Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984
LGBL_OB_19920515_35Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1992 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 27. April 1992 über die Wiederverlautbarung des O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1984
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungs-gesetzes 1991 wird
in der Anlage das O.ö. Pflichtschulor-ganisationsgesetz 1984, LGBl. Nr. 45, wiederverlautbart.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
3.O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1987,
LGBl. Nr. 78, die wie folgt in Kraft getreten ist:
a) Art. I Z. 6 hinsichtlich der ersten Klasse mit 1. Sep
tember 1987, der zweiten Klasse mit 1. September
1988, der dritten Klasse mit 1. September 1989
und der vierten Klasse mit 1. September 1990
sowie
b) im übrigen mit 1. September 1987;
4.O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1988,
LGBl. Nr. 43, die wie folgt in Kraft getreten ist:
a) Art. I Z. 1 bis 7 hinsichtlich der achten Schulstufe
mit 1. September 1988, im übrigen mit 1. Septem
ber 1987 sowie
b) ansonsten mit 28. Juli 1988;
LGBl. Nr. 53, in Kraft getreten mit 1. September 1989;
LGBl. Nr. 43/1991, in Kraft getreten mit 1. Jänner
1990;
LGBl. Nr. 97, in Kraft getreten mit 1. September 1990.
(2) Art. I Z. 1 der O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1986 ist auf Grund des Art. II der O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1988 hinsichtlich der Schulstufe, die der vierten Klasse entspricht, nicht in Kraft getreten.
Artikel III
(1)Folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmun
gen werden als nicht mehr geltend festgestellt (gegen
standslos geworden):
tionsgesetz-Novelle 1983;
le 1986;
le 1987;
le 1988;
le 1989;
le 1990;
le 1991;
regierung über die Wiederverlautbarung des
O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1976, LGBI.
Nr. 45/1984.
(2)Art. IV Abs. 1 Z. 1 der Kundmachung der o.ö. Lan
desregierung über die Wiederverlautbarung des
O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1976, LGBl. Nr.
45/1984, wird nach Maßgabe des Art. V dieser Kundma chung in den Text der wiederverlautbarten Rechtsvor schrift eingebaut.
Seite 110
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
Artikel IV
(1) Die Begriffe "Gesetz" und "Gesetzes" im § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 4, § 4a, § 25 Abs. 1, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 44 Abs. 1 und 3, § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 4 und 5, § 65 und § 66 werden jeweils durch "Lan desgesetz" und "Landesgesetzes" ersetzt.
(2) Wendungen wie "von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen", "die Bestimmungen des" und "die Vorschriften der §§" im § 1 Abs. 2, § 1b Abs. 3, § 15, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 38 Abs. 4, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 4 und § 57 werden durch einfachere Wendungen er setzt oder entfallen.
(3) Zahlenangaben über "zwölf", die im § 1b Abs. 2, §8, § 12, § 16 Abs. 1, §20 Abs. 1 bis 3, § 24 Abs. 1, 2 und 5, § 26, § 27, § 28 Abs. 1, § 29 und § 34 Abs. 1 ausge schrieben sind, werden durch Zahlen ersetzt.
(4) Die Reihungsziffern "1." und "4." im § 1b Abs. 3 und im § 5 Abs. 1 sowie "5." und "8." im § 9 Abs. 1 und "9." im § 17 Abs. 1 werden ausgeschrieben.
(5) Die Verweise auf das "Schulorganisationsgesetz" im § 1b Abs. 2, § 57, § 58 und § 64, auf das "Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950)" im § 4 Abs. 1 und § 43 Abs. 6 und auf das "Berufsausbildungsgesetz" im § 21 werden dem Stand der Gesetzgebung angepaßt.
(6) Im § 26 wird der Begriff "welche" durch den Begriff "die" und im § 50 Abs. 1 der Begriff "welches" durch den Begriff "das" ersetzt; im § 29 Abs. 1 entfällt das Endungs-e in der Dativform "Jahre".
Artikel V
alt
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
§ §
§ § § § § § §
neu
§ §
§ § § § § § §
1 1a
(2) lit. a und b
(2) Z. 1 und 2
1b
2
3
4
4a
5
(1) lit. ä bis c
(1) Z. 1 bis 3
6
§ 10
§11 §12 § 13 § 14 §15 § 16 §17
§ 18 §19
§20 §21 §22 §23 §24
§ 7 § 8 § 9 § 10
§11 §12 § 13 § 14
(2) lit. a bis i
(2) Z. 1 bis 9
§15 § 16
(1) lit. a bis c
(1) Z. 1 bis 3
§17 § 18 § 19 §20 §21
neu
alt
§25
§26 §27 §28 §29 §30 §31 § 32 §33 §34 § 35 §36 §37 §38
§22
(2) Z. 1 bis 3
(2) lit. a bis c
§23
§24
§25
§26
§27
§28
§29
§30
§31
§32
§33
§34
§35
(4)
Art. IV Abs. 1 Z. 1 lit. a der Kundmachung LGBl. Nr. 45/1984 §39 §40 §41 §42 §43 §44 §45 §46 §47
§36
§37
§37a
§38
§39
§40
§41
§42
§43
bis 3 und 2
(4)Z. (5)Z.
(4) lit. a bis c
(5) lit. a und b
§44 §45
§46
§48 §49
§50
§51
§52
§53
§54
entfällt
§55
§56
§57
Z. 1 bis 3
lit. a bis c
Z. 1 bis 9
lit. a bis i
§47
§48
§49
§50
§51
§52
§53
§54
(2) Z. 1 bis 7
(2) lit. a bis g
§58 §59
§55
§56
(5)
Art. IV Abs. 1 Z. 1 lit. b der Kundmachung LGBl. Nr. 45/1984
§60
§61
entfallen
§62
§63
§64
§57
§58
§ 59 bis § 63b
§64
§65
§66
Artikel VI
Das wiederverlautbarte O.ö. Pflichtschulorganisations-gesetz 1984 ist mit dem Kurztitel "O.ö. Pflichtschulorga-nisationsgesetz 1992" bzw. mit der Buchstabenkürzung "O.ö. POG 1992" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
Seite 111
Anlage
O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 O.ö. POG 1992 I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§1
Öffentliche Pflichtschulen und öffentliche Schülerheime
(1)Öffentliche Pflichtschulen im Sinne dieses Landes gesetzes sind die vom gesetzlichen Schulerhalter errich teten und erhaltenen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgänge sowie Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufs schulen. Öffentliche Schülerheime im Sinne dieses Lan desgesetzes sind die vom gesetzlichen Heimerhalter er richteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließ lich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschu len bestimmt sind.
(2)Dieses Landesgesetz gilt nicht für öffentliche
Übungsschulen und öffentliche Übungsschülerheime,
die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentli che Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schulet solcher Übungsschulen bestimmt sind.
§2
Allgemeine Zugänglichkeit der öffentlichen Pflichtschulen;
Koedukation
(1)Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekennt nisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplan mäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen
eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mäd chen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
(2)Die Aufnahme des Schülers in eine öffentliche
Pflichtschule darf nur abgelehnt werden,
(3)Über die Geschlechtertrennung nach Abs. 1 ent
scheidet die Landesregierung. Sie hat vor Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter und hinsichtlich der allgemeinbildenden Pflichtschulen den Bezirksschul rat (Kollegium), hinsichtlich der Berufsschulen den Landesschulrat (Kollegium) zu hören.
§3
Führung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen sowie von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderu nterrichtes
(1) Der Unterricht in Leibesübungen ist an den öffentlichen Pflichtschulen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. An der öffentlichen Volksschule und an der öffentlichen Sonderschule ist der Unterricht in Leibesübungen erst ab der fünften Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen sowie in den sportlichen Schwerpunkten in der Sonderform der Hauptschule (besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.
(2) Melden sich an einer Sonderschule mit einer Klas-
senschülerhöchstzahl von 15 Schülern mindestens acht,
an einer Sonderschule mit einer Klassenschülerhöchst-
zahl von zehn Schülern mindestens sechs oder an einer
Sonderschule mit einer Klassenschülerhöchstzahl von
acht Schülern mindestens fünf Schüler für einen alterna
tiven Pflichtgegenstand (mit Ausnahme von Techni
schem Werken und Textilem Werken an einer Sonder
schule mit dem Lehrplan der Hauptschule), einen Freige
genstand oder eine unverbindliche Übung, so ist der ent
sprechende Unterricht abzuhalten; die alternativen
Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles
Werken sind an einer Sonderschule mit dem Lehrplan der
Hauptschule zu führen, wenn sich hiefür mindestens so
viele Schüler, als e's einem Viertel der nach § 27 Abs. 1
und 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr.
