Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird
LGBL_OB_19920424_30Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.04.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1992 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
für jede weitere Person im Haushalt des Förderungswerbers erhöht
sich der jeweils letztgenannte Betrag um jeweils S 50.000,- und"
3.Im § 7 Abs. 1 Z. 2 lit. c und d ist jeweils der Betrag
"S 3.000,-" durch den Betrag "S 5.000,-" zu er
setzen.
"§10 Bauzuschüsse
(1)Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse
können für den Einbau einer Wärmepumpe, Solar-
Wärmepumpe, Solaranlage oder Hackgutfeuerungs-
anlage, den Austausch eines Heizkessels oder den
Anschluß an Fernwärme für jeweils eine Beheizungs
oder jeweils eine Warmwasseraufbereitungsanlage
(§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 4) gewährt werden.
(2)Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Ko
sten der Anlage (ohne Umsatzsteuer), wobei auf den
nächsten Tausendschillingbetrag kaufmännisch auf-
bzw. abzurunden ist, höchstens jedoch
bei
1
für eine Warmwasseraufbereitungsanlage Verwendung einer
a) Wärmepumpe S 5.000,-;
b) Solaranlage mit mindestens 6 m2 Kollektor
fläche S 20.000,- oder
c) Solar-Wärmepumpe mit mindestens 4 m2 Kol
lektorfläche S 20.000,-;
2.für eine Beheizungsanlage bei Verwendung einer
a) Erdwärme- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe
S 30.000,-; Luft-Wärmepumpe S 20.000,-;
b) Hackgutfeuerungsanlage S 20.000,-;
c) Solaranlage im Ausmaß von mindestens 16 m2
Kollektorfläche bei einem Eigenheim mit einer
Wohnung und 20 m2 bei zwei Wohnungen als
Übergangsheizung S 30.000,-;
tausch eines Heizkessels einschließlich Rege
lungstechnik S 10.000,-, wenn die Baubewilli
gung für das Eigenheim im Zeitpunkt des Ansu
chens mindestens 15 Jahre zurückliegt; bei gleich
zeitigem Einbau eines auch vom Heizkessel unab
hängig aufheizbaren Boilers erhöht sich der Zu
schuß auf S 15.000,-;
(3) Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen erhöhen sich die Beträge gemäß Abs. 2 (außer Abs. 2 Z. 1 lit. a) um S 5.000,-, wenn die Anlage für zwei Wohnungen vorgesehen ist.
Seite 106
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 15.
Stück, Nr. 30 u. 31
(4) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschus
ses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern sie im Zeitpunkt
des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind.
(5) Die Ansuchen um Förderung gemäß Abs. 2 Z. 3 (Heizkesselaustausch) müssen spätestens am 30. Juni 1992 in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) eingelangt sein; eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 4 (Femwärme) wird nur dann gewährt, wenn keine
entsprechende Förderung nach dem O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 oder nach dem Wohnhaussa
nierungsgesetz erfolgt.
(6) Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen:
(7)In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 kann ein
einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß nur aus
nahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonder
heit des Falles (wie insbesondere geringes Familien einkommen) erfordert."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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