Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate und Spielprogramme (O.ö. Spielapparate-Plakettenverordnung)
LGBL_OB_19921027_76Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette für bewilligte Spielapparate und Spielprogramme (O.ö. Spielapparate-Plakettenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.10.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1992 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 76 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1992 über
die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette
für bewilligte Spielapparate und Spielprogramme
(O.ö. Spielapparate-Plakettenverordnung)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des O.ö. Spielapparategesetzes, LGBl. Nr. 55/1992, wird verordnet:
§1
Die an bewilligten Spielapparaten und Spielprogrammen (Platinen) anzubringende Plakette ist aus einer schlag- und widerstandsfesten Folie in einer Beschaffenheit herzustellen, die das unbeschädigte Ablösen dieser Plakette von Spielapparaten und Spielprogrammen ausschließt. Die Rückseite der Folie muß mit einer Klebeschicht versehen sein, die eine dauerhafte Befestigung der Plakette am Spielapparat bzw. am Spielprogramm gewährleistet.
§2
Die Plakette für die Spielapparate ist in einer Größe von 8 cm x 8 cm gemäß dem Muster nach Anlage 1 auszuführen.
§3
(1) Die Plakette für die Spielprogramme ist in einer Grö ße von 3 cm x 2 cm gemäß dem Muster nach Anlage 2 auszuführen.
(2) Die Plakette hat das Datum der Begutachtung auf zuweisen und das Spielprogramm zu bezeichnen (Titel oder Nummer). §4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage 1
SPIELAPPARAT-PRÜFPLAKETTE
Bewilligungsbehörde:
Zahl und Datum der Bewilligung:
Bewilligungsinhaber (Name, Wohnort):
Betriebsstätte:
Marke/Type und Senennummer
Ablauf der Bewilligung:
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