242/1962, zuletzt geändert durch die 13. Schulorganisa-
tionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 408/1991, vorgesehenen
Klassenschülerhöchstzahl für die betreffende Behinde
rungsart entspricht, melden. An einem Polytechnischen
Lehrgang kann ein alternativer Pflichtgegenstand geführt
werden, wenn sich hiefür mindestens zwölf Schüler, für
die Sprachen Kroatisch, Slowakisch, Slowenisch, Tsche
chisch und Ungarisch jedoch mindestens fünf Schüler,
melden; ein Freigegenstand oder eine unverbindliche
Übung ist zu führen, wenn sich hiefür mindestens
15 Schüler, für Hauswirtschaft oder für eine Fremdspra
che mindestens zwölf, für die Sprachen Kroatisch, Slowa
kisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch jedoch
mindestens fünf Schüler, melden. An allen übrigen öffent
lichen Pflichtschulen ist ein alternativer Pflichtgegen
stand (mit Ausnahme von Technischem Werken und Tex
tilem Werken an der Oberstufe der Volksschule und an
der Hauptschule), ein Freigegenstand oder eine unver
bindliche Übung zu führen, wenn sich hiefür mindestens
15 Schüler, für Hauswirtschaft oder für eine Fremdspra
che mindestens zwölf, für die Sprachen Kroatisch, Slowa
kisch, Slowenisch, Tschechisch und Ungarisch jedoch
mindestens fünf Schüler, melden; die alternativen Pflicht
gegenstände Technisches Werken und Textiles Werken
sind an der Oberstufe der Volksschule und an der Haupt
schule zu führen, wenn sich hiefür mindestens so viele
Schüler, als es einem Viertel der nach § 11 Abs. 1 bzw.
§ 15 Abs. 1 vorgesehenen Klassenschülerhöchstzahl ent
spricht, melden. Die Mindestzahl für die Weiterführung
von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen
darf die Mindestzahl von erforderlichen Anmeldungen um
nicht mehr als drei, sofern die Mindestzahl von erforderli
chen Anmeldungen unter zwölf liegt, um nicht mehr als
zwei unterschreiten.
(3) In Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, ist ein Förderunterricht abzuhalten, wenn zum Besuch desselben in Sonderschulen mindestens
drei Schüler, ansonsten mindestens sechs Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbe reitet werden sollen oder deren Übertritt in eine niedri-Seite 112
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
gere Leistungsgruppe verhindert werden soll, verpflichtet sind. Ein Förderunterricht ist überdies abzuhalten, wenn sich für ihn in der Grundschule (erste bis vierte Schulstufe) und in der Sonderschule mindestens drei Schüler, in den sonstigen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der Berufsschule mindestens sechs Schüler, ansonsten mindestens acht Schüler, die für einen Förderunterricht in Betracht kommen, melden. Dieser Absatz ist jedoch nur insoweit anzuwenden, als ein Förderunterricht im Lehrplan vorgesehen ist.
(4) Falls die tatsächliche Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freige genstandes oder einer unverbindlichen Übung liegt, kann der Freigegenstand bzw. die unverbindliche Übung ge führt werden, wenn sich alle Schüler der Klasse anmel den; der Freigegenstand oder die unverbindliche Übung darf jedoch nicht weitergeführt werden, wenn die Zahl der teilnehmenden Schüler die tatsächliche Schülerzahl der Klasse um mehr als zwei unterschreitet.
(5) Zur Erreichung der notwendigen Mindestzahl zur Führung des Unterrichtes gemäß Abs. 2 und 3 können die Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden. Die für die betreffende Schul art geltende Klassenschülerhöchstzahl darf jedoch nicht überschritten werden. Wird dennoch die für die Abhal tung der alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken und Textiles Werken an der Oberstufe der Volks schule, der Hauptschule und den Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule vorgesehene Mindestzahl nicht erreicht, so können diese geführt werden, wenn sich mindestens ein Drittel der Schüler der betreffenden Klas se anmeldet.
§4
Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter
(1) Gesetzlicher Schulerhalter einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule, eines öffentlichen Polytechni schen Lehrganges sowie einer öffentlichen Klasse, eines öffentlichen Kurses oder einer öffentlichen Heilstätten schule gemäß § 17 Abs. 4 ist die Gemeinde, in deren Ge biet die Schule (der Polytechnische Lehrgang, die Klas se, der Kurs) ihren Sitz hat (Schulsitzgemeinde).
(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, de ren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet er streckt, sowie einer öffentlichen Berufsschule ist das Land.
(3) Gesetzlicher Heimerhalter eines öffentlichen Schü lerheimes ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(4)Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen bzw. der öffentlichen Schüler heime und die Tragung der Kosten hiefür obliegt, unbe schadet der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Bei tragsleistungen, dem gesetzlichen Schulerhalter bzw. dem gesetzlichen Heimerhalter.
(5)Die Beistellung der für die öffentlichen Pflichtschu len erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Die Beistel lung der für die öffentlichen Schülerheime erforderlichen Erzieher obliegt dem gesetzlichen Heimerhalter. Hiedurch werden Regelungen auf dem Gebiete der Tragung des Personalaufwandes und besoldungsrechtliche Vor
schriften nicht berührt.
§5
Unentgeltlichkeit des Schulbesuches; Schülerheimbeiträge
(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist unbe schadet sonstiger Rechtsvorschriften für alle Schüler un entgeltlich.
(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim unterge brachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung allge mein ein angemessener, jedoch höchstens kosten deckender Beitrag eingehoben werden, der in Pauschal sätzen festzusetzen ist.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 sind von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukom men haben. Die Beiträge sind privatrechtlicher Natur.
§6
Verfahrensbestimmungen; Wirkungsbereich der Gemeinden
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollzie hung dieses Landesgesetzes ergeben, kommt den ge
setzlichen Schulerhaltern sowie den zu einem Schul
sprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgeset zes 1991 zu.
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben
der Gemeinden mit Ausnahme der Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs gemäß § 47 (soweit der Bürgermeister zuständige Behörde ist) und der Vor
schreibung von Schulerhaltungsbeiträgen gemäß § 51, § 53 und § 54 sind solche des eigenen Wirkungsberei ches. Dazu gehören im besonderen auch die Aufgaben, die einer Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter oder als gesetzlichem Heimerhalter zukommen.
(3) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Anhö
rungsrechte sind binnen vier Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, so kann Zustimmung angenommen
werden.
§7 Zuständigkeit des Schulleiters
Jene schulorganisatorischen Maßnahmen nach diesem Landesgesetz, die nur für den Bereich einer Schule wirksam werden sollen und die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen, sind vom jeweiligen Schulleiter zu treffen; dieser ist hiebei an die Weisungen der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
II. HAUPTSTÜCK
Aufbau, Organisationsform, Lehrer und Klassen-schülerzahlen der öffentlichen Pflichtschulen
a) Volksschulen
§8 Aufbau
(1) Die Volksschule umfaßt die Vorschulstufe sowie die Grundschule (erste bis vierte Schulstufe) und bei Bedarf eine Oberstufe mit vier Schulstufen. Jeder Schulstufe hat - soweit die Schülerzahl dies zuläßt - jeweils eine Klas se zu entsprechen.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schul stufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17. Stück, Nr. 35
Seite 113
Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Bei zu geringer Schülerzahl in der Vorschulstufe tritt an die Stelle einer Vorschulklasse eine Vorschulgruppe.
§9 O rgan isationsf ormen
(1)Volksschulen sind zu führen:
(2) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entschei det nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregie rung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
(3) An den Volksschulen sind im Rahmen der Vorschul stufe nach Möglichkeit Vorschulklassen bzw. Vorschul gruppen einzurichten. Vorschulklassen werden an allen Schultagen, Vorschulgruppen an zwei oder drei Schulta gen einer Woche geführt. Wenn und solange die Mindestschülerzahl sieben (§ 11 Abs. 2) gegeben ist und die räumlichen und personellen Voraussetzungen es zulas sen, ist die Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche zu führen.
(4) Wird die zur Führung einer Vorschulklasse erforder liche Mindestschülerzahl (§11 Abs. 2) erst im Laufe des ersten Semesters nach dem 15. November erreicht, so ist, soweit die Schülerzahl dies zuläßt, im zweiten Seme ster eine Vorschulklasse zu führen. Eine einmal einge richtete Vorschulklasse ist grundsätzlich bis zum Ende des Semesters als Klasse zu führen, auch wenn die Schülerzahl unter zehn sinkt. Wenn jedoch die Zahl der Schüler unter vier sinkt, ist weder eine Vorschulklasse noch auch eine Vorschulgruppe weiterzuführen.
