Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wird
LGBL_OB_19920831_57Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1992 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„8.6.2. Der Schwefelgehalt des Heizöles darf folgende Gewichtsprozente nicht übersteigen:
Heizöl extra-leicht ¦ 0,1 %
Heizöl leicht 0,2%
Heizöl mittel 0,6%
Heizöl schwer 1,0%
Feuerstätten dürfen mit Heizöl mittel oder Heizöl schwer nur befeuert werden, wenn deren Schwefelgehalt, ausgedrückt in prozentuellen Masseanteilen, abhängig von der Brennstoffwärmeleistung der Anlage, folgende Werte nicht überschreitet: Brennstoffwärmeleistung der Anlage
bis 2 MW 0,2%
Brennstoffwärmeleistung der Anlage
über 2 MW bis 5 MW 0,3%
Brennstoffwärmeleistung der Anlage
über 5 MW bis 10 MW 0,6%
Die Brennstoffwärmeleistung einer Feuerstätte ergibt sich aus der mit dem Brennstoff zugeführten durchschnittlichen stündlichen Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Feuerstättenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist."
2.Die Z. 8.6.3. der Anlage 1 hat zu lauten:
„8.6.3. Das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen der Bestimmungen der Z. 8.6.2. nicht entspricht, ist verboten. Für Heizöl extra-leicht gilt dieses Verbot ab 1. Dezember 1993. Für die Befeuerung von Feuerstätten mit Heizöl mittel oder Heizöl schwer gilt dieses Verbot ab 1. Dezember 1995."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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