Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung)
LGBL_OB_19921120_87Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.11.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1992 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 87 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 9. November 1992 über die Festlegung der Einkommensgrenzen der förderbaren Person (O.ö. Einkommensgrenzen-Verordnung)49/1990, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1992,
wird verordnet:
§1
(1)Das Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren
Person im Sinne des § 2 Z. 13 des O.ö. WFG 1990
beträgt:
durch den Eigentümer seines Eigenheimes bzw. sei
nes Reihenhauses oder durch den Eigentümer bzw.
den Mieter seiner Wohnung durchgeführten Sanie
rung und einer Haushaltsgröße von einer Person nicht
mehr als S 300.000,- und bei zwei Personen
S 450.000,-;
eines Eigenheimes bzw. Reihenhauses und einer
Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als
S 350.000,- und bei zwei Personen S 550.000,-.
(2)Für jede weitere Person im Haushalt des Förde
rungswerbers erhöht sich der im Abs. 1 Z. 1 und 2 letzt
genannte Betrag um jeweils S 50.000,-.
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 12 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes
1990 (O.ö. WFG 1990), LGBI. Nr.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im
Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.