Landesgesetz, mit dem das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz und das O.ö. Kurtaxengesetz geändert werden
LGBL_OB_19920910_63Landesgesetz, mit dem das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz und das O.ö. Kurtaxengesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1992 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 63 Landesgesetz
vom 1. Juli 1992, mit dem das O.ö. Tourismus-Gesetz
1990, das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz
und das O.ö. Kurtaxengesetz geändert werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990, LGBl. Nr. 81/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 53/1991 wird wie folgt geändert:
"(5) Eine (Tourismus)Gemeinde kann im Anhörungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz oder nach Erlassung einer Ortsklassenverordnung (§ 2 Abs. 1 erster Satz) beantragen, in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft zu werden. Vor Antragstellung hat die Gemeinde alle bekannten (künftigen) Pflichtmitglieder (§ 6 Abs. 1) schriftlich aufzufordern, zur beabsichtigten Einstufung binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist Stellung zu nehmen (§ 9 Abs. 1 dritter Satz gilt sinngemäß). Das Ergebnis dieser Befragung ist dem Antrag anzuschließen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung die (Tourismus)Gemeinde nach Anhörung des Landesverbandes für Tourismus in Oberösterreich und der Tourismusregion, der die Tourismusgemeinde angehört bzw. jener Tourismusregion(en), die von der Einstufung berührt wird (werden), in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse einstufen, wenn die beantragte Einstufung dem öffentlichen Interesse an der Förderung und Stärkung des Tourismus entspricht bzw. nicht entgegensteht; bei der Beurteilung ist insbesondere zu berücksichtigen:
mus für die (Tourismus)Gemeinde zukommt,
wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus
für die (Tourismus)Gemeinde zu erwarten ist
oder
klasse entspricht.
(7) Die Neueinstufung der (Tourismus)Gemeinde nach Erlassung einer Ortsklassenverordnung tritt jeweils mit dem Beginn des dem Antrag folgenden Kalenderjahres in Kraft und tritt mit der Neuerlassung der Ortsklassenverordnung gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft."
"(4) Mitglieder der Tourismuskommission, die nicht unter Abs. 1 bis 3 fallen, sind Mitglieder des Tourismusverbandes, solange sie diese Funktion ausüben."
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 27. Stück, Nr. 63
"(1) Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Einberufung in der (den) Tourismusgemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen; gibt (geben) die Tourismusge-meinde(n) regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, ist auch in diesem auf die Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben."
"(7) Die Mitglieder der Tourismuskommission und des Vorstandes üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen. Mitgliedern der Tourismuskommission und des Vorstandes, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies im Einzelfall eine angemessene Entschädigung für einen besonderen Arbeitsaufwand von der Tourismuskommission gewährt werden. Soll Mitgliedern der Tourismuskommission oder des Vorstandes, unabhängig von fallweisen besonderen Arbeitsleistungen, wegen laufender Belastungen eine wiederkehrende Entschädigung gewährt werden, bedarf dies der Genehmigung der Vollversammlung."
"soweit die stimmberechtigten Mitglieder der Tourismuskommission nicht einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließen."
"(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, soweit dies unbedingt notwendig ist, um einen Nachteil für den Tourismusverband auszuschließen, Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Vorstandes unterliegen, zu besorgen, wenn der Vorstand nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig ist. Der Vorsitzende hat die getroffenen Maßnahmen dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis zu bringen."
17.Dem § 18 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
"(3) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann, dem die Koordinierung und Leitung der Geschäftsführung des Prüfungsausschusses zukommt."
18.§ 19 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Vollversammlung hat auf Antrag der Tourismuskommission eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung oder ihre Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Geschäftsordnung oder einzelne ihrer Bestimmungen gegen gesetzliche Vorschriften oder Verordnungen verstoßen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen beim Amt der Landesregierung versagt, gilt die Genehmigung der Landesregierung als erteilt. Nach Einlangen der genehmigten Geschäftsordnung beim Tourismusverband bzw. nach Ablauf der sechswöchigen Frist ist die Geschäftsordnung durch Auflegung bei der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes, in Ermangelung einer solchen beim Gemeindeamt, zur allgemeinen Einsicht für die Mitglieder des Tourismusverbandes aufzulegen; auf die Auflage zur allgemeinen Einsicht ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 1 dritter Satz hinzuweisen. Die Geschäftsordnung tritt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zwei Wochen nach dem Anschlag des Hinweises zur Einsicht an der Amtstafel in Kraft."
"(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Mustergeschäftsordnung für Tourismusverbände zu erlassen, in der jedenfalls die im Abs. 2 genannten Angelegenheiten zu regeln sind. Diese Mustergeschäftsordnung gilt für die Geschäftsführung der Tourismusverbände solange, bis die von der Vollversammlung erlassene Geschäftsordnung in Kraft tritt."
