Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes
LGBL_OB_19921027_75Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. VeranstaltungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.10.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1992 33. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 75
Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 28. September 1992 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsge-setzes 1991 wird in der Anlage das O.ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955, wiederverlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderun
gen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgen den Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Die O.ö. Veranstaltungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 31/1960, ist - soweit sie damals noch in Geltung stand - mit 1. Jänner 1979 außer Kraft getreten.
(3) Folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmun gen werden als nicht mehr geltend festgestellt (gegen standslos geworden):
(1) Die Begriffe "Gesetz" und "Gesetzes" im § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4 sowie im § 12a und § 13 werden jeweils durch die Begriffe "Landesgesetz" und "Landesgesetzes" ersetzt.
(2) Die Wendung "Die Vorschrift des" im § 3 Abs. 3
entfällt.
(3) Die Abkürzung "bezw." im § 5 wird durch die Abkür zung "bzw." ersetzt.
(4) Im § 14 ist die Wortfolge "dieses Gesetzes" durch die Wortfolge "des O.ö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1955," zu ersetzen.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und bezugnehmend darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
alt:
(1) lit. a und b
(2) lit. a bis g
neu:
§ 1
lit. a und b
§ 4a
lit. a bis d
5
6
7
8
8a
9
§ § § § § § §10 §10a
(1) lit. a bis c (3) lit. a bis c
(1) lit. a bis f
(2) und (3)
§ 11a
§12
(1) lit. a bis c
§12a
§13
§14
§ 1
(1)Z. 1 unc)2
(2)Z. 1 bis7
§2
§3
§4
Z.1 und 2
§5
z.1 bis 4
§6
§7
§8
§9
§10
§11
§12
§13
(1)Z. 1 bis3
(3)Z. 1 bis3
§14
Z.1 bis 6
entfallen
(LGBl. Nr. 55/1992)
§15
§16
(1)Z. 1 bis3
§17
§18
§19
Artikel V
Das wiederverlautbarte O.ö. Veranstaltungsgesetz ist mit dem Kurztitel "O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Seite 220
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 33. Stück, Nr. 75
O.ö. VERANSTALTUNGSGESETZ 1992
Anlage
§1
(1)Veranstaltungen im Sinne dieses Landesgesetzes
sind
(2)Keine Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 sind
(1) Zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstal
tungen ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Wenn durch die Bewilligung die Wettbewerbsverhältnis se berührt werden, ist vor der Erteilung der Bewilligung der gesetzlich geschaffenen oder gesetzlich anerkannten Berufsvertretung der Veranstalter Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von höchstens vier Wochen hiezu zu äußern.
(2) Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrundeliegt, bedürfen keiner Bewilli gung; sie sind jedoch der Behörde so rechtzeitig anzuzei gen, daß noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Beschränkun gen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist. Er forderlichenfalls erläßt die Behörde einen entsprechen den Bescheid.
(3) Ansuchen um eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und Anzeigen gemäß Abs. 2 können auch dann, wenn zustän dige Behörde gemäß § 13 nicht die Gemeinde ist, bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Gemeinde hat solche Ansuchen bzw. Anzeigen unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
§3
(1)Im Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) ist eindeutig zu umschreiben
(2) Bedingungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 Z. 2 lit. d können auch vorgeschrieben werden, um eine untragba re Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse auszu
schließen (§ 2 Abs. 1 letzter Satz). Ferner kann dem Ver anstalter insbesondere vorgeschrieben werden, daß er auf seine Kosten für die Dauer der Veranstaltung einen ärztlichen Präsenzdienst mit den nötigen Hilfsmitteln ein zurichten hat oder für die Einrichtung durch eine hiezu befähigte und befugte Organisation (z.B. Rotes Kreuz) zu sorgen hat.
(3) Abs. 1 Z. 2 und 3 gilt für Bescheide gemäß § 2 Abs. 2 sinngemäß.
§4
Persönliche Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) ist
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der die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften dürfen die Bewilligung (§ 2 Abs. 1) nur dann erhalten, wenn ein Gesellschafter bzw. ein persönlich haftender Gesellschafter, der die Erfordernisse gemäß § 4 erfüllt, die Gesellschaft vertritt und ihre Geschäfte führt.