§ 10 Lehrer
(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist - abge sehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und ein zelnen Unterrichtsstunden - durch einen Klassenlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volks schulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Leh rer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienst rechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religions unterrichtsrechtes, nicht berührt.
§11 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 30, in einer ein- oder zweiklassigen Volksschule 28 nicht übersteigen und zehn nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf zehn, in einer Vorschulgruppe mit einem Unterricht an drei Schultagen je Woche sieben und in einer Vorschul gruppe mit einem Unterricht an zwei Schultagen je Wo che vier nicht unterschreiten und in einer Vorschulklasse 20 nicht überschreiten.
(3) Der Unterricht im Gegenstand Lebende Fremdspra
che ist bei einer Mindestschülerzahl von 30, in den Ge genständen Werkerziehung, Technisches Werken und Textiles Werken bei einer Mindestschülerzahl von 20 und in den Gegenständen Geometrisches Zeichnen und Hauswirtschaft bei einer Mindestschülerzahl von 16 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. Der Unterricht im Gegenstand Leibesübungen ist bei
einer Mindestschülerzahl von 30 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, in Übungsberei chen mit besonderen Sicherheitsanforderungen, wie Schilauf und Schwimmen, wenn die Mindestschülerzahl 20 erreicht. Dies gilt jedoch nicht für die Trennung des Unterrichtes nach Geschlechtern in Leibesübungen.
b) Hauptschulen
§12 Aufbau
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen (fünfte bis achte Schulstufe).
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksich tigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzu fassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtge genständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremd
sprache entsprechend der Einstufung in Leistungsgrup pen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§15 Abs. 2) zu sammenzufassen.
§ 13 Sonderformen der Hauptschule
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder ein
zelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.
(2) Über die Führung der Sonderformen gemäß Abs. 1
entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des ge setzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegi um) und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 14 Lehrer
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und die erfor derlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienst rechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsun terrichtsrechtes, nicht berührt.
§15 Klassenschülerzahl
(1) Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, entscheidet hierüber die Landes-Seite 114
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
regierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschüler-höchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen.
(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache ist der Unter
richt in Schülergruppen zu erteilen, sofern mindestens zehn Schüler die betreffende Schulstufe besuchen. Auf jeder Schulstufe und in jedem Pflichtgegenstand darf die Anzahl der Schülergruppen die Anzahl der Klassen um eine, ab sechs Klassen um zwei überschreiten. Werden auf einer Schulstufe Parallelklassen geführt, so darf die Schülergruppenhöchstzahl abweichend vom vorstehen
den Satz unter Bedachtnahme auf die räumlichen und
personellen Gegebenheiten an der betreffenden Schule soweit überschritten werden, als es zur Vermeidung meh rerer Leistungsgruppen in einer Schülergruppe erforder lich ist. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf 30 nicht überschreiten und je Schule im Durchschnitt zehn nicht unterschreiten. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dürfen an Hauptschulen mit nur einer ein zigen Klasse auf der achten Schulstufe für diese ab 21 Schülern drei Schülergruppen eingerichtet werden; in diesem Fall bezieht sich die Durchschnittszahl zehn nur auf die fünfte bis siebente Schulstufe.
(3) Statt für die gesamte Klasse ist der Unterricht in Werkerziehung und in Hauswirtschaft in Schülergruppen zu erteilen, wenn die Schülerzahl in Werkerziehung min destens 20 und in Hauswirtschaft wenigstens 16 beträgt. Der Unterricht ist statt für die gesamte Klasse in Schüler gruppen zu erteilen, wenn in Maschinschreiben die Schü lerzahl 20, in Bildnerischer Erziehung 31, in Leibesübun gen 28, in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheits anforderungen wie Schilauf und Schwimmen jedoch 20
erreicht. Ebenso ist der Unterricht in Technischem Wer ken und in Textilem Werken bei einer Mindestschülerzahl von 20, in Geometrischem Zeichnen bei einer Mindest schülerzahl von 16 und in Einführung in die Informatik bei einer Mindestschülerzahl von 19 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In Einführung in die Informatik darf die Mindestschülerzahl von 19 unterschrit ten werden, wenn es die am Schulstandort vorhandene Anzahl von Geräten nicht ermöglicht, daß nur höchstens zwei Schüler jeweils an einem Gerät arbeiten; in diesem Fall darf die Mindestschülerzahl von 13 nicht unterschrit ten werden.
(4) Bei der Trennung nach Geschlechtern in Leibes
übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 3 bestimmte Schülerzahl nicht überschritten wird und zumindest in einer der zusammenzufassenden Klassen ansonsten der Unterricht für weniger als sechs Schüler erteilt werden müßte.
(5) Bei Hauptschulen (einzelnen Klassen) unter beson derer Berücksichtigung der musischen Ausbildung darf eine Schülergruppe in Instrumentalmusik nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Schüler umfassen.
c) Sonderschulen
§ 16 Aufbau
(1) Die Sonderschule umfaßt acht, im Falle der Einbeziehung des Polytechnischen Lehrganges neun Schulstufen. Die Einteilung der Klassen ribhtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei sind
die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule (§ 8), der Hauptschule (§ 12) und des Polytechnischen Lehrganges (§ 20) insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt. Sofern der Schüler auf der betreffenden Schulstufe in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik nicht entsprechend gefördert werden kann, ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen.
(2) Ferner sind an den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, nach Möglichkeit Vorschulklassen (Vorschulgruppen) einzurichten. Vorschulklassen sind an allen Schultagen, Vorschulgruppen an drei Schultagen einer Woche zu führen. § 9 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§17 Organisationsformen
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erforder nissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule oder einem Polytechni schen Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art an geschlossen sind, zu führen. Ferner können in einer Son derschutklasse Abteilungen eingerichtet werden, die ver schiedenen Sonderschularten entsprechen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Be
tracht:
oder lernschwache Kinder);
Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
Sonderschule für schwerhörige Kinder;
Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosen
bildung);
Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige
Kinder);
(3) Die im Abs. 2 unter Z. 2 bis 8 angeführten Sonder schulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung "Volks schule", "Hauptschule" bzw. "Polytechnischer Lehr gang", in den Fällen der Z. 2 und 7 unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen.
(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der ge sundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kurs mäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, des Polytechnischen Lehrganges oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Vor aussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klas sen und Kurse können auch "Heilstättenschulen" einge richtet werden.
(5) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschu
len können Klassen für mehrfach behinderte Kinder an
geschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer ent
sprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Son
derschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt
werden.
(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Poly
technischen Lehrgängen können therapeutische und
funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
Seite 115
werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987, eingeleitet wurde, für die Überprüfung der Sonderschulbedürftigkeit Kurse durchgeführt werden.
(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 6 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium).
§ 18 Lehrer
§ 10 und § 14 sind unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der
Sonderschule sinngemäß anzuwenden.
§19 Klassenschülerzahl
(1)Die Zahl der Schüler in einer Klasse
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderun gen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie je denfalls zehn nicht übersteigen darf.
(3) Der Unterricht in den Gegenständen Informatik, Ein führung in die Informatik, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft und Geometri sches Zeichnen ist in Sonderschulen (Sonderschulklas sen), deren Klassenschülerhöchstzahl zwölf oder mehr beträgt, bei einer SchülerzahJ von mindestens acht, an den übrigen Sonderschulen (Sonderschulklassen) bei Er reichen einer gegenüber der jeweiligen Klassenschüler höchstzahl um zwei verminderten tatsächlichen Schüler zahl und in der Sonderschule (Sonderschulklasse) für körperbehinderte Kinder bei einer Schülerzahl von min destens sechs statt für die gesamte Klasse in Schüler gruppen zu erteilen. In den Gegenständen Informatik, Einführung in die Informatik, Werkerziehung, Techni sches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft, Geome trisches Zeichnen und Leibesübungen können Schüler
mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusam
mengefaßt werden, soweit die auf Grund der Abs. 1 und 2 und des ersten Satzes dieses Absatzes bestimmte
Schülerzahl nicht überschritten wird.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Son derschule für Gehörlose darf sechs, an einer anderen
Sonderschule acht nicht unterschreiten und die jeweilige Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulgruppe an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose darf drei, an einer anderen Sonderschule vier nicht unterschreiten.
