung unterschiedlich festge setzt werden.
(3) Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn
das Förderungsdarlehen nicht gekündigt (§ 29 Abs. 1) werden muß oder bereits gekündigt worden ist.
§32
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
(1) Zum Zwecke der Feststellung der Förderungswür
digkeit und der Sicherung vcn Forderungsdarlehen ist die Ermittlung und automaticnsunierstüizte Verarbeitung fol gender Daten des Förderungswerbers zulässig: Name
oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Anschrift, Anschrift aufzugebender Wohnungen, Einkommen, familienrechtli che Merkmale, Leistungen für den Wohnungsaufwand
sowie Wohnungsmerkmale.
(2) Diese Daten dürfen nur zu den im Abs. 1 genannten Zwecken an andere Landesregierungen, Gemeinden und
sonstige Meldebehörden. Finanzbehörden sowie an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden.
VIII. HAUPTSTÜCK Verordnungsermächtigung und Schlußbestimmungen §33 Verordnungsermächtigung
(1) Die Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu regeln:
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs: 1 ist gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, dem Oberösterreichischen Gemeindebund, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Obercsteneich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg sowie dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§34 Übergangsbestimmungen
(1) Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach deii als Landesgesetz geltenden Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussaniörurigsgssetras erteilt wurde, werden durch die ses Landesgesetz nicht berührt, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Auf Bauvorhaben, danen die Zusicherungen nach
den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes sowie des Wohnungsverbesserungsgesetzes-erteilt wurden, sind die Kündigungs- und Einstel lungsgründe gemäß § 23 und im Falle von Eigentumsübertragungsn einer geförderten Wohnung oder eines
geförderten Eigenheimes bzw. bei einer Neuzuweisung einer geförderten Mietwohnung dar Einkommensbegriff gemäß § 2 Z. 11 und die Bestimmungen des § 2 7.. 13 und des § 7 Abs. .1 Z. 2 anzuwenden.
(3) § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Darlehen, die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 oder
der als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 sowie des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes gesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohr.beihilfe gewährt wird, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
(5) Das Land Oberösterreich kann für das Jahr 1990 die Haushaltsmittel gemäß § 3 Z. 1 in einem Ausmaß zur Ver fügung stellen, wie sie im Voranschlag des Landes Ober-. Österreich für das Verwaltungsjahr 1990 in der Wohnbau förderung und der Wohnhaussanierung vorgesehen sind. Für das Jahr 1991 sind diese Beträge um insgesamt
70 Mio. Schilling zu erhöhen.'
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1993, 3. Stück.
Nr. 6
Seite 19
§ 35
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 49, ist am 1. Juli 1990 in Kraft getreten; gleichzeitig sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 34 außer Kraft getreten:
a) des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, ausge
nommen § 60 Abs. 8,
b) des Wohnhaussanierungsgesetzes, ausgenonv
men § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten Halbsatz,
c) des Startwohnungsgesetzes;
LGBl. Nr. 3/1968, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/1974;
(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfeq nicht früher als mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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