Landesgesetz, mit dem das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (2. O.ö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1992)
LGBL_OB_19920910_61Landesgesetz, mit dem das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (2. O.ö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1992)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1992 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 61 Landesgesetz
vom 1. Juli 1992, mit dem das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (2. O.ö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1992)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 49/1990, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 51/1991 und 44/1992 wird wie folgt geändert:
„(2) Gemeinnützigen Bauvereinigungen und Gemeinden darf eine
Förderung für die Errichtung von Mietwohnungen nur dann gewährt
werden, wenn sie bei der Vergabe dieser Wohnungen auf soziale
Kriterien, wie insbesondere die bisherige Wartezeit auf eine
Wohnung, die Haushaltsgröße und die Höhe des Einkommens der
zukünftigen Mieter Bedacht nehmen. Um eine einheitliche Vergabe nach
diesen Kriterien sicherzustellen, hat der Österreichische Verband
gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband, Landesgruppe
Oberösterreich, nach Anhörung des O.ö. Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich,
Vergaberichtlinien festzulegen; sie bedürfen zu ihrer
Seite 198
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 26. Stück,
Nr. 61 u. 62
Wirksamkeit der Genehmigung durch das Land und sind danach in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen."
"(2) Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung durch den Förderungswerber nicht begonnen werden, es sei denn, es handelt sich um die Sanierung von Wohnungen und Wohnhäusern bis zu drei Wohnungen. Wenn es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung eines Eigenheimes durch eine natürliche Person handelt, kann einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt werden."
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