(5) An den im § 17 Abs. 3 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges sind in Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um eine überschreiten darf. Die durchschnittliche Klassenschülerzahl für die Einrichtung von Schülergruppen darf auf einer Schulstufe der jeweiligen Sonderschulart an den im § 17 Abs. 2 unter Z. 2, 3 und 8 angeführten Sonderschulen acht, an den im § 17 Abs. 2 unter Z. 4 und 6 angeführten Sonderschulen fünf und an den im § 17 Abs. 2 unter Z. 5 und 7 angeführten Sonderschulen vier nicht unterschreiten. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die entsprechende, im Abs. 1 oder 2 genannte Zahl nicht übersteigen.
d) Polytechnische Lehrgänge
§20 Aufbau
(1) Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (neunte Schulstufe).
(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammen zufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflicht gegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Ma
thematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgrup pen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 23 Abs. 2) zu sammenzufassen.
§21 Organisationsformen
(1) Der Polytechnische Lehrgang ist unter der Voraus setzung von wenigstens vier Klassen als selbständige Schule zu führen; unter der Voraussetzung von wenig stens drei Klassen kann der Polytechnische Lehrgang als selbständige Schule geführt werden. Ist die Schülerzahl für die Führung als selbständige Schule zu gering, so kann der Polytechnische Lehrgang in organisatorischem Zusammenhang mit einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule geführt werden.
(2) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 entschei det die Landesregierung nach Anhörung des gesetzli
chen Schulerhalters, des Bezirksschulrates (Kollegium)
und des Laribesschulrates (Kollegium).
§22 Lehrer
(1) Der Unterricht in den Klassen des Polytechnischen Lehrganges ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für die Polytechnischen Lehrgänge sind die erfor derlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Lehr gänge, die als selbständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienst rechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religions unterrichtsrechtes, nicht berührt.
Seite 116
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
§23 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des Polytechni schen Lehrganges darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus schwerwiegen den organisatorischen Gründen (z.B. zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, ent scheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates. Für Polytechnische Lehrgänge, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 19 ge nannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behin derungsart. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde; dabei ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen Bedacht zu nehmen.
(2) Im Hinblick auf die Leistungsgruppen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache sind nach Maß
gabe der folgenden Bestimmungen eigene Schülergrup
pen einzurichten. Die Anzahl der Schülergruppen in den einzelnen Pflichtgegenständen darf die Anzahl der Klas sen um eine, ab sechs Klassen um zwei und ab elf Klas sen um drei überschreiten. Die Schülerzahl in den Schü lergruppen darf 30 nicht überschreiten und im Durch schnitt zehn nicht unterschreiten.
(3) Der Unterricht ist in Maschinschreiben bei einer Mindestschülerzahl von 25, in Werkerziehung bei einer Mindestschülerzahl von 20, in Hauswirtschaft und Kinder pflege bei einer Mindestschülerzahl von 16 und in Infor matik bei einer Mindestschülerzahl von 19 statt für die ge samte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In Informatik darf die Mindestschülerzahl von 19 unterschritten wer den, wenn es die am Schulstandort vorhandene Anzahl von Geräten nicht zuläßt, daß nur höchstens zwei Schüler jeweils an einem Gerät arbeiten; in diesem Fall darf die Mindestschülerzahl von 13 nicht unterschritten werden. Der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen ist in Übungsbereichen mit besonderen Sicherheitsanforde
rungen, wie Schilauf und Schwimmen, statt für die ge samte Klasse in Schülergruppen zu erteilen, wenn die Schülerzahl 20 erreicht.
(4) Zur Ermöglichung des Unterrichts in den alternati ven Pflichtgegenständen können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefaßt werden, soweit
dadurch die auf Grund der Abs. 1 bis 3 bestimmte Schü lerzahl nicht überschritten wird.
(5)In den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung, Hauswirtschaft und Kinderpflege sowie Leibesübungen kön nen Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden.
e) Berufsbildende Pflichtschulen (Berufsschulen)
§24 Aufbau
(1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsaus bildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 617/1987) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zu läßt - eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) § 8 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§25 Organisationsformen
(1) Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2)Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichts ausmaß - zu führen:
(3) An den lehrgangsmäßigen Berufsschulen ist eine Unterbrechung des Lehrganges zu Weihnachten, aus An laß von Semesterferien und zu Ostern zulässig. Der Lehr gang ist insoweit zu verlängern, als durch diese Unterbre chung, allenfalls im Zusammenhang mit anderen schul freien Tagen, die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Un terrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten würde.
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2
entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des ge setzlichen Schulerhalters und des Landesschulrates (Kol legium).
§ 26 Lehrer
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach Maßga be der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertre ter des Leiters, sowie die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienst rechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religions unterrichtsrechtes, nicht berührt.
§27 Klassenschülerzahl
(1) Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. So fern hievon aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen (z.B. zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen er forderlich ist, entscheidet hierüber die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschul rates. Die Teilung von Klassen ist nur zulässig, wenn die Klassenschülerhöchstzahl überschritten würde.
(2) Der Unterricht ist im Gegenstand Leibesübungen
bei einer Mindestschülerzahl von 30, in den Gegenstän den Stenotypie und Phonotypie, Maschinschreiben, Le bende Fremdsprache und Warenkunde für Schüler unter schiedlicher Fachbereiche bei einer Mindestschülerzahl von 25, im Gegenstand Verkaufskunde und im Gegen
stand Fachzeichnen sowie in den praktischen Unter richtsgegenständen bei einer Mindestschülerzahl von 20 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu ertei len. Wenn es die räumliche oder gerätemäßige Ausstat tung erfordert, kann die Teilung in Schülergruppen für den Unterricht in praktischen Unterrichtsgegenständen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17. Stück, Nr. 35
Seite 117
schon bei einer Schülerzahl von 18 vorgenommen werden; dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Leibesübungen nach Geschlechtern und für die praktischen Unterrichtsgegenstände, soweit aus Sicherheitsgründen eine niedrigere Zahl erforderlich ist.
(3) Im Hinblick auf die Führung von Leistungsgruppen sind nach Maßgabe der folgenden Absätze Schülergrup pen zu bilden.
(4) Bei einer Schülerzahl von wenigstens 20 sind jeden falls zwei Schülergruppen zu bilden; darüber hinaus ist bei jeweils mindestens 20 weiteren Schülern eine weitere Schülergruppe zu bilden.
(5) An ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen dürfen bei zwei oder drei Parallelklassen höchstens vier Schülergruppen und bei vier Parallelklassen höchstens sechs Schülergruppen gebildet werden. Bei fünf Parallel klassen dürfen höchstens sieben, sofern es jedoch aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen erforder
lich ist, höchstens acht Schülergruppen gebildet werden. Ab sechs Parallelklassen darf die Anzahl der Schüler gruppen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als zwei, ab zehn Parallelklassen um nicht mehr als drei, ab 15 Parallelklassen um nicht mehr als vier und ab 20 Pa rallelklassen um nicht mehr als fünf übersteigen. Als Pa rallelklassen gelten alle Klassen für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen auf einer Stufe.
(6) Die Zahl der Schülergruppen darf an lehrgangsmä ßigen Berufsschulen die Anzahl aller Klassen (für einen Lehrberuf oder eine Gruppe von Lehrberufen) eines Lehr ganges auf einer Stufe um nicht mehr als eine, ab sechs Klassen um nicht mehr als zwei, ab elf Klassen um nicht mehr als drei und ab 16 Klassen um nicht mehr als vier übersteigen.
III. HAUPTSTÜCK
Errichtung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen und der öffentlichen Schülerheime
§28 Errichtung
(1) Unter Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.
(2) Öffentliche Pflichtschulen sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 33 überall dort zu errichten, wo unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Schulpflichtigen und einen die sen zumutbaren Schulweg der Bedarf hiefür gegeben ist. Bei der Ermittlung des Bedarfes ist auch auf das Beste hen von privaten Pflichtschulen, denen nach den hiefür bestehenden Gesetzen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, Bedacht zu nehmen.
(3) In jenen Fällen, in denen nach Abs. 2 mehrere Ge meinden als gesetzlicher Schulerhalter einer zu errich tenden öffentlichen Pflichtschule in Betracht kämen und die Gemeinden sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, entscheidet die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates und des Bezirks
schulrates unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Billigkeit, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.
