Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände
LGBL_OB_19920915_70Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der BezirksabfallverbändeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.09.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1992 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 70 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 17. August 1992 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände
Auf Grund des § 18 Abs. 11 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991, und des § 17 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:
§1
(1) Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt
für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädi gung im Ausmaß von 25 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(2) Dem Obmann-Stellvertreter des Bezirksabfallver
bandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Auf wandsentschädigung im Ausmaß von 20 v.H. der dem Obmann des Bezirksabfallverbandes zustehenden mo
natlichen Aufwandsentschädigung.
(3) Dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter ge
bühren neben der Aufwandsentschädigung die Fahrtko
sten für jene Fahrten, die außerhalb von Sitzungen für die Teilnahme an Besprechungen, Tagungen und Konferen
zen etc., die im Zusammenhang mit der Funktion als Re präsentant des Bezirksabfallverbandes stehen, erforder lich sind. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzu gelten.
(4) Dem Obmann und dem Obmann-Stellvertreter steht
es frei, auf die ihnen zustehende Aufwandsentschädi gung zu verzichten. Der Verzicht ist dem Verbandsvor stand schriftlich bekanntzugeben.
§2
(1) Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, den Mit gliedern von Verbandsausschüssen sowie den Mitglie
dern (Ersatzmitgliedern) der Verbandsversammlung ge bührt für jede Teilnahme an einer Sitzung des Verbands vorstandes, des jeweiligen Ausschusses und der Ver bandsversammlung eine Entschädigung für die Aufent
haltskosten in dem im Abs. 2 festgelegten Ausmaß und der Ersatz der Fahrtkosten. Bei Benützung eines Perso nenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
(2) Die Höhe der Entschädigung gemäß Abs. 1 gebührt im Ausmaß der jeweils den Landesbeamten der allgemei nen Verwaltung in der Gebührenstufe 2 nach den Bestim mungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, soweit sie als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht (zuletzt geändert durch die 27. Ergänzung zum Lan desbeamtengesetz, LGBl. Nr. 112/1991), zustehenden Reisegebühren. Als Zeitversäumnis gilt die Zeit, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeits
stätte bis zur Rückkehr aufwenden muß.
(3) Jedem anspruchsberechtigten Mitglied steht es frei, auf die ihm zustehende Entschädigung zu verzichten. Der Verzicht ist Ijem Obmann schriftlich bekannt zugeben.
§3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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