§7
Ein Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter kann mit Genehmigung der die Bewilligung erteilenden Behörde bestellt werden, wenn er die Erfordernisse gemäß § 4 erfüllt. Eine Unterverpachtung ist nicht gestattet.
§8
Der durch den Bewilligungsbescheid (§ 2 Abs. 1) Berechtigte - im folgenden Bewilligungsinhaber genannt - ist zur persönlichen Leitung der Veranstaltung verpflichtet und allein für die Beachtung aller einschlägigen Vorschriften verantwortlich. Diese Verpflichtung gilt in den Fällen gemäß § 6 und § 7 für den Stellvertreter (Geschäftsführer) oder Pächter.
§9
(1) Nach dem Tode des Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung nach Maßgabe ihrer Wirksamkeit und ihres Inhaltes (§ 3) durch den überlebenden Ehegatten für die Dauer des Verwitwetenstandes oder durch die erbbe
rechtigten minderjährigen Nachkommen bis zur Errei
chung der Volljährigkeit weiter ausgeübt werden, wenn binnen zwei Monaten die weitere Ausübung bei der Be hörde, die die Bewilligung erteilt hat, angemeldet und ein Geschäftsführer (§ 7) bestellt wird; die Bestellung eines Geschäftsführers ist jedoch nicht erforderlich, wenn der überlebende Ehegatte die persönlichen Voraussetzun
gen gemäß § 4 erfüllt.
(2) Wenn mehrere gemäß Abs. 1 Berechtigte von ihrem Recht Gebrauch machen wollerv, so steht es ihnen ge meinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber dies bezüglich rechtsgültig nicht anderes verfügt hat. Einzelne Berechtigte können für ihre Person auf ihr Recht ver zichten.
§ 10
(1) Die nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 3 zuständige Behörde oder die Gemeinde, wenn die Veranstaltung den erwerbs mäßigen Betrieb von Sportanlagen betrifft, hat den Be scheid über die Erteilung, die Untersagung der Ausübung oder die Entziehung der Bewilligung (§ 2 Abs. 1) sowie die eine solche Bewilligung betreffende Genehmigung einer Pächterbestellung gemäß § 7 oder eine Anmeldung gemäß § 9 der gesetzlich geschaffenen oder gesetzlich anerkannten Berufsvertretung der Veranstalter zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat das Ruhen und die Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit binnen drei Wo chen der im Abs. 1 genannten Berufsvertretung anzu
zeigen.
§11
(1) Veranstaltungen sind nach Bedarf daraufhin zu
überwachen, ob die Bestimmungen dieses Landesgeset
zes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlasse nen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden.
(2) Falls Mängel festgestellt werden, ist entweder dem Bewilligungsinhaber mit Bescheid unter Androhung der Untersagung der Bewilligungsausübung aufzutragen, sie binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden angemesse nen Frist zu beheben oder es ist - wenn dies geboten er scheint - die Ausübung der Bewilligung bis zur Behe bung der Mängel zu untersagen. Die Bewilligung ist
jedoch sofort zu entziehen, wenn nichtbehebbare wesentliche Mängel festgestellt werden.
(3) Die Zuständigkeit der Gemeinde, nach Maßgabe der einzelnen Rechtsvorschriften Veranstaltungen in ortspolizeilicher Hinsicht im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches zu überwachen, wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§12
(1) Die Behörde kann durch Auflagen im Bewilligungs bescheid (§ 2 Abs. 1) oder in einem Bescheid gemäß § 2 Abs. 2 den Besuch von Personen bis zum vollendeten
(2) Die Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes
1988 werden hiedurch nicht berührt.
§ 13
(1)Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ge
mäß den §§ 2 bis 9 und 12 ist zuständig
(2) Die Landesregierung und die Gemeinden haben vor jeder Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 über eine Veranstaltung, die im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde durchgeführt werden soll, diese Behörde zu hören und ihr von der Entscheidung Kenntnis zu geben.