§29 Errichtung der öffentlichen Volksschulen
Eine öffentliche Volksschule hat dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet,
mindestens 100 volksschulpflichtige Kinder wohnen, die sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Volksschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§30 Errichtung der öffentlichen Hauptschulen
Öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dicht besiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder eine Hauptschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem geschlossenen Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 120 hauptschulfähige Kinder wohnen, welche sonst zur Erreichung der nächsten öffentlichen Hauptschule einen nicht zumutbaren Schulweg zurücklegen müßten.
§31 Errichtung der öffentlichen Sonderschulen
(1) Öffentliche Sonderschulen haben, erforderlichen falls unter Angliederung eines Schülerheimes, nach Maß gabe des Bedarfes unter Bedachtnahme darauf, daß
möglichst alle Kinder, die für den Besuch einer Sonder schule in Betracht kommen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine ihrer Behinderung entsprechende Son
derschule besuchen können, dort zu bestehen, wo in
einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, minde stens 50 behinderte Kinder wohnen.
(2) Kommen mehr Schüler, als es der Hälfte der nach § 19 Abs. 1 vorgesehenen Klassenschülerhöchstzahlen für die betreffende Behinderungsart entspricht, für den Besuch einer öffentlichen Sonderschule in Betracht, sind jedoch die Voraussetzungen für das Bestehen einer öf fentlichen Sonderschule (Abs. 1) nicht gegeben, so sind Sonderschulklassen zu errichten und einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule oder einem Polytechnischen
Lehrgang oder einer Sonderschule anderer Art anzu
schließen.
(3) Für angeschlossene Sonderschulklassen (Abs. 2)
sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Be stimmungen dieses Landesgesetzes sinngemäß anzu
wenden. Solche Sonderschulklassen gelten als Bestand
teil der Schule, der sie angeschlossen sind.
§32
Errichtung der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge
(1) Öffentliche Polytechnische Lehrgänge als selbstän dige Schulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß
alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allge meinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, den Polytechnischen Lehrgang bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können, dort zu beste
hen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 100 Kinder wohnen, die für den Besuch des öffentlichen Polytechnischen Lehrganges in Betracht kommen. Unter denselben Voraussetzungen kann ein öf fentlicher Polytechnischer Lehrgang mit drei Klassen als selbständige Schule geführt werden, wenn mindestens 75 Kinder für den Besuch des öffentlichen Polytechni schen Lehrganges in Betracht kommen.
(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges als selbstän dige Schule (Abs. 1) nicht gegeben sind, können bei
Seite 118
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17. Stück, Nr. 35
mindestens 20 Schülern unter den sonstigen Bedingungen des Abs. 1 Polytechnische Lehrgänge in organisatorischem Zusammenhang mit einer Hauptschule, nach den örtlichen Gegebenheiten auch mit einer Volksschule oder einer Sonderschule errichtet werden. § 4 Abs. 1, wonach gesetzlicher Schulerhalter eines öffentlichen Polytechnischen Lehrganges die Gemeinde ist, in deren Gebiet die Schule ihren Sitz hat, wird hiedurch nicht berührt.
§33 Errichtung der öffentlichen Berufsschuten
(1) Öffentliche Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu be stehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufs
schule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Nach Maßgabe des Bedarfes haben öffentliche Be
rufsschulen (Abs. 1) entweder als ganzjährige Berufs schulen oder, erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes, als lehrgangsmäßige Berufsschu len oder als saisonmäßige Berufsschulen zu bestehen.
(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehr berufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen öf
fentlichen Berufsschule angeschlossen werden.
(4) Für Berufsschulklassen, die an öffentliche Berufs schulen angeschlossen sind (Abs. 3), sind die für die öf fentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen die ses Landesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Solche Berufsschulklassen gelten als Bestandteil der Schule, der sie angeschlossen sind.
§34 Expositurklassen
(1) Um den Schulpflichtigen den Besuch der öffentli chen Pflichtschule zu erleichtern, insbesondere um den Schulbesuch den Schulpflichtigen auch in verkehrsun günstiger Lage und zu jeder Jahreszeit zu ermöglichen, können im Verband einer öffentlichen Pflichtschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen er richtet werden, falls nicht die Voraussetzungen für die Er richtung einer selbständigen öffentlichen Pflichtschule gegeben sind.
(2) Für Expositurklassen sind die für die öffentlichen Pflichtschulen geltenden Bestimmungen dieses Landes gesetzes sinngemäß anzuwenden.
§35 Öffentliche Schülerheime
(1)Öffentliche Schülerheime (Internate), die aus schließlich oder vorwiegend für Schüler von öffentlichen Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbstän dig oder in organisatorischem Zusammenhang mit sol
chen Schulen bestehen.
(2)Für öffentliche Schülerheime sind § 28 Abs. 1, § 36, § 38, § 48 bis § 52, § 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 56, § 58 und § 59 sinngemäß mit der Maßgabe anzu
wenden, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist und daß die damit verbundenen Kosten solche des lau fenden Betriebes (§ 50) sind.
§36 Verfahren bei Errichtung öffentlicher Pflichtschulen
(1) Die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule be darf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungs bewilligung). Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Vor aussetzungen der §§ 29 bis 33 gegeben sind und die örtli che Lage der Schule geeignet ist.
(2) Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landesschulrat zu hören. Außerdem ist der Bezirksschul rat hinsichtlich der öffentlichen Volks-, Haupt- und Son derschulen sowie der Polytechnischen Lehrgänge zu hö ren. Vor Erteilung der Errichtungsbewilligung öffentlicher Berufsschulen ist der Kammer der gewerblichen Wirt
schaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur Stel lungnahme zu geben.
(3) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung ist die Errichtung öffentlicher Pflichtschulen vom gesetzlichen Schulerhalter außer in der üblichen Weise auch in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§37 Teilung der öffentlichen Pflichtschulen
(1) Die Teilung einer öffentlichen Pflichtschule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Teilungsbewilli gung). Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn durch einen längeren Zeitraum eine entsprechend hohe Anzahl von Klassen bzw. Schülern vorhanden ist. Bei Volks- und Sonderschulen kann die Teilung bewilligt werden, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren mehr als zwölf Klassen, bei Hauptschulen und Polytechnischen Lehr
gängen, wenn durch einen Zeitraum von drei Jahren
mehr als 15 Klassen geführt werden.
(2) Für das Verfahren bei der Teilung einer öffentlichen Pflichtschule gilt § 36 sinngemäß.
§38 Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen
(1) Die Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule be darf der Bewilligung der Landesregierung (Auflassungs bewilligung). Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzli chen Schulerhalters zu erteilen, wenn die Voraussetzun gen für die Errichtung der Schule (§§ 29 bis 33) nicht mehr gegeben sind und die Nachteile des Weiterbestan des der Schule seine Vorteile überwiegen. Im Zweifel ist den öffentlichen Interessen, die für den Weiterbestand der Schule sprechen, der Vorrang gegenüber dem Inter esse des gesetzlichen Schulerhalters an der Auflassung der Schule einzuräumen.
(2) Die Landesregierung kann die Auflassung einer öf fentlichen Pflichtschule von Amts wegen anordnen, wenn für das Bestehen der betreffenden Schule kein Bedarf mehr gegeben ist.
(3) Für das Verfahren bei der Auflassung einer öffentli chen Pflichtschule gilt § 36 sinngemäß.
(4) Die Auflassungsbewilligung (Abs. 1) für öffentliche Volks- und Hauptschulen muß dann nicht erteilt werden, wenn die Schülerzahl der vor dem 24. September 1965 errichteten Volks- und Hauptschulen der im geltenden O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz als Voraussetzung für die Errichtung solcher Schulen festgesetzten erhöh ten Schülerzahl nicht entspricht.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
Seite 119
IV. HAUPTSTÜCK Schulsprengel
§39 Sprengelfestsetzung (Einschulung)
(1)Für jede öffentliche Pflichtschule hat ein Schul sprengel zu bestehen. Der Schulsprengel ist anläßlich der Errichtung der Schule nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen (Einschulung). Der Schul
sprengel ist nach Erfordernis zu ändern oder aufzuhe ben. Die für die Festsetzung des Schulsprengeis gelten den Bestimmungen sind sinngemäß auch für die Ände
rung und Aufhebung anzuwenden.
(2)Soweit erforderlich kann für Expositurklassen, Klas sen einer Hauptschule unter besonderer Berücksichti gung der musischen oder sportlichen Ausbildung, einzel ne Schulstufen (z.B. Ober- und Unterstufe der öffentli chen Volksschulen) oder für einzelne Unterrichtsgegen stände (z.B. Hauswirtschaft) ein vom allgemeinen Schul sprengel der betreffenden öffentlichen Pflichtschule abweichender Sprengel festgesetzt werden.
