Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Tourismusgemeinden St. Georgen i.A., Straß i.A. und Berg i.A. zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden
LGBL_OB_19921111_78Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Tourismusgemeinden St. Georgen i.A., Straß i.A. und Berg i.A. zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.11.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1992 35. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 78
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 12. Oktober 1992,
mit der die Tourismusgemeinden St. Georgen i.A.,
Straß i.A. und Berg i.A. zu einem gemeinsamen
Tourismusverband zusammengeschlossen werden
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 53/1991 und
63/1992 wird verordnet:
§1
(1) Die Tourismusgemeinden St. Georgen im Attergau, Straß im Attergau und Berg im Attergau werden zu
einem gemeinsamen Tourismusverband zusammen
geschlossen.
(2) Der gemeinsame Tourismusverband gemäß Abs. 1
führt die Bezeichnung "Tourismusverband St. Georgen im Attergau" und hat seinen Sitz in St. Georgen im Attergau.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Tourismusgemeinden St. Georgen im Attergau und Straß im Attergau zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden, LGBl. Nr. 83/1990, außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl Landesrat
"(2) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 erhöht sich um S 25.000,-
für jedes im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebende Kind, für das der Förderungswerber einen Anspruch auf Familienbeihilfe besitzt. Weiters erhöht sich das Förderungsdarlehen um S 50.000,-, wenn nachgewiesen wird, daß die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) des Eigenheimes nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.ö. Energiesparverbandes nicht mehr als 75 kWh/m2 Nutzfläche beträgt."
5.Dem § 4 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
"(4) Bei einer Förderung gemäß Abs. 2 wird ein Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 11 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 in der Höhe von S 25.000,- und unter denselben Bedingungen ge-' währt. Dieser Finanzierungsbeitrag wird außerdem für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Zusicherung geboren wird, gewährt."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.