Landesgesetz über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 (O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz)
LGBL_OB_19920910_64Landesgesetz über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 (O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1992 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 64 Landesgesetz
vom 1. Juli 1992 über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 (O.ö. Krankenanstalten-Finanzierungsgesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Pflegegebührenersätze und Sondergebührenersätze
(1)Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind mit jedem 1. Jänner im prozen tuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen al ler Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das lau fende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pfle gegebührenersätze sind auf volle Schillingbeträge zu runden.
(2)Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
sind vor der Errechnung des prozentuellen Beitrags
zuwachses abzuziehen:
aus Änderungen des Beitragsrechts ergeben, sofern
der daraus erfließende Ertrag gesetzlich zweckgebun
den ist; weiters haben bei der Errechnung des prozen
tuellen Beitragszuwachses nach Abs. 5 die auf Grund
der 50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum
GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der 21. Novelle
zum B-KUVG vorgesehenen Beitragsveränderungen
außer Betracht zu bleiben.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 27. Stück,
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(3) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjah res aller dem Hauptverband der Sozialversicherungsträ ger angehörenden Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen des zuletzt vorangegangenen Kalen derjahres unter Berücksichtigung des Abs. 2 gegenüber zustellen. Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte, die nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit und So ziales über die Rechnungslegung als Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der Krankenversicherung der Bauern einschließlich des Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den Erfolgsrechnungen der Krankenversiche rungsträger ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungspro zentsatz ist vom Hauptverband der Sozialversicherungs träger auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(4) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger
hat jeweils spätestens bis 15. Dezember für das nächst folgende Kalenderjahr einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der für die Erhöhung der Pflegegebühren ersätze ab dem nachfolgenden 1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze sind auf volle Schil lingbeträge zu runden. Den Rechtsträgern der Kranken anstalten sind die erhöhten Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben, daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde gelegt werden können.
(5) Weicht der provisorische Hundertsatz vom endgülti gen Hundertsatz ab, so hat zwischen den Krankenversi cherungsträgern und den Rechtsträgern der Krankenan stalten ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze ab dem
nächsten 1. Jänner sind sodann für das Vorjahr fiktiv jene Pflegegebührenersätze zu errechnen, die sich bei An wendung des endgültigen Hundertsatzes ergeben hät
ten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze sind sodann um den in Betracht kommenden provisorischen Hundert satz zu erhöhen.
(6) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 der Ver einbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstal tenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträ gern für medizinische Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter die Zahl der Pflegetage aller Krankenanstal ten des Jahres 1990 sinkt, hat der Hauptverband der So zialversicherungsträger den Rechtsträgern der Kranken anstalten, bei denen ein Sinken der Zahl der Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung zu leisten.
Die Höhe der den Krankenanstalten in Summe zustehen
den Jahresausgleichszahlung bemißt sich nach der Diffe
renz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsäch
lich verrechneten Pflegetagen zuzüglich 40% der von
allen Krankenversicherungsträgern für medizinische
Hauskrankenpflege erbrachten Tage und der Zahl der
Pflegetage des Jahres 1990. Die Aufteilung dieser Jah
resausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger dieser An
stalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und
entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersät
zen zu erfolgen. Die Abwicklung dieser Jahresaus
gleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Kran
kenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und
zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser
Vereinbarung. Eine Erhöhung der Zahl der Pflegetage,
die auf Grund von nach dem 31. Dezember 1984 ohne
einen einhelligen Beschluß der Fondsversammlung des
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds herbeigeführ
ten Erhöhung der Zahl der systemisierten Betten ent
steht, bleibt unberücksichtigt.
(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alle von den Krankenversicherungsträgern und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Durchführung der Regelung der Abs. 1 bis 6 erstellten Unterlagen und Berechnungen zu überprüfen. Das Ergebnis der Berechnung des Erhöhungsprozentsatzes gemäß Abs. 3 und des provisorischen Hundertsatzes gemäß Abs. 4 durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Überprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Berechnungen ergeben hat. Andernfalls hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales die nach seiner Auffassung richtigen Berechnungsunterlagen dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur neuerlichen Berechnung bekanntzugeben.
(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, ist die eingerichtete Schiedskommission (§ 44a des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) an die Erhöhungssätze nach den vorstehenden Absätzen, denen der Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestimmt hat, gebunden. Bei Festsetzung der Höhe der Sondergebührenersätze nach § 44 Abs. 4 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 hat die Schiedskommission insbesondere auf die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Sondergebühren zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger Bedacht zu nehmen. Die von der Schiedskommission festzusetzenden Pflege-(Sonder-)gebührenersätze für öffentliche Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft betrieben werden, dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger der nächstgelegenen öffentlichen von einer Gebietskörperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind, geleistet werden. Hiebei ist überdies auf die Kriterien des § 39 Abs. 3 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 Bedacht zu nehmen. Die Entscheidung der Schiedskommission über Pflege-(Sonder-)ge-bührenersätze hat vorzusehen, daß die Versicherungsträger den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten nach Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt der Abrechnung oder allfälligen Zwischenabrechnung Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v.H. von der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den von der Schiedskommission festgesetzten Pflege-(Sonder-)ge-bührenersätzen zu leisten haben.