§40 Volksschulsprengel - Grundschule
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Volksschule umfaßt das Gebiet, in dem die für die Volksschule in Be tracht kommenden volksschulpflichtigen Kinder, denen der Schulweg zumutbar ist, wohnen.
(2) Die Volksschulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen. Für die Festsetzung des Schulsprengels sind in der Regel die Gemeindegrenzen maßgebend. Zur Erleichterung des Schulweges können jedoch einzelne Gemeindeteile in den Schulsprengel einer in einer ande ren Gemeinde liegenden Schule eingeschult werden.
Ferner können nach Bedarf für größere Gemeinden meh rere Schulsprengel, für kleinere Gemeinden ein gemein samer Schulsprengel festgesetzt werden.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Schul
sprengel unter Zugrundelegung der Grundsätze des § 29 durch Verordnung festzusetzen. Vor Erlassung der Ver ordnung sind der Bezirksschulrat, der gesetzliche Schul erhalter und die beteiligten Gebietskörperschaften zu hö ren. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4) Soll ein Gebiet, das außerhalb des politischen Bezir kes liegt, in den Schulsprengel eingeschult werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit der für dieses Ge biet örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein vernehmlich vorzugehen. Soll sich jedoch der Schul
sprengel auf das ganze Landesgebiet erstrecken, so ist er durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen; vor Erlassung der Verordnung sind der Landesschulrat und der nach dem Sitz der Schule in Betracht kommende Bezirksschulrat zu hören.
(5) Soll der Schulsprengel sich über das Landesgebiet hinaus erstrecken oder soll ein Gebiet in einen Schul sprengel eingeschult werden, dessen Schulsitzgemeinde außerhalb des Landes gelegen ist, so darf die Verord nung erst erlassen werden, sobald die beteiligten Lan desregierungen über die zu treffenden Maßnahmen das Einvernehmen hergestellt haben.
§41 Volksschulsprengel - Vorschulstufe
(1) Der für eine Volksschule (Grundschule) festgesetzte Schulsprengel bildet - unbeschadet der die Schulpflicht
regelnden Vorschriften - auch den Pflichtsprengel der Vorschulstufe der betreffenden Volksschule.
(2) Die Berechtigungssprengel für Vorschulstufen sind so festzusetzen, daß Vorschulstufen mit möglichst hoher Organisationsform (möglichst Vorschulklassen) Zustan dekommen. Die Berechtigungssprengel müssen lücken
los aneinandergrenzen; sie können sich auch über decken.
(3) Im Berechtigungssprengel sind jene Kinder auf Ver langen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Vorschulstufe aufzunehmen, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch der Vorschulstufe in Betracht kommen.
(4) Zuständig zur Festsetzung der Berechtigungsspren gel (Abs. 2) ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlas sung der Verordnung sind der Bezirksschulrat, der ge setzliche Schulerhalter und die beteiligten Gebietskörper schaften zu hören. Die Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. § 40 Abs. 4 und 5 ist sinn gemäß anzuwenden.
§42 Hauptschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Hauptschule kann - unbeschadet der die Schulpflicht regelnden Vor schriften - in einen Pflichtsprengel und einen Berechti gungssprengel geteilt werden. Zumindest die Berechti gungssprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen;
sie können sich auch überdecken.
(2) Der Pflichtsprengel umfaßt das Gebiet, in dem jene nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften für den Besuch einer öffentlichen Hauptschule in Betracht kom menden Kinder wohnen, denen der Besuch dieser Schu
le hinsichtlich des Schulweges zugemutet werden kann.
(3) Der Berechtigungssprengel umfaßt das Gebiet, aus welchem die hauptschulfähigen Kinder auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten in die Schule aufzunehmen sind.
(4) § 40 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§43 Sonderschulsprengel
(1) Für die öffentlichen Sonderschulen und die Sonder schulklassen (§ 31 Abs. 3) gilt § 42 sinngemäß.
(2) Für die Vorschulstufe an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, ist ein eigener Schulsprengel festzusetzen. § 42 ist sinngemäß anzuwenden.
§44 Schulsprengel für Polytechnische Lehrgänge
Für die öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge (Lehrgangsklassen - § 32 Abs. 2) gilt § 40 sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Festsetzung der Schulsprengel auch der Landesschulrat zu hören ist.
§45 Berufsschulsprengel
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule (Berufsschulklasse - § 33 Abs. 3) umfaßt das Gebiet, in dem die für die betreffende Schule in Betracht kommenden berufsschulpflichtigen Personen ihren Betriebsoll haben.
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden öffentlichen Berufsschulen müs sen lückenlos aneinandergrenzen.
Seite 120
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
(3) Die Festsetzung des Schulsprengels hat unter Zu grundelegung der Grundsätze des § 33 durch Verord
nung der Landesregierung zu erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesschulrat zu hören, und es ist den beteiligten Gebietskörperschaften, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Verord
nung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.
(4) § 40 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
§46 Sprengelangehörigkeit
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufs schulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Be triebsort maßgebend.
(2) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schul
sprengel er angehört, aufzunehmen.
(3) Den Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzu halten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschrif ten zum freiwilligen Besuch einer Pflichtschule berechtigt sind.
§47
Sprengelfremder Schulbesuch und Schulbesuch nicht schulpflichtiger
Personen
(1) Der Besuch einer öffentlichen Pflichtschule durch einen dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflich tigen (sprengelfremder Schulbesuch) ist - sofern es sich nicht um eine öffentliche Berufsschule handelt und nicht Abs. 2 und 3 anzuwenden sind - nur auf Grund einer
spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten spren gelfremden Schulbesuch bei der Bezirksverwaltungsbe hörde, in deren Bereich die sprengelmäßig zuständige Schule liegt, zu beantragenden Bewilligung zulässig.
(2) Liegen die sprengelmäßig zuständige sowie die um die Aufnahme ersuchte sprengelfremde Schule im Gebiet ein und derselben Gemeinde und überschreiten ihre
Sprengel die Gemeindegrenze nicht, so bedarf der spren gelfremde Schulbesuch dann keiner behördlichen Bewil ligung, wenn über ein bei der Leitung der um die Aufnah me ersuchten Schule schriftlich einzubringendes Gesuch der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sowohl die Leitung der ersuchten sprengelfremden Schule als auch die Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule dem sprengelfremden Schulbesuch zustimmen. Abs. 4 Z. 2 und 3 sowie Abs. 5 Z. 1 sind auf die Zustimmung der Schulleitungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird den Eltern oder sonstigen Erziehungsberech tigten nicht längstens zwei Monate vor dem beabsich tigten sprengelfremden Schulbesuch von der Schul leitung, an die das Gesuch (Abs. 2) gestellt worden ist, schriftlich mitgeteilt, daß die erforderlichen Zustimmun gen vorliegen, so entscheidet über Antrag der Bürger meister. Der Antrag ist von den Eltern oder sonstigen Er ziehungsberechtigten beim Gemeindeamt einzubringen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters im über
tragenen Wirkungsbereich steht die Berufung an die Be zirksverwaltungsbehörde - in Städten mit eigenem Sta tut an die Landesregierung - offen, die endgültig ent scheidet.
(4) Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 ist zu versagen, wenn
(5)Die Bewilligung nach Abs. 1 bzw. 3 kann versagt werden, wenn
(6)Im Verfahren über den Antrag (Abs. 1 bzw. 3) hat die zuständige Behörde vor ihrer Entscheidung den Bezirks schulrat zu hören; wenn der für die sprengelmäßig zu ständige Schule festgesetzte Schulsprengel sich auf den Bereich von zwei oder mehr politischen Bezirken er
streckt, hat die zur Entscheidung zuständige Bezirksver waltungsbehörde auch die berührte(n) andere(n) Bezirksverwaltungsbehörde(n) zu hören. Die Entscheidungsfrist beträgt abweichend vom § 73 des Allgemeinen Verwal tungsverfahrensgesetzes 1991 zwei Monate; sie beginnt frühestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des beabsich tigten sprengelfremden Schulbesuchs zu laufen.
(7)Die Aufnahme eines sprengelfremden Pflicht schülers oder eines nicht Schulpflichtigen in eine öffent liche Berufsschule bedarf der Zustimmung des gesetz lichen Schulerhalters nach Anhörung des Landesschulrates. Das diesbezügliche Gesuch ist vom Aufnah mewerber unmittelbar bei der um die Aufnahme ersuch ten Berufsschule einzubringen und von dieser weiter zuleiten.
