Landesgesetz, mit dem das O.ö. Parkgebührengesetz geändert wird
LGBL_OB_19920910_60Landesgesetz, mit dem das O.ö. Parkgebührengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1992 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 60 Landesgesetz
vom 1. Juli 1992, mit dem das O.ö. Parkgebührengesetz geändert wird
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988, wird wie folgt
geändert:
1.Im § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge "in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1987" durch die
Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung"
ersetzt.
"(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist."
3.Nach § 5 werden folgende § 5a bis § 5d eingefügt:
"§5a
(1)Die Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht
fällt - unbeschadet des § 8 - in die Zuständigkeit
der Gemeinden; die Gemeinden können mit der Kon
trolle der Einhaltung der Abgabepflicht
(2)Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung
der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht ge
mäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Ge
meindeorgane gebunden. Sie haben alle in Aus
übung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die
ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zustän
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen, im übrigen
aber gegenüber jeder Person strengstes Stillschwei
gen zu bewahren.
(3)Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen,
daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung
verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst
vermieden wird.
§5b
(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z. 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amts
ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen
sein.
(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annah
me rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen
Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Lan
desgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch
machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn diese Person wegen einer vorsätzlich began
genen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von
mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest
nicht der beschränkten Auskunft aus dem Straf
register (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zu
letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 599/1988) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit
des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezo gen werden muß.
(4) Vor der erstmaligen Bestellung hat sich die Be
hörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 durch eine eingehende Befragung über
die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden
Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsor
gane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde
die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbun
denen Pflichten zu geloben.
§5c
(1) Die Behörde hat dem besonderen Aufsichtsor
gan (§ 5a Abs. 1 Z. 2) ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis auszufolgen. Das Aufsichtsorgan hat
bei der Ausübung seines Amtes das Dienstabzei
chen an sichtbarer Stelle zu tragen sowie den Dienst ausweis mit sich zu führen; der Dienstausweis ist bei Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Nähere Vorschriften über Form, Größe, Ausfüh
rung und Tragweise des Dienstabzeichens sowie
den Inhalt des Dienstausweises werden durch Ver
ordnung der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Behörde hat über die bestellten Aufsichts
organe ein Register mit den wesentlichen Daten
(Vor- und Zuname, Nummer des Dienstabzeichens, Datum der Bestellung, Befugnisse des Organs) fort
laufend zu führen. In das Register kann jede Person
während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) Ein
sicht nehmen.
(4) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde unverzüg
lich jede Änderung der seine Bestellung betreffen
den Umstände mitzuteilen und, wenn eine Änderung
im Dienstausweis erforderlich ist, gleichzeitig den Dienstausweis vorzulegen. Ebenso ist der Verlust
des Dienstausweises und des Dienstabzeichens der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 26. Stück, Nr. 60 u. 61
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Behörde anzuzeigen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Aufsichtsorgan sind der Behörde der Dienstausweis und das Dienstabzeichen zurückzugeben.
§5d
(1)Die Bestellung des besonderen Aufsichtsor
gans (§ 5a Abs. 1 Z. 2) endet
(2)Ein Aufsichtsorgan ist seines Amtes zu enthe
ben, wenn
„(3) Wer das im § 5c vorgesehene Dienstabzeichen bzw. den Dienstausweis oder diesem verwechselbar ähnliche Gegenstände unbefugt oder mißbräuchlich führt oder verwendet, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis S 30.000,- zu bestrafen. Unbefugt geführte Dienstabzeichen, Dienstausweise oder Gegenstände, die einer solchen Übertretung zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären."
(1) Die Aufsichtsorgane gemäß § 5a Abs. 1 Z. 1
und 2 sind berechtigt - unbeschadet des § 8 sowie
der nach sonstigen Vorschriften zustehenden weite
ren Befugnisse - Personen, die auf frischer Tat
einer Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 betre
ten werden oder sonst im dringenden Verdacht der Begehung einer solchen stehen, anzuhalten, um die Identität festzustellen und sie zum Sachverhalt zu
befragen.
(2) Die zur Ahndung von Verwaltungsübertretun
gen nach § 6 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungs
behörde kann besonders geschulte Aufsichtsorgane
im Sinne des Abs. 1 ermächtigen, unter den Voraus
setzungen des § 37a Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und Abs. 4 VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.
(3) Bei der Handhabung ihrer Befugnisse haben die Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 so vorzugehen, daß damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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