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Abs. 3," und nach dem Zitat „§ 88," das Zitat "des § 89 Abs. 1, 3 und 4" einzufügen; das Zitat „§ 93 Abs. 1 zweiter Satz" ist durch das Zitat „§ 93 Abs. 1 und 3" zu ersetzen.
„(4) Dem Landesverband für Tourismus in Oberösterreich obliegt die Aufsicht über die Tourismusverbände, Tourismusregionen und Tourismus-Verbändegemeinschaften, soweit es sich um die Erstellung und Umsetzung von Tourismus- und Marketingkonzepten dieser Verbände handelt."
"(1) § 4 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 11 Abs. 1 erster Satz gelten nicht in Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort gemäß § 8 und § 9 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes anerkannt ist. Im übrigen ist dieses Landesgesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
der Aufgaben nach § 21 des O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes. Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorstand (§ 16), den Vorsitzenden (§ 17) und die Rechnungsprüfer (§ 18). 3. Die Geschäftsstelle (§ 21) ist die Kurverwaltung; der Geschäftsführer (§ 23) trägt den Titel "Kurdirektor".
(2) Sind mehrere Gemeinden als ein Kurort nach dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt, so bilden sie unbeschadet des § 4 Abs. 3 jedenfalls einen gemeinsamen Kurverband."
"§ 32 Kurkommission
(1)Die Kurkommission besteht aus:
den Mitgliedern gemäß § 11 Abs. 2, 3 und 5;
dem Bürgermeister (§11 Abs. 4) der Gemeinde,
in deren Gebiet der Kurverband seinen Sitz hat;
Kurmittel;
lichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;
Berufsausübung berechtigten und den Beruf als
Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden
Ärzte;
zialversicherungsträger, falls solche im Kurbezirk
Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer
Versicherten unterhalten oder Versicherte zu
mehr als 50% auf Vertragsplätze in andere Kur
anstalten (Kurheime) des Kurbezirkes einweisen.
(2) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Vertreter ist von
den Besitzern der Kurmittel zu entsenden. Kommen
demnach mehrere Besitzer in Frage, so haben diese
einvernehmlich vorzugehen; kommt ein Einverneh
men innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der
Aufforderung durch den Vorsitzenden (§11 Abs. 6)
nicht zustande, sind die Vertreter nach Anhören der
Besitzer der Kurmittel von der Landesregierung zu
bestimmen. Als Besitzer der Kurmittel sind auch
die Inhaber von Nutzungsbewilligungen (§ 6 des
O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes) an
zusehen.
(3) Das Mitglied der Kurkommission im Sinne des
Abs. 1 Z. 4 ist der Vorsitzende (Stellvertreter) der Be
triebsversammlung bzw. Betriebshauptversammlung
(§ 46 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974)
jenes der in Betracht kommenden Betriebe, der die
größte Anzahl von Dienstnehmern aufweist.
(4) Der im Abs. 1 Z. 5 angeführte Vertreter ist von
der Ärztekammer für Oberösterreich und der im
Abs. 1 Z. 6 angeführte Vertreter vom Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger zu
entsenden.
(5) Für jedes der im Abs. 1 Z. 3 bis 6 angeführten
Mitglieder der Kurkommission ist für den Verhinde
rungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden. Für die
Entsendung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach
Abs. 2 und 4 ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
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Die entsendende Stelle kann ihren Vertreter (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch einen anderen ersetzen.
(6) Der Amtsarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu diesem Zwecke zu jeder Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen."
"die in ein anderes Bundesland erbracht worden
sind" die Wortfolge „; § 7 Abs. 1 und 2 Umsatzsteu
ergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung
BGBl. Nr. 695/1991 gilt sinngemäß" einzufügen.
das Wort "vier" zu ersetzen.
"zur abschließenden Stellungnahme" die Wortfolge
"innerhalb von vier Wochen" einzufügen.
jeweils das Zitat "BGBI.Nr. 663/1987" durch das
Zitat "BGBI.Nr. 695/1991" zu ersetzen.
lung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsge
schäften" durch die Wortfolge "Ausfuhrlieferungen
gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. b Umsatzsteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr.
695/1991, bei denen der ausländische Abnehmer
den Gegenstand selbst abholt" zu ersetzen.
Prozentsätze der Beitragsgruppen
Ortsklasse1234567
A0,500,350,200,150,100,050,00
B0,450,300,150,100,050,000,00
C0,400,200,100,050,0250,000,00
St.0,400,200,100,050,000,000,00
"(2) Die Höchstbemessungsgrundlage je Tourismusinteressent und Tourismusgemeinde beträgt S 50 Mio. des beitragspflichtigen Umsatzes (§ 37 bis § 40). Im Falle des § 38 Abs. 1 hat die Berechnung der Beiträge von der niedrigsten zur höchsten Beitragsgruppe soweit zu erfolgen, bis die verrechneten Umsätze in Summe die Höchstbemessungsgrundlage erreichen."