(8)Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für die Aufnahme spren gelfremder Pflichtschüler aus anderen Bundesländern. In diesen Fällen ist die Zustimmung des gesetzlichen Schul erhalters der um die Aufnahme ersuchten sprengelfrem den Schule notwendig.
V. HAUPTSTÜCK Erhaltung der öffentlichen Pflichtschulen §48 Begriffe
(1) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes, die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften erforderlichen Hilfspersonals sowie die Tragung des Aufwandes für eine allenfalls eingerichtete Beaufsichtigung der Schüler im Bereich der Schulliegenschaften außerhalb der Unterrichtszeit zu verstehen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
Seite 121
(2) Die Kosten der Erhaltung einer öffentlichen Pflicht schule gliedern sich in den Bau- und Einrichtungsaufwand (§ 49) und in den laufenden Schulerhaltungsaufwand (§ 50).
(3) Zu den Schulliegenschaften im Sinne dieses Lan
desgesetzes zählen insbesondere der Schulgrund, die Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebenge
bäude, einzelne Schulräume, Lehrwerkstätten, Schul
bauplätze, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgär ten, die im Schulgebäude oder in einem zur Schule gehö renden Nebengebäude untergebrachten Wohnungen für
den Schulleiter, die Lehrer, für den Schulwart und sonsti ges Hilfspersonal sowie die öffentlichen Schülerheime.
(4) Für die Beistellung von Schulärzten ist in einer Wei se vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
§49 Bau- und Einrichtungsaufwand
Zum Bau- und Einrichtungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
§ 50 Laufender Schulerhaltungsaufwand
Als Kosten des laufenden Betriebes gehören zum laufenden
Schulerhaltungsaufwand insbesondere die Kosten für
die Instandhaltung der Schulliegenschaften,
die Instandhaltung und Erneuerung der Schulein
richtung,
und sonstigen Unterrichtsbehelfe, insbesondere auch
der Rundfunkgeräte und Filmgeräte,
sonstigen Betrieb der Schulliegenschaften mit Aus
nahme der Wohnungen,
erforderliche Hilfspersonal (z.B. Schulwart, Reini
gungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal
und Werkmeister),
(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungsbeiträge).
(2) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbe trieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalen
derjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schu le geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; dabei sind aber jene Schüler, die zum Zwecke des Schulbe
suchs in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzge
meinde ihrer Eltern wohnen, der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern zuzuzählen, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihren Eltern haben und dieser im eingeschulten Ge biet liegt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen Kalender jahres.
(3) Haben die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge kei ne Vereinbarung getroffen, so haben die gesetzlichen Schulerhalter jeweils bis zu dem auf das der Berechnung zugrunde liegende Kalenderjahr folgenden 1. Juni den eingeschulten Gemeinden die auf sie entfallenden Schul erhaltungsbeiträge mittels schriftlicher Zahlungsaufforde rung bekanntzugeben. Gegen die Zahlungsaufforderung kann von den beitragspflichtigen Gemeinden binnen zwei Wochen, vom Tag der Zustellung an gerechnet, beim ge setzlichen Schulerhalter Einspruch erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben, so sind die Schulerhal tungsbeiträge der Zahlungsaufforderung entsprechend an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten. Der rechtzeitig eingebrachte Einspruch hat die Wirkung, daß die laufenden Schulerhaltungsbeiträge von der nach der Schulsitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbe hörde, bzw. wenn das Land gesetzlicher Schulerhalter ist, von der Landesregierung bescheidmäßig festzuset zen sind. Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung bzw. des Bescheides fällig, wenn aus Billigkeitsrücksich ten nicht andere Zahlungsbedingungen festgesetzt sind. Nach Ablauf des Fälligkeitstages können gesetzliche Ver zugszinsen berechnet werden.
(4) Solange die beteiligten Gebietskörperschaften über die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge kei ne Vereinbarung getroffen haben oder solange keine rechtskräftige Zahlungsaufforderung oder kein rechts kräftiger Bescheid (Abs. 3) vorliegt, sind auf die laufen den Schulerhaltungsbeiträge gegen nachträgliche Ver rechnung vierteljährlich, und zwar am 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, Vorauszahlungen in der Höhe jeweils eines Viertels des letzten durch Zah lungsaufforderung oder Bescheid vorgeschriebenen Jah resbeitrages zu leisten; wurde über die Leistung der lau fenden Schulerhaltungsbeiträge eine Vereinbarung ge troffen, so ist der vereinbarte Betrag zugrunde zu legen. Wird die Zahlungsaufforderung (Abs. 3) erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorauszahlungen geleistet wur den, zur nachträglichen Verrechnung vorgelegt, so darf ihr keine höhere Kopfquote (Abs. 2) zugrundegelegt wer den als der geleisteten Vorauszahlung.
(5) Sind für einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß
§ 39 Abs. 2 vom allgemeinen Schulsprengel abweichen
de Sprengel festgesetzt, so ist für die nur am einzelnen
Unterrichtsgegenstand teilnehmenden Schüler eine ge
sonderte Kopfquote nach einem Pauschalsatz festzu
setzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jede
Seite 122
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17. Stück,
Nr. 35
demnach in Betracht kommende Schule diesen Pauschalsatz zu bestimmen, wobei nach Erfahrungsgrundsätzen der laufende Schulerhaltungsaufwand für den einzelnen Unterrichtsgegenstand dem gesamten laufenden Schulerhaltungsaufwand der Schule gegenüberzustellen ist. Bei wesentlichen Änderungen dieses Verhältnisses ist der Pauschalsatz neu zu bestimmen.
(6) Ist eine Gemeinde oder das Land gesetzlicher Schulerhalter mehrerer Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischer Lehrgänge, so ist die Kopfquote (Abs. 2) nicht für jede Schule gesondert, sondern für jede dieser Schularten gemeinsam zu berechnen. Die Kopfquote kann auch für mehrere oder alle dieser Schularten gemeinsam berechnet werden, solange dagegen von keiner Gemeinde, die zur Leistung von laufenden Schulerhaltungsbeiträgen verpflichtet ist, Widerspruch erhoben wird.
§52
Schulerhaltungsbeiträge für öffentliche Berufsschulen
(1) Die Gemeinden haben an das Land Beiträge zur Er haltung der öffentlichen Berufsschulen zu leisten. Diese Schulerhaltungsbeiträge sind Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand (laufende Schulerhaltungsbei träge) und Beiträge zum Bau- und Einrichtungsaufwand (Bau- und Einrichtungsbeiträge). Von oberösterreichi schen Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge im Ausmaß der Hälfte der gemäß Abs. 2 und 3 zu berechnen den Beiträge einzuheben.
(2) Für die Leistung der laufenden Schulerhaltungsbei träge gilt § 51 sinngemäß mit folgender Maßgabe:
(3)Für die Leistung der Bau- und Einrichtungsbeiträge gilt folgendes:
(1)Gastschulbeiträge sind Beiträge von Gebietskörper schaften, die im Sinne der Abs. 2 und 3 an einer öffentli chen Pflichtschule beteiligt sind, ohne daß ihr Gebiet zum Schulsprengel dieser Pflichtschule gehört.
(2) Besuchen Schüler die Schule in einem fremden
Schulsprengel, so hat die Gemeinde, in der der Schüler seinen Wohnort hat, dem gesetzlichen Schulerhalter der gemäß § 47 um die Aufnahme ersuchten Schule einen Gastschulbeitrag zu leisten. Die Überwälzung der Gast schulbeiträge auf die Eltern oder sonstigen Erziehungs berechtigten von Schülern aus welchem Titel immer ist verboten.
(3) Eine Beteiligung einer Gebietskörperschaft (Abs. 1) ist auch dann gegeben, wenn die betreffende Gebietskör perschaft ein Schülerheim oder eine ähnliche Einrichtung im Gebiet einer anderen Gebietskörperschaft unterhält und die Kinder eines solchen Heimes die öffentliche Pflichtschule besuchen.
(4) Wird die Leistung des Gastschulbeitrages nicht von
den beteiligten Gebietskörperschaften einvernehmlich
geregelt, so ist dieser in der Höhe des laufenden Schul-
erhaltungsbeitrages zu leisten. Für die Berechnung und
die Vorschreibung des Gastschulbeitrages gilt § 51
sinngemäß.
