Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG) geändert wird
LGBL_OB_19920810_47Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1992 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten des Mitglieds, wenn und solange ihnen dieses als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht § 5 Abs. 2 anzuwenden ist."
2.§ 6 wird folgender Abs. 8 angefügt:
"(8) Kinder und Enkel (Abs. 1 Z. 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Abs. 2 Z. 1 auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland."
3.Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
"§7a Aufgaben
(1)Die Krankenfürsorge trifft Vorsorge
Erhaltung der Volksgesundheit;
Mutterschaft;
für Zahnbehandlung und Zahnersatz;
für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;
für die Gesundheitsförderung.
(2)Überdies können aus Mitteln der Krankenfür
sorge gewährt werden:
Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung;
Maßnahmen zur Krankheitsverhütung."
4.§ 8 Abs. 1 und 2 lauten:
"(1) Als Leistungen der Krankenfürsorge werden gewährt:
(Gesunden)untersuchungen;
oder Geisteszustand, der Krankenbehandlung
notwendig macht):
a)Krankenbehandlung durch
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 22. Stück,
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b) Heilmittel;
c) Heilbehelfe und Hilfsmittel;
d) erforderlichenfalls Anstaltspflege;
e) Entbindungsbeitrag (Mutterhilfe);
Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz;
medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluß an
eine Krankenbehandlung nach Maßgabe des
Abs. 3 mit dem Ziel, den Gesundheitszustand des
Mitgliedes und seiner Angehörigen so weit wie
derherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der
Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz
möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe
einzunehmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 werden auch Leistungen für die notwendigen Reise(Fahrt)- und Transportkosten gewährt."
5.§ 8 Abs. 5 erhält die Bezeichnung "(7)"; folgende Abs. 5 und 6 werden (neu) eingefügt:
"(5) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände dienen. Andere kosmetische Behandlungen können gewährt werden, wenn sie der vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit förderlich oder aus Berufsgründen notwendig sind.
(6) Einer Krankheit im Sinne des Abs. 1 Z. 1 ist gleichzuhalten, wenn ein Mitglied (Angehöriger) in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht einen Teil seines Körpers zur Übertragung in den Körper eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetzt wird, die der späteren Entnahme des Körperteiles voranzugehen hat. Als Leistung der Krankenbehandlung gilt auch die Übernahme der für eine Organtransplantation notwendigen Anmelde- und Registrierungskosten bei einer Organbank."
"(4) Die Höhe des Beitrages ist in der Satzung entsprechend den Anforderungen einer ausreichenden Krankenfürsorge (einschließlich eines angemessenen Maßes an freiwilligen Leistungen) in Prozenten der Beitragsgrundlage festzusetzen. Dabei kann in Anlehnung an die Beiträge, die öffentlich Bedienstete des Bundes an ihre Versicherungsanstalt zu
leisten haben, ein Beitragszuschlag der Mitglieder oder bestimmter Gruppen von Mitgliedern festgesetzt werden."
„(8) Überdies hat das Land Oberösterreich zur Bestreitung von Auslagen der erweiterten Heilbehandlung (§ 8 Abs. 7) einen Zuschlag zu diesen Beiträgen zu leisten. Die Höhe dieses Zuschlages ist in der Satzung unter Bedachtnahme auf die Höhe des gleichartigen Zuschlages, den der Bund an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach dem B-KUVG zu leisten hat, festzusetzen."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 22. Stück, Nr. 47 u. 48
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1978," durch die Wortfolge "BGBI.Nr. 565/1978,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
233/1988 und der Kundmachung BGBl. Nr.
609/1989," ersetzt.
gesetz 1971, LGBl. Nr. 11," durch die Wortfolge
"O.ö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 113,"
ersetzt.
1978," durch die Wortfolge "BGBI.Nr. 565/1978 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
233/1988 und der Kundmachung BGBl. Nr.
609/1989," ersetzt.
tungsverfahrengesetzes - AVG 1950" durch das
Zitat "Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 -AVG" ersetzt.
Artikel II Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe der folgen
den Bestimmungen in Kraft:
Art. I Z. 18 rückwirkend mit 1. Jänner 1990;
Art. I Z. 1 rückwirkend mit 1. Juli 1990;
Art. I Z. 2 bis 6 und 12 bis 14 rückwirkend mit 1. Jän
ner 1992;
Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exe
kutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht
eingelangt ist.
Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für
Oberösterreich.
(2)Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenfür
(3) § 15 Abs. 6 in der Fassung dieses Landesgesetzes gilt auch für Leistungsfälle, die nach dem 1. Jänner 1978 eingetreten sind. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
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