(3) Die Überwachung gemäß § 11 sowie Maßnahmen
gemäß § 15 obliegen
(4)Die in den Abs. 1 bis 3 umschriebenen Aufgaben
der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungs
bereiches.
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§ 14
§15
(1) Die Organe der für die Überwachung der Veranstal
tung zuständigen Behörde (§ 13 Abs. 3) können bei Ge
fahr im Verzug, insbesondere für das Leben oder die Ge
sundheit von Menschen, ohne weiteres Verfahren und
ohne Anhörung des Veranstalters die Veranstaltung
in Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt unverzüglich unterbrechen oder
schließen.
(2) Wurde eine verbotene Veranstaltung geschlossen
(Abs. 1), so sind die Örtlichkeiten (Betriebsstätten) und Mittel (Betriebseinrichtungen) von der Behörde in geeig neter Form eindeutig so zu kennzeichnen, daß die be hördliche Schließung erkennbar ist. Das Entfernen, Be schädigen, Unlesbarmachen oder sonstige Verändern
einer solchen Kennzeichnung ist verboten.
(3) Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen
(§ 16) können - erforderlichenfalls unter Anwendung körperlichen Zwanges - Personen am Betreten von Ört lichkeiten (Betriebsstätten) oder am Benützen von Mitteln (Betriebseinrichtungen) gehindert werden, wenn der be gründete Verdacht besteht, daß an den Örtlichkeiten oder mit den Mitteln die Durchführung verbotener Veranstal tungen erfolgt oder beabsichtigt ist, und die Personen nicht glaubhaft machen können, daß sie die betreffenden Örtlichkeiten (Betriebsstätten) zu Zwecken betreten oder die betreffenden Mittel (Betriebseinrichtungen) zu Zwecken benützen wollen, die mit der verbotenen Veran staltung nichts zu tun haben.
§ 16 (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind von der Be zirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bun despolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis 100.000,- Schilling oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Eine Bewilligung kann strafweise entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber im Zusammenhang mit
der Ausübung dieser Bewilligung wiederholt den auf
Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen
oder Bescheiden zuwiderhandelt.
(4) Sachen, die Gegenstand einer nach diesem Lan
desgesetz strafbaren Handlung sind oder zur Begehung einer solchen strafbaren Handlung gedient haben, sind für verfallen zu erklären, sofern der Wert einer solchen Sache in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der
durch dieses Landesgesetz geschützten Interessen steht. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfalls gegenstandes zu erkennen, wenn die dem Verfall unter liegenden Gegenstände nicht erfaßt werden können, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseite ge schafft wurden.
§17
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes und von auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen im Umfang des § 1 des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 46/1977, mitzuwirken.
§ 18
Auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berechtigungen
werden durch die Vorschriften dieses Landesgesetzes über die Erlangung einer Bewilligung nicht geschmälert.
§19
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des O.ö. Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1955, geltenden Vorschriften auf dem Gebiete des Veranstaltungswesens (§ 1 Abs. 1) werden aufgehoben.
Es sind dies insbesondere: die Verordnung des Ministers des Inneren vom 25. November 1850, RGBl. Nr. 454, wodurch eine Theaterordnung erlassen wird, das Hofkanzlei-Präsidialdekret vom 6. Jänner 1836, PGS. Bd. 64; Nr. 5, betreffend die Bewilligung von Produktionen und Schaustellungen, das Hofkanzlei-Dekret vom 29. Mai 1821, ProvGS.Nr. 188, betreffend die Erteilung von Bettelmusiklizenzen, das Hofkanzlei-Dekret vom 12. Mai 1827, PGS. Bd. 55, Nr. 60, betreffend Vorschriften zur Sicherung der genauen Beobachtung der hinsichtlich der Tanzmusiken kundgemachten höchsten Entschließung, die Kundmachung des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 27. Juni 1931, LGBl. Nr. 47, womit entgeltliches Kartenaufschlagen, Wahrsagen und Sterndeuten verboten wird, und die Verordnung des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 13. Mai 1933, LGBl. Nr. 33, betreffend das Verbot öffentlicher Vorträge auf gesundheitlichem Gebiete durch Laien.
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