§54
Schulerhaltungsbeiträge an und von Gebietskörperschaften außerhalb
Oberösterreichs
(1) Gebietskörperschaften in Oberösterreich haben
Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen, die in Durchfüh
rung des § 8 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grund-
satzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 160/1987, auf Grund von ge
setzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erhoben
werden, nach den für den gesetzlichen Schulerhalter gel
tenden gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Solche
Schulerhaltungsbeiträge oder Umlagen für oberösterrei
chische Schüler, die Berufsschulen außerhalb Oberöster
reichs besuchen, sind, sofern nach den in Betracht kom
menden Landesgesetzen hiefür oberösterreichische Ge
meinden zur Zahlung verpflichtet sind, vom Land Ober
österreich zu zahlen, das die betreffenden Beiträge auf
die beteiligten Gemeinden umlegen kann. Auf Grund von
gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer erlasse
ne rechtskräftige Bescheide, mit denen Gebietskörper
schaften in Oberösterreich Schulerhaltungsbeiträge oder
Umlagen vorgeschrieben werden, sind in Oberösterreich
vollstreckbar.
(2) Gebietskörperschaften außerhalb Oberösterreichs
haben Schulerhaltungsbeiträge im Sinne der §§ 51 bis 53
nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
Seite 123
leisten. Handelt es sich um Beiträge gemäß § 53 Abs. 2, so ist bei Schülern von Berufsschulen der Betriebsort maßgebend. Jedoch sind Beiträge an schulerhaltende Gemeinden von den Gemeinden, Beiträge an das Land Oberösterreich als gesetzlicher Schulerhalter ausschließlich vom betreffenden Bundesland zu leisten.
Bau- und Einrichtungsvorschriften; Verwendung von Schulliegenschaften
§55 Einrichtung
(1) In jeder öffentlichen Pflichtschule ist eine der An zahl der Klassen und dem Lehrplan entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(2) Jede Schule hat bezüglich ihrer Lage, ihrer bauli chen Gestaltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene und den Erforder nissen der Sicherheit zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig sind.
(3) Soweit dies für die lehrplanmäßige Durchführung des Unterrichtes notwendig ist, sind die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die Polytechnischen Lehrgänge und die Berufsschulen mit einem Turn- und Spielplatz und womöglich mit einem Turnsaal (Turnraum), ferner mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Lehrgänge sowie die Berufsschulen mit den für den praktischen Unterricht er forderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen aus zustatten.
(4) In den Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytech nischen Lehrgängen sowie Berufsschulen ist in allen Klassenräumen vom gesetzlichen Schulerhalter ein Kreuz anzubringen.
(5) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundeswappen und das Landeswappen sowie in je
der Schule ein Bild des Bundespräsidenten und ein Bild
des Landeshauptmannes anzubringen.
§56 Wohnungen
(1) Für den Schulleiter, die Lehrer und die Schulwarte öffentlicher Pflichtschulen sind vom gesetzlichen Schul erhalter nach Möglichkeit und Notwendigkeit Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Wohnungen können inner- oder außerhalb des Schulgebäudes vorgesehen werden. Sind Wohnungen
innerhalb des Schulgebäudes vorgesehen, so sind die Eingänge für Schule und Wohnungen jedenfalls zu trennen.
§57 Schulbau- und -einrichtungsverordnung
(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschul-rates auf Grund der §§ 55 und 56 durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung).
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
(1) Jedem Bauplan (Abs. 2) ist ein von der Landesregie rung durch Bescheid festzusetzendes Raumerfordernis zugrunde zu legen. Vor Erlassung des Bescheides sind der gesetzliche Schulerhalter und der Landesschulrat zu hören.
(2) Der Bauplan der Herstellung sowie jeder baulichen Umgestaltung eines Schulgebäudes oder einer sonstigen Schulliegenschaft bedarf - unbeschadet der baurechtli chen Vorschriften - der Bewilligung der Landesregie rung (Bauplanbewilligung). Im Bewilligungsverfahren ist der Landesschulrat zu hören. Im Bewilligungsverfahren hat - soweit erforderlich - eine durch Augenschein vor zunehmende kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der jedenfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des Bundes, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.
(3) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegen
schaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke - unbeschadet der baurechtlichen Vorschriften - nur in Verwendung genommen werden, wenn dazu die Bewilli
gung erteilt wird (Verwendungsbewilligung). Zuständig zur Erteilung der Verwendungsbewilligung ist, wenn die se nur für einzelne Räume angestrebt wird, die Bezirks verwaltungsbehörde, sonst die Landesregierung. Im Be willigungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde ist der Bezirksschulrat, im Bewilligungsverfahren der Lan desregierung ist der Landesschulrat zu hören. Im Bewilli gungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzuneh
mende kommissionelle Überprüfung stattzufinden, der je denfalls ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des Bundes, ein Amts- oder Schularzt und ein Beamter des höheren Baudienstes angehören.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Bauplan dem Raumerfordernis und den in Durchfüh rung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Ein richtungsvorschriften entspricht sowie sonstigen öffentli chen Interessen nicht zuwiderläuft.
(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung der Schulliegenschaften nach
diesem Landesgesetz und den in Durchführung dieses Landesgesetzes erlassenen Bau- und Einrichtungsvor
schriften keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung hat die Schulart, für die sie erteilt wird, zu bezeichnen.
Seite 124
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 17.
Stück, Nr. 35
(6) Ergibt sich nach Erteilung einer Verwendungsbewilligung gemäß Abs. 3, daß Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile nicht mehr den Erfordernissen der Sicherheit oder den Grundsätzen der Schulhygiene entsprechen, so ist die Vorschreibung der zusätzlich erforderlichen Auflagen durch die Landesregierung unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig. Dies gilt sinngemäß für Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.
§59 Widmung für Schulzwecke
(1) Mit der Verwendungsbewilligung gemäß § 58 Abs. 3
sind die Schulliegenschaften ausschließlich Schul
zwecken gewidmet und dürfen, soweit sich aus den fol
genden Absätzen nichts anderes ergibt, für andere
Zwecke nicht verwendet werden.
(2) Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so dür fen die Schulzwecken gewidmeten Schulliegenschaften nur mit Bewilligung der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates einer, wenn auch nur vorüberge henden Mitverwendung für andere Zwecke zugeführt
werden. Ist der gesetzliche Schulerhalter die Gemeinde, so bedarf diese Mitverwendung der Bewilligung der Be zirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirks schulrates. In Katastrophenfällen bedarf es der Bewilli gung nicht. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn öffentliche, insbesondere schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Landesregierung kann nach Anhören des Lan
desschulrates die Mitverwendung von Schulliegenschaf ten, insbesondere für Zwecke der Volksbildung oder der körperlichen Ertüchtigung, generell durch Verordnung bewilligen, soweit öffentliche, insbesondere schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(4) Ist der gesetzliche Schulerhalter das Land, so kann die Landesregierung nach Anhören des Landesschul
rates die Widmung von Schulliegenschaften aufheben, wenn diese für Schulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür ungeeignet sind. Ist der gesetzliche Schul erhalter die Gemeinde, so darf die Widmung von Schul liegenschaften für Schulzwecke nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Landes
schulrates aufgehoben werden. Die Bewilligung ist zu er teilen, wenn die Schulliegenschaft für Schulzwecke nicht mehr benötigt wird oder hiefür ungeeignet ist. In diesem Fall kann die Aufhebung der Widmung auch von Amts
wegen angeordnet werden.
(5)Schulischen Zwecken gewidmet im Sinne des Abs. 1 sind auch jene Schulliegenschaften, die vor dem 1. Jänner 1959 in Verwendung genommen wurden, soweit nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.
Sonderbestimmung zur Durchführung von Schulversuchen §60 Geltung dieses Hauptstückes
Abweichend vom § 10, § 14 und § 22 dieses Landesgesetzes gelten zum Zweck der Durchführung von Schulversuchen gemäß § 131 a des Schulorganisations-gesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch die 13. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 408/1991, die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
§61
Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht
behinderter Kinder
Bei der Durchführung von Schulversuchen zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder gemäß § 131 a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch die 13. Schul-organisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 408/1991, ist zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen, bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.
§62 Vereinbarung zwischen Land und Bund
Soweit die Durchführung der Schulversuche gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch die 13. Schulorganisa-tionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 408/1991, die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abzuschließen. VIII. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§63 Konzentration des Verfahrens
Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.
§64 Übergangsbestimmung
Wo in diesem Landesgesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.