37.§ 41 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Der Mindestbeitrag je Tourismusinteressent und Tourismusgemeinde beträgt:
Mindestbeiträge in Schilling
Ortsklasse1234567
A8006004004004004000,00
B6004004004004000,000,00
C4004004004004000,000,00
St.4004004004009000,000,00
Der Mindestbeitrag ist zu entrichten, wenn der aus dem Umsatz des Interessenten errechnete Beitrag unter dem jeweiligen Mindestbeitrag bleibt. Im Falle des § 38 Abs. 1 kommt ein Mindestbeitrag nur dann zur Anwendung, wenn die Summe der je Beitragsgruppe gemäß Abs. 1 ermittelten Beiträge unter dem Mindestbeitrag der niedrigsten angewendeten Beitragsgruppe liegt."
"(5) Besteht für einen Tourismusverband ein Bedarf oder ist dies zum Haushaltsausgleich erforderlich, so kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission festlegen, daß für das kommende und höchstens zwei weitere Kalenderjahre die Prozentsätze gemäß Abs. 1 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen bis zur dreifachen Höhe angehoben werden. Zu einem solchen Beschluß sind nur die von der Anhebung betroffenen Pflichtmitglieder stimmberechtigt. Die Tourismuskommission hat der Tourismusgemeinde Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von acht Wochen zum beabsichtigten Antrag Stellung zu nehmen.
(6) Sofern dem nicht Bedenken aus der Sicht des Haushaltsausgleiches entgegenstehen, kann die Vollversammlung des Tourismusverbandes auf Antrag der Tourismuskommission weiters festlegen, daß für das kommende und höchstens zwei weitere Kalenderjahre die Prozentsätze gemäß Abs. 1 für alle oder für einzelne Beitragsgruppen bis auf 50 °/o gesenkt werden, soferne dadurch die dem Tourismusverband nach diesem Landesgesetz obliegenden, insbesonders die im § 4 Abs. 4 enthaltenen Pflichten nicht beeinträchtigt werden; Abs. 5 letzter Satz ist
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sinngemäß anzuwenden. Ein solcher Beschluß bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung."
"(7) Beschlüsse gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 sind der Interessentenbeitragsstelle umgehend unter Vorlage der dem Beschluß zugrundeliegenden Protokolle bekanntzugeben."
unter Berücksichtigung der für den Tourismusin
teressenten, zutreffenden Beitragsgruppe den
nachstehenden Prozentsatz des beitragspflichti
gen Umsatzes (Abs. 1):
Prozentsätzeder Beitragsgruppen
1
0,102 0,053 0,024 0,015 0,006 0,007 0,00
"es sei denn, die Übermittlung von nach Berufsgruppen und Ortsklassen zusammengefaßter Daten über das Beitragsaufkommen und die erzielten Umsätze an die oberösterreichische Landesregierung ausschließlich für statistische Auswertungen."
"(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhörung der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung in der Kurordnung (§ 24) festzusetzen."
(1) Zur näheren Durchführung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes hat die Landesregierung durch Verordnung eine Kurordnung zu erlassen, in der zusätzlich zum Umfang des Kurbezirkes (§ 19) zu bestimmen ist:
oder teilweise als Kurort anerkannt ist, der
Schwerpunkt des Kurbetriebes liegt;
zung der Kurkommission (§ 32 des O.ö. Touris
mus-Gesetzes 1990);
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(2) Vor Erlassung der Kurordnung sind die betroffenen Gemeinden, der (die) Besitzer der Kurmittel und die Kurkommission, sofern sie schon besteht, zu hören."
Artikel IV Schluß- und Übergangsbestimmungen
1.Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgen
den Bestimmungen in Kraft:
a) Art. I Z. 48 mit 1. Jänner 1990;
b) Art. I Z. 1, 28, 29, 31 bis 35, 40 bis 43 und 45
bis 47 mit 1. Jänner 1992;
c) Art. I Z. 2, 25, 26, 27 und 39a sowie Art. II mit
Ablauf des 31. Dezember 1992;
d) im übrigen mit Ablauf des Tages seiner Kundma
chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich.
2.Mit Ablauf des 31. Dezember 1992
a) gelten die nach dem O.ö. Heilvorkommen- und
Kurortegesetz bestehenden Kurfonds als auf
gelöst,
b) gehen alle Rechte und Pflichten, insbesondere
das Vermögen der Kurfonds auf die jeweiligen
Kurverbände als Rechtsnachfolger über,
c) gelten die gemäß § 26 des O.ö. Heilvorkommen-
und Kurortegesetzes zugunsten eines Kurfonds
enteigneten Grundstücke als zugunsten des je
weiligen Kurverbandes enteignet und
d) enden die Funktionsperioden der bestehenden
Kurkommissionen, ihrer Obmänner, Obmänner-
Stellvertreter und Rechnungsprüfer sowie die
Funktionsperioden der Organe der Tourismusver
bände in den einzelnen Kurorten.
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