Landesgesetz, mit dem das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (O.ö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1992)
LGBL_OB_19920717_44Landesgesetz, mit dem das O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 geändert wird (O.ö. Wohnbauförderungsgesetz-Novelle 1992)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.07.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1992 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als der Mangel der Unzuverlässigkeit der Verwaltung, der vom Revisionsverband im Zuge der gesetzlichen Prüfung in seinem Prüfungsbericht gemäß § 28 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes festgestellt wurde, nicht beseitigt ist."
4.Das V., VI. und VII. Hauptstück erhalten die Bezeich nungen "VI.", "VII." und "VIII."; nach § 21 ist folgen des V. Hauptstück neu einzufügen:
"V. HAUPTSTÜCK Behebung einer Wohnungsnot
§21a Sonderwohnbauprogramm
(1) Zur Behebung einer Wohnungsnot kann das Land unabhängig von den im Ordentlichen Haushalt
des Voranschlages für ein Verwaltungsjahr für die Wohnbauförderung vorgesehenen Mittel die zusätzliche Errichtung von Wohnungen während eines begrenzten Zeitraumes nach Maßgabe der dafür vorgesehenen Mittel fördern.
(2) Eine Förderung darf nur gemeinnützigen Bau
vereinigungen zur Errichtung von Mietwohnungen ge
währt werden, wobei Eigenmittel zu erbringen sind.
(3) Jede Gemeinde, die am Sonderwohnbaupro
gramm teilnimmt, hat die Finanzierung eines Anteiles der Gesamtbaukosten zu übernehmen.
(4) Abweichend von § 26 Abs. 2 darf mit dem Bau
der Wohnungen bereits begonnen werden, sobald das Land die Förderbarkeit des Vorhabens festgestellt hat.
(5)Die im Rahmen eines Sonderwohnbauprogramms errichteten Wohnungen dürfen nur an beson
ders förderbare Personen vergeben werden. Zur Beur
teilung einer Person als besonders förderbar ist zu sätzlich zu den Kriterien gemäß § 2 Z. 13 vor allem auf die Familiengröße, das Alter, die bisherige Wartezeit auf eine Wohnung und allfällige Behinderungen abzu
stellen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Z. 13 allein rechtfertigt die Beurteilung als besonders förderbar nicht."
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