§2 Pflegegebührenersätze für Ausländer
Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erhöhen sich für Personen, die auf Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen über soziale Sicherheit einer Gebietskrankenkasse zur Betreuung zugewiesen werden und die in einer Krankenanstalt betreut werden, deren Rechtsträger im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, zuschußberechtigt ist, im selben Verhältnis, das sich für einen Ver-pflegstag eines Versicherten bei Berücksichtigung aller zusätzlichen Kosten der Gebietskrankenkasse für Anstaltspflege ergibt, die aus der gesetzlichen Verpflichtung über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds entstehen. Der Hauptverband hat den Hundertsatz dieser Erhöhung für jede Gebietskrankenkasse
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und für jedes Geschäftsjahr auf Grund der Verpflegstage in zuschußberechtigten Krankenanstalten zu errechnen. Bei der Berechnung der erhöhten Pflegegebühren sind für ein Jahr zunächst die Hundertsätze der Erhöhung des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres als vorläufige Hundertsätze heranzuziehen. Die endgültige Berechnung und Abrechnung ist im zweitfolgenden Jahr auf Grund der für das Geschäftsjahr festgestellten Hundertsätze der Erhöhung vorzunehmen.
§3 Deckung des Betriebsabganges
(1)Der Betriebsabgang der öffentlichen Krankenanstal ten wird wie folgt ermittelt:
Von den durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres nicht gedeckten Betriebs- und Erhaltungsausgaben eines Kalenderjahres sind die für dasselbe Kalenderjahr geleisteten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse gemäß Art. 21 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 (ausgenommen jedoch Investitionszuschüsse und Mittel zur Finanzierung strukturverbessernder Maßnahmen) abzuziehen. Der nach dieser Substrak-tion verbleibende Rest ist der Betriebsabgang.
(2)Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen in bewilligungspflichtigen Einrichtungen, die ohne Bewilli gung der Landesregierung und/oder des Krankenanstal ten-Zusammenarbeitsfonds errichtet und betrieben wer den, sind bei Berechnung des Betriebsabganges in Ab zug zu bringen.
(3) Die Nachzahlungen von Zweckzuschüssen des Bundes gemäß §§ 57 bis 59 des Krankenanstaltengeset zes im Sinne des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Do tierung des Wasserwirtschaftsfonds, LGBl. Nr. 77/1985, beeinflussen weder den Betriebsabgang des laufenden Jahres noch die Betriebsabgänge der vergangenen Jahre.
(4) Das Land deckt den Betriebsabgang der öffentli
chen Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmun
gen dieses Gesetzes in einem Ausmaß, das 83 v.H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller öffentlichen Krankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).
(5) Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Bestimmung
des Krankenanstaltensprengels und des Beitragsbezir kes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Geset
zes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang
haben. Dem Krankenanstaltensprengel bzw. dem Bei
tragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
(6) Der Betriebsabgang wird nach Maßgabe der folgen den Bestimmungen gedeckt:
(7)Der Belagsanteil (Abs. 5) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als 95 v.H. des Betriebs abganges entspricht (Höchstdeckung).
(8) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 5 und 6 gelei steten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahrespfle getage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 6) nicht erreicht haben. Die Vertei lung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 6 gilt auch für die Restverteilung.
(9) Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag (Abs. 3) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in der Summe 40 v.H. der Gesamtsumme der Betriebsabgänge (Abs. 1) aller öffentlichen Krankenan stalten entspricht. Die Bestimmungen des § 48 des
O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 - mit Ausnahme
des ersten Satzes im Abs. 1 -- bleiben unberührt.
(10)Die Landesregierung hat für jede öffentliche Kran kenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach dem geneh migten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwarten den Betriebsabgang festzustellen und den gemäß den Abs. 5 bis 7 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von die sem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträ ger der öffentlichen Krankenanstalt anzuweisen. Die Be stimmungen des § 49 Abs. 2 und 3 des O.ö. Krankenan staltengesetzes 1976 bleiben unberührt.
§4 Abgabenbefreiung des Fonds
Der Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds ist von allen
landesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
§5 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt unter der Voraussetzung des In krafttretens der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenan staltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 mit Wirkung vom I.Jänner 1991 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 44 Abs. 7, § 47, § 48 Abs. 1 erster Satz und § 49 Abs. 1 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 außer Kraft.
(2) Soweit im O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 oder in anderen landesgesetzlichen Regelungen
a) auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses
Gesetz aufgehoben werden, treten an deren Stelle die
sinngemäß entsprechenden Bestimmungen dieses
Gesetzes,
b) auf Zweckzuschüsse des Bundes nach den §§ 57 und
59 KAG verwiesen wird, sind darunter auch die
Betriebs- und sonstigen Zuschüsse gemäß Art. 21 der
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Kranken
anstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis ein
schließlich 1994 des Krankenanstalten-Zusammenar
beitsfonds zu verstehen. Die Nachzahlungen von
Zweckzuschüssen des Bundes gemäß den §§ 57 und
59 KAG im Sinne des Art. 2 der Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds,
LGBl. Nr. 77/1985, bleiben außer Betracht.
(3)Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der im Abs. 1 ge
nannten Vereinbarung außer Kraft. In diesem Zeitpunkt treten die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen - vorbe haltlich des Art. II Abs. 3 des Gesetzes, LGBl. Nr. 13/1985 - des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 in der Fassung, wie sie am 31. Dezember 1977 in Geltung gestanden ha ben, wieder in Kraft.
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