Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993)
LGBL_OB_19921230_100Verordnung der o.ö. Landesregierung über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/1992 44. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 98
Nr. 100
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993)
Auf Grund des § 9 Abs. 6, des § 11 Abs. 3, des § 13 Abs. 1 und des § 18 Abs. 2 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung der O.ö. Sozialhilfegesetz-Novelle 1983, LGBl. Nr. 2/1984, wird verordnet:
§1 Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen
(richtsatzgemäße Geldleistungen) zur
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Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den
Aufwand für Unterkunft, betragen für
a) Personen, die alleinstehend sind S 5.610,-
b) Personen, die in Haushalts- oder Wohn
gemeinschaft leben
1.mit unterhaltsberechtigten Ange
hörigen
aa) für den Anspruchsberechtigten
(Haushaltsvorstand) S 5.095,-
bb) für jeden unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen, dessen
eigenes Einkommen unter dem für ihn anzuwendenden Richtsatz liegt
wenn kein Anspruch auf gesetzli
che Familienbeihilfe besteht S 3.035,-
wenn ein Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe besteht bis zum
vollendeten
ab dem auf die Vollendung des
natserstenS 1.530,-
2.mit sonstigen Personen S 4.065,-
c)Kinder in fremder Pflege
bis zum vollendeten 6. Lebensjahr S 3.390,-
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden
Monatsersten S 3.545,- ab dem auf die Vollendung des 10.
Lebensjahres folgenden Monatsersten .... S 3.705,- ab dem auf die
Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten .... S
4.065,-
Soweit einem Anspruchsberechtigten (lit. b Z. 1 sublit. aa), dessen
Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist, nur für ein oder mehrere
unterhaltsberechtigte Kinder eine richtsatzgemäße Geldleistung zu
gewähren ist, findet der jeweilige Richtsatz gemäß lit. b Z. 1
sublit. bb Anwendung. Lebt ein Anspruchsberechtigter (lit. b Z. 1
sublit. aa) sowohl mit unterhaltsberechtigten Angehörigen als auch
mit sonstigen Personen in Haushaltsoder Wohngemeinschaft, so findet
für diesen der Richtsatz gemäß lit. b Z. 2 Anwendung.
(2) Die gemäß § 12 Abs. 3 O.ö. Sozialhilfegesetz zuer kannten Sonderzahlungen dienen hauptsächlich zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung und Heizung.
(3) Der bei Gewährung richtsatzgemäßer Geldleistun
gen zusätzlich zu tragende Aufwand des Hilfeempfän
gers für Unterkunft ist im Regelfall bis S 880,- monatlich vertretbar. Eine darüber hinausgehende Unterstützung zum Aufwand für Unterkunft ist ausnahmsweise dann
vertretbar, wenn er im Hinblick auf den Umstand, daß der Unterkunftsbedarf in anderer zumutbarer Weise nicht ge deckt werden kann, oder in Anbetracht der familiären Verhältnisse des Hilfeempfängers zur Sicherung des aus reichenden Lebensunterhaltes erforderlich ist. Kinder in fremder Pflege haben keinen derartigen Anspruch.
(4) Ist der ausreichende Lebensunterhalt nur deshalb nicht gedeckt, weil der Aufwand für Unterkunft vom Hil feempfänger nicht oder nicht zur Gänze getragen werden kann, so ist der Aufwand für Unterkunft insoweit in sinn gemäßer Anwendung des Abs. 3 zu tragen.
§2 Weitere Leistungen
(1) Soweit der ausreichende Lebensunterhalt nicht durch richtsatzgemäße Geldleistungen, Sonderzahlungen (§ 1 Abs. 2) oder anderweitig sichergestellt ist, sind weitere Leistungen in einem solchen Ausmaß zu erbringen, daß der ausreichende Lebensunterhalt gesichert ist; solche Leistungen sind insbesondere:
(2) Kindern in fremder Pflege gebührt eine Bekleidungsbeihilfe von S 5.245,- welche in zwei gleichen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen ist. Von den weiteren Leistungen nach Abs. 1 gebührt diesen Hilfeempfängern nur die Leistung gemäß lit. a.
§3 Höhe der Geldleistungen im Regelfall
Die einem Anspruchsberechtigten - ausgenommen Kinder in fremder Pflege - zu gewährenden Geldleistungen zur Sicherung des erforderlichen Lebensbedarfes dürfen zusammen mit allfälligen anrechenbaren Einkünften in der Regel nicht höher sein, als die im Rahmen der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gewährten vergleichbaren Mindestleistungen (ausgenommen § 293 Abs. 5 ASVG).
§4 Erforderliche Pflege
(1) Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden erforderlichen Pflege sind insbesondere:
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(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht bei Unterbringung in Anstalten oder Heimen.
§5 Krankenhilfe
(1)Die Krankenhilfe umfaßt alle Maßnahmen
(2)Die Krankenhilfe ist zu leisten durch
(1) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Falle
der Entbindung samt den sich daraus ergebenden Fol
gen, soweit diese nicht als Krankheit angesehen werden müssen, sind die Kosten der Hebammenhilfe, des ärzt lichen Beistandes und der ärztlichen Behandlung, der notwendigen Arznei- und Hilfsmittel, der Unterbringung in einer Krankenanstalt oder einem Entbindungsheim
und des Transportes als Leistung der Sozialhilfe zu über
nehmen; die Bestimmungen des § 5 gelten im übrigen
sinngemäß.
(2) Soweit der ausreichende Lebensbedarf werdender
Mütter und Wöchnerinnen nicht anderweitig gesichert ist, sind im erforderlichen Ausmaß weitere Leistungen zur Si cherung des Lebensbedarfes zu erbringen. Insbesondere kommen Beihilfen zur Beschaffung von Schwangerenbekleidung, Beihilfen zur Beschaffung von Kinderwagen, Säuglingswäsche sowie eines Kinderbettes im erforderli chen Ausmaß, jedoch insgesamt höchstens bis zum Be
trag von S 5.000,- in Betracht. Anstelle von Beihilfen
können Gutscheine gegeben oder verwendbare Gegen
stände beigestellt werden.
jedoch ab dem vollendeten 7. Lebensjahr monatlich ein Taschengeld bis zu 15 v. H. des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 lit. a; die Höhe des Taschengeldes ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Alters des Hilfeempfängers nach Maßgabe der pädagogischen Erfordernisse im Einvernehmen mit der Erziehungsleitung festzusetzen.
(1)Das gemäß § 18 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz ge bührende Taschengeld beträgt bei Unterbringung
(2)Im Falle der Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Anstalt oder einem Heim gemäß Abs. 1 lit. a kann unter entsprechender Bedachtnahme auf die Bedürfnisse des Hilfeempfängers das Taschengeld soweit vorläufig einbehalten werden, als dies erforderlich ist, um den Er folg der im Zusammenhang mit der Unterbringung ge
setzten Maßnahme zu gewährleisten.
§7 Erziehung und Erwerbsbefähigung
Soweit der ausreichende Lebensbedarf nicht anderweitig gesichert
ist, sind die für die Erziehung und Erwerbsbefähigung notwendigen
Leistungen zu erbringen; solche Leistungen sind insbesondere: a)
bei Unterbringung in einem Heim für Minderjährige gebührt dem Hilfeempfänger ab dem Monat, in dem er in eine Pflichtschule aufgenommen wird, spätestens
§9 Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes sind außer den in anderen Rechtsvorschriften als anrechnungsfrei hinsichtlich der Sozialhilfe bestimmten Einkünften folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:
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a) bei Hilfeempfängern, die trotz vorgerückten Alters
(Männer ab dem vollendeten 65. Lebensjahr, Frauen
ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) oder trotz star
ker Beschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit (mehr als
50 Prozent) oder trotz erheblicher Belastung infolge
erforderlicher Betreuung von Familienangehörigen
unter Aufwendung besonderer Tatkraft einem Erwerb
nachgehen, monatlich S 860,- für Personen gemäß
§ 1 Abs. 1 lit. a und lit. b Z. 1 sublit. aa sowie Z. 2 und
S 350,- für jeden mit dem Hilfeempfänger in Fami
liengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten
Angehörigen;
(2) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:
c) Gegenstände, die zur Befriedigung allgemein aner
kannter kultureller Bedürfnisse dienen und deren
Besitz nicht als Luxus anzusehen ist;
d) bei Unterbringung in Anstalten und Heimen sowie bei
Maßnahmen gemäß § 14 und § 16 O.ö. Sozialhilfe
gesetz Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt
S 40.000,- und kleinere Sachwerte;
e) Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB und daraus
nachweislich angeschaffte Vermögenswerte ein
schließlich deren Erträgnisse.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver ordnung der o.ö. Landesregierung vom 2. Juli 1984, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 134/1991, außer Kraft.
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