Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19920929_71Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.09.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1992 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 71 Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 31. August 1992 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Gmunden (§ 14 Z. 6
O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBI. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung un
tersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß gegen die Ver wendung des Grundstückes Nr. 262/19 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 262/1, beide KG. Goisern, Markt gemeinde Bad Goisern mit einer Gesamtgrundstücksflä che von 3.800 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. Raumordnungsgesetz) zum Zwecke der Er
richtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung, aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 262/19 und
eines Teiles des Grundstückes Nr. 262/1, beide KG. Goi sern, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtver kaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. Raumordnungsge setz) von 1.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. Raumordnungsgesetz) von
1.400 m2, mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung, zulässig.
(4) Das von diesem Raumordnungsprogramm umfaßte
Grundstück Nr. 262/9 und Teile des Grundstückes Nr. 262/1 sind in der Anlage als Lageplan dargestellt.
§2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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