Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate
LGBL_OB_19930122_4Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden MandateGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1993
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1993 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 4 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über die Festsetzung der Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Ärztekammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 64/1950, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1958, 20/1966, 54/1977 und 446/1984 wird verordnet:
§1
Die Anzahl der auf die Wahlkörper der Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich entfallenden Mandate wird wie folgt
festgesetzt:
Turnusärzte 10 Mandate
Praktische Ärzte 17 Mandate,
Fachärzte 18 Mandate
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.