Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen Aufsichtsorgane
LGBL_OB_19920929_73Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der besonderen AufsichtsorganeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.09.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1992 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 73 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 14. September 1992
über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der
besonderen Aufsichtsorgane
Auf Grund des § 5c Abs. 2 des O.ö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 60/1992 wird
verordnet:
§1
Für das Dienstabzeichen der besonderen Aufsichtsorgane wird folgende
Form und Ausstattung bestimmt:
Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes, der oben 50 mm breit ist und dessen Höhe 70 mm mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen des Bundeslandes Oberösterreich. Es ist allseits von einem 15 mm breiten Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende 5 mm hohe Aufschrift trägt:
oben den Namen der Gemeinde, links "Parkgebühren" und rechts "Aufsichtsorgan". Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.
§2
Das Dienstabzeichen ist vom besonderen Aufsichtsorgan auf der linken
Brustseite sichtbar zu tragen.
§3
(1) Der Dienstausweis hat die Aufschrift "Parkgebüh ren-Aufsichtsorgan" und den Namen der Gemeinde so
wie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Desweiteren muß er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des be sonderen Aufsichtsorganes, das Datum und die Ge
schäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsor ganes, das Dienstsiegel auf Lichtbild und Urkunde sowie einen Hinweis auf die Befugnis gemäß § 8a enthalten.
(2) In den Dienstausweis können Hinweise über sonsti ge, dem besonderen Aufsichtsorgan eingeräumte Befug nisse aufgenommen werden.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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