Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19920810_51Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1992 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 29. Juni 1992 über die Verwendung von Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Der Raum der Planungsregion Perg (§ 14 Z. 9 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht. Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. .118, 154/1,157/1, 158/1,159 und .527, je KG. Schwertberg, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
11.130 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zweck der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung zulässig ist. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.500 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 2.600 m2 zulässig.
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Der Raum der Planungsregion Linz, insbesondere des überregionalen Zentrums Linz (§§ 14 Z. 1 und 20 Abs. 1 lit. a O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2)Die Untersuchung hat ergeben, daß gegen eine Ver wendung der Grundstücke Nr. 718/3, 718/4, 720/1, 720/2, 720/3, 721/5, 721/2, 721/3, 721/7, 721/8, 721/9, 721/10, 721/11, 721/12, 721/13, 721/14, 721/15, 721/16, 721/17, 721/1 und 721/18, alle KG. Lustenau, mit einer Gesamt grundstücksfläche von 46.315 m2 als Gebiet für Ge
schäftsbauten (§16 Abs. 12 O.ö. Raumordnungsgesetz) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für
den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Ge nußmittel der Grundversorgung angeboten werden, aus raumordnerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
(3)Die Widmung der in Abs. 2 angeführten Grund
stücke (Grundstücke Nr. 718/3, 718/4, 720/1, 720/2,
720/3, 721/5, 721/2, 721/3, 721/7, 721/8, 721/9, 721/10, 721/11, 721/12, 721/13, 721/14, 721/15, 721/16, 721/17, 721/1 und 721/18, alle KG. Lustenau) ist für Geschäfts bauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. Raumordnungsgesetz) von 8.500 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. Raumord nungsgesetz) von 70.300 m2, in denen keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden,
zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Landesrat
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 22. Stück, Nr. 52 u. 53